Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 Rb 8 Ss 486/19

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 8.4.2019 aufgehoben.

2. Das Verfahren wird eingestellt.

3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt die Staatskasse.

Gründe

 
Mit dem angefochtenen Urteil verurteilte das Amtsgericht Freiburg die Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu der Geldbuße von 185 EUR und setzte unter Anwendung der Vier-Monats-Regelung des § 25 Abs. 2a StVG ein einmonatiges Fahrverbot fest.
Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Einstellung des Verfahrens wegen Verfolgungsverjährung.
Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung von Verfahrensvoraussetzungen führt zu dem Ergebnis, dass der Tatvorwurf verjährt ist. Wie die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in ihrer Antragsschrift vom 25.6.2019 zutreffend ausführt, wurde die Verjährung zwar am 22.11.2017 durch den Erlass des Bußgeldbescheids unterbrochen. Die dadurch in Gang gesetzte sechsmonatige Verjährungsfrist (§ 26 Abs. 3 StVG) endete jedoch mit Ablauf des 21.5.2018. Insoweit ist allgemein anerkannt, dass das System der straf- und bußgeldrechtlichen Verjährungsvorschriften aufeinander abgestimmt ist und die Verjährungsfristen nach § 31 OWiG entsprechend der Auslegung bei den strafrechtlichen Verjährungsfristen (dazu LK-Schmid, StGB, 12. Aufl., § 78 Rn. 7, MK-Mitsch, StGB, 3. Aufl., § 78 Rn. 7) mit dem Tag beginnen, in den das für den Fristbeginn maßgebliche Ereignis fällt (OLG Bremen NZV 1998, 170), und mit dem Ablauf des Tages enden, der seiner Bezeichnung nach dem Anfangstag vorausgeht (OLG Koblenz ZfS 2009, 112; OLG Bamberg NJW 2006, 1078; OLG Jena ZfS 1998, 277; OLG Zweibrücken VRS 61, 370; OLG Karlsruhe Die Justiz 1979, 213; KK-Ellbogen, OWiG, 5. Aufl., § 31 Rn. 35; Gürtler in Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 31 Rn. 16; Hufnagel NJW 2011, 3075). Zum Zeitpunkt der nächsten zur Unterbrechung geeigneten Handlung, dem Eingang der Akten beim Amtsgericht (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 OWiG) am 22.5.12.2018 war die Frist danach bereits abgelaufen. Da das Verfahrenshindernis bereits bei der amtsgerichtlichen Entscheidung bestand, ist deshalb das Urteil aufzuheben und das Verfahren gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 206a StPO einzustellen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 206a Rn. 6a m.w.N.).
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 46 StPO, 467 Abs. 1 StPO. Im Hinblick darauf, dass das Verfahrenshindernis schon vor der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens eingetreten war und sein Eintritt nicht auf einem vorwerfbaren Verhalten der Betroffenen beruhte, fehlt es an einer Grundlage dafür, der Betroffenen gemäß §§ 46 OWiG, 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO ihre notwendigen Auslagen aufzuerlegen (dazu BVerfG NStZ-RR 2016, 159; NJW 2017, 2459).

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