Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts Heidelberg vom 14.02.2019, Az. 3 O 310/18, aufgehoben.
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| Zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht war das persönliche Erscheinen der Parteien zur Sachaufklärung angeordnet. Die nach Aktenlage auch an den Beklagten abgesandte Ladung zum persönlichen Erscheinen enthielt – wie nachträglich auf Bitte des Senats aktenkundig gemacht worden ist – folgende Hinweise: |
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| „Wenn Sie der Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht folgen und zur Verhandlung auch nicht einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen volljährigen Vertreter entsenden, der zur Aufklärung des Tatbestands in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt ist, kann gegen Sie ein Ordnungsgeld bis zu 1000 Euro festgesetzt werden. Ist die geladene Person nicht in der Lage, dem Gericht die erforderlichen Auskünfte zu geben (insbesondere bei größeren Firmen oder bei Behörden), so ist es zweckmäßig, diejenige Person zu entsenden, die am besten über den Sachverhalt informiert ist. Ist dieser Vertreter auch zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt, so ist das Erscheinen der geladenen Person entbehrlich.“ |
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| Zur mündlichen Verhandlung erschien der Beklagte nicht. Sein erschienener Prozessbevollmächtigter legte das Original der Prozessvollmacht vor, die auch zur „Vertretung gemäß § 141 III ZPO“ berechtigt. Im angefochtenen Beschluss hat das Landgericht darauf gegen den Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von 150 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat das Landgericht unter anderem erwogen, der Prozessbevollmächtigte sein kein Vertreter im Sinn des § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO gewesen. Weil es aus der Sicht des Gerichts um die unmittelbare Wahrnehmung der Partei gegangen sei, sei ein Vertreter, der an den Besprechungen und Verhandlungen nicht teilgenommen habe, ungeeignet. Des Weiteren könne der Prozessbevollmächtigte den persönlichen Eindruck von der Partei nicht vermitteln, auf den es bei unterschiedlichen Sachverhaltsdarstellungen der Parteien gerade ankomme. Dagegen wendet sich die Beschwerde des Beklagten. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und unter anderem ausgeführt, der Beklagtenvertreter habe Informationen nur aus dritter Hand weitergeben können, so dass sein Wissensstand nicht dem des Beklagten entsprochen habe. |
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| Die statthafte (§ 380 Abs. 3 ZPO analog) und zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte (§ 569 Abs. 1 S. 1 ZPO) sofortige Beschwerde ist begründet. Das Landgericht hat übersehen, dass den Beklagten kein Verschulden trifft, weil sein Ausbleiben in eigener Person im Termin ihm letztlich nicht persönlich vorgeworfen werden kann. Ihm fallen daran, dass er nicht in eigener Person erschienen ist, sondern seinen Prozessbevollmächtigten als Vertreter mit besonderer Vollmacht entsandt hat, weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last. Der Beklagte musste zu keiner besseren oder genaueren Rechtskenntnis über die aus der Ladung zum persönlichen Erscheinen folgenden Pflichten gelangen als das Landgericht in den Hinweisen auf die Folgen eines Ausbleibens in dem verwendeten (elektronischen) Ladungsformular. |
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| Wird in einer solchen Ladung – wie hier – allgemein und dem bloßen Wortlaut von § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO folgend, darauf hingewiesen, dass die Partei einen (volljährigen) Vertreter entsenden kann, der zur Aufklärung des Tatbestands in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zum Vergleichsabschluss ermächtigt ist, so weicht die tragende Erwägung des Landgerichts für die Verhängung des Ordnungsgeldes hiervon für den Beklagten als Partei eines Zivilprozesses völlig überraschend und unvorhersehbar ab. Der Beklagte konnte auch bei der gebotenen Anspannung aller seiner Erkenntniskräfte angesichts der ihm vom Gericht erteilten Hinweise nicht zu der (Rechts-)Erkenntnis gelangen, im vorliegenden Fall sei jede Entsendung eines Vertreters ausgeschlossen, weil es um den Inhalt mündlicher Kommunikation zwischen den Parteien ging, für die es so bestimmend auf die ganz persönlichen Wahrnehmungen und den persönlichen Eindruck des Gerichts von den Parteien selbst ankomme, dass deshalb jeder besonders bevollmächtigte Vertreter, sei er noch so gut informiert, schlechthin ungeeignet sei. |
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| An dem Inhalt der Hinweise muss sich der Rechtsstaat, der ein Verhalten seines Bürgers sanktionieren will, festhalten lassen. Will das Gericht entgegen dem gesetzlichen Regelfall jeden Vertreter als ungeeignet ansehen und nur das Erscheinen der Partei in eigener Person als den gesetzlichen Anforderungen genügend annehmen – was angesichts der Besonderheiten des Sach- und Streitstands eines Zivilprozesses durchaus angezeigt sein kann –, so muss der gem. § 141 Abs. 3 S. 4 ZPO gebotene Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens in der Ladung entsprechend abgefasst sein. Jedenfalls darf er dann keinen davon wegführenden Hinweis enthalten, dass ein besonders bevollmächtigter und informierter (volljähriger) Vertreter genügt. |
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| Das Landgericht hat zutreffend keine anderen Gründe genannt, die den Prozessbevollmächtigten als besonders ermächtigten Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht als ungeeignet erscheinen lassen würden. Insbesondere ist angesichts des Protokolls nicht ersichtlich, dass der Vertreter auf Fragen zum Sachverhalt eine ausreichend informierte Antwort schuldig geblieben wäre oder seine Vollmacht für einen Vergleichsabschluss nicht genügt hätte. Daher war der angefochtene Ordnungsgeldbeschluss auf die begründete Beschwerde aufzuheben. |
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| Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gerichtsgebühren fallen im Fall der erfolgreichen Beschwerde nicht an (Nr. 1812 KV-GKG). Die Klagepartei ist am nicht kontradiktorisch ausgestalteten Beschwerdeverfahren nicht beteiligt. Die außergerichtlichen Auslagen des Beklagten im Beschwerdeverfahren werden von der Kostenentscheidung in der Hauptsache umfasst sein (BGH, Beschl. v. 12. Juni 2007 – VI ZB 4/07 –, juris Rn. 23). |
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