Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 6 VA 24/19

Tenor

1. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 13.12.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts [X.] – Hinterlegungsstelle – vom 30.10.2019, in Gestalt der Beschwerdeentscheidung durch die dienstaufsichtsführende Richterin vom 14.11.2019 - HL 66/19 -, wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Geschäftswert wird auf 676,08 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Annahme der Hinterlegung von 676,08 EUR durch den Antragsteller zurückgewiesen, da es an der gesetzlichen Voraussetzung des Gläubigerverzugs fehle.
Der Antragsteller hatte den Antrag auf Annahme von Geldhinterlegung am 24.10.2019 u.a. unter Vorlage einer Mahnung des [Y.], ARD ZDF Deutschlandradio - Beitragsservice v. 17.10.2019 betreffend Forderungen aus Festsetzungsbescheiden aus den Jahren 2013 und 2016 gestellt, die einen Mahnbetrag in Höhe von 676,08 EUR und eine weitere offene Forderung aufwies. Zur Begründung hatte er unter Vorlage der Schreiben angegeben, dass die Rundfunkanstalt sein Angebot mit E-Mail vom 30.9.2019, die offene Forderung bar zu begleichen („Wegen der unmittelbaren Ortsnähe wäre es mir ein Leichtes, z.B. heute oder in den nächsten Tagen zum [Y.] zu kommen und dort direkt einzuzahlen“), mit Schreiben v. 18.10.2019 unter Hinweis auf die satzungsgemäße Verpflichtung zur bargeldlosen Zahlung abgelehnt hatte. Die Rechtspflegerin der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts hat den Antrag mit Beschluss v. 30.10.2019 zurückgewiesen, die hiergegen gerichtete Beschwerde hat die dienstaufsichtsführende Richterin mit Beschluss vom 30.10.2019 zurückgewiesen, der dem Antragsteller am 18.11.2019 zugestellt wurde. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Antragstellers ging beim Oberlandesgericht Karlsruhe am 12.12.2019 ein.
Der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller macht geltend, die Rundfunkanstalt sei wegen seines Angebots der Barzahlung im Annahmeverzug. Das Verlangen der Rundfunkanstalt, den Rundfunkbeitrag ausschließlich bargeldlos zu leisten, sei rechtswidrig. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass die entsprechende Regelung in der Satzung der Rundfunkanstalten rechtswidrig sei und habe festgestellt, dass diese deshalb zur Annahme von Bargeld verpflichtet seien. Zwar sei die betreffende Forderung zur Abwendung der angedrohten Zwangsmaßnahmen inzwischen durch gebührenpflichtige Bank-Bareinzahlung beglichen. An einer Feststellung der Rechtswidrigkeit habe er aber ein Interesse, da sich derselbe Sachverhalt regelmäßig wiederholen werde. Der nächste Antrag auf Hinterlegung sei durch ihn bereits gestellt (HL 71/19).
Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass die Abweisung seines Hinterlegungsantrages und die Abweisung seiner Beschwerde durch das Amtsgericht rechtswidrig sind.
Der Direktor des Amtsgerichts hatte Gelegenheit zur Stellungnahme (Vfg. des Senatsvorsitzenden v. 17.12.2019).
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist statthaft und zulässig, §§ 23, 24, 25, 26 EGGVG, aber nicht begründet.
1. Der Antrag ist statthaft und zulässig.
Der Antragsteller hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb der Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG gestellt.
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Er hat auch ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung, obwohl sich die beantragte Maßnahme i.S. des § 28 Abs. 1 EGGVG durch Einzahlung auf ein Bankkonto der Rundfunkanstalt erledigt hat. Denn durch den in regelmäßigen Zeitabständen von ihm zu zahlenden Rundfunkbeitrag wiederholt sich die zur Prüfung durch gerichtliche Entscheidung gestellte Maßnahme bei vergleichbarerer rechtlicher Ausgangslage.
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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist das statthafte Rechtsmittel. Er richtet sich bei Ablehnung des Antrags auf Hinterlegung in Gestalt der Beschwerdeentscheidung durch die dienstaufsichtsführende Richterin gegen einen Justizverwaltungsakt i.S. des § 23 EGGVG. Gegen diese Entscheidung ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung statthaft (§ 5 Abs. 3 HintG BW).
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2. Der Antrag des Antragstellers ist unbegründet, da er durch die mit dem Fortsetzungsfeststellungsantrag zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Entscheidung der Hinterlegungsstelle nicht in seinen Rechten verletzt worden ist. Da die materiellen Voraussetzungen einer Annahme zur Hinterlegung nicht vorlagen, ist sein Antrag zu Recht zurückgewiesen worden.
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a) Nach § 372 Satz 1 BGB, der auf öffentlich-rechtliche Ansprüche entsprechend angewendet werden kann (MüKoBGB/Fetzer, 8. Aufl., § 372 Rn. 26), kann der Schuldner u.a. Geld bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle (der Hinterlegungsstelle) für den Gläubiger hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. Hieran fehlt es im Streitfall.
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An einem Gläubigerverzug entsprechend §§ 293, 294, 295 BGB fehlt es, da der Antragsteller als Beitragsschuldner der Rundfunkanstalt als Gläubigerin die Leistung nicht in der „richtigen“ Form angeboten hat. Denn nach § 294 BGB muss die Leistung dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden. Die Leistung muss also am rechten Ort, zur rechten Zeit und in der rechten Weise angeboten werden. An einem Angebot in der rechten Weise fehlt es im Streitfall. Denn der Antragsteller hatte seiner Gläubigerin lediglich Barzahlung angeboten, obwohl er nach § 10 Abs. 1 der Satzung der Rundfunkanstalt über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge, die auf der Ermächtigung von § 9 Abs. 1 und 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) beruht, „auf seine Gefahr auf das Beitragsabwicklungskonto ARD/ZDF/Deutschlandradio bei Banken oder Sparkassen zu leisten“ hatte und nach § 10 Abs. 2 der Satzung die Rundfunkbeiträge nur bargeldlos in einer der dort aufgezählten Zahlungsformen entrichten konnte. Damit sind die Voraussetzungen der Hinterlegung, § 372 Abs. 1 BGB, nicht gegeben und das Amtsgericht hat die Hinterlegung zu Recht zurückgewiesen.
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Zwar ist einem Schuldner grundsätzlich die Art der Übermittlung geschuldeten Geldes freigestellt, soweit es nicht eine ausdrückliche oder konkludente Absprache über die Zahlung durch Bargeld, Buchgeld oder elektronisches Geld gibt, so dass er auch die Barzahlung wählen kann und der Gläubiger am Erfüllungsort zur Annahme gegenwärtig oder vertreten sein muss. Vorliegend ist jedoch die Rundfunkanstalt gemäß § 10 ihrer Satzung berechtigt, die Beitragszahlungen, also öffentliche-rechtliche Forderungen, nur in Form von Buchgeld anzunehmen und Barzahlungen auszuschließen.
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b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers verstößt diese Satzungsregelung nicht gegen übergeordnetes Recht und ist deshalb auch nicht unbeachtlich. Die Satzungsregelung verstößt insbesondere nicht gegen § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG.
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aa) Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 27.3.2019 – 6 C 6/18 – stehe fest, dass die Satzungsregelung, mit der eine Barzahlung ausgeschlossen werde, rechtswidrig sei.
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Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof angenommen, dass § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG für öffentliche Stellen eine Pflicht zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung von hoheitlich auferlegten Geldleistungspflichten zu entnehmen sei und Ausnahmen sich nicht ohne weiteres auf Gründe der Verwaltungspraktikabilität oder Kostenersparnis stützen ließen, sondern dies eine Ermächtigung durch ein Bundesgesetz voraussetze, und daher die vergleichbare Regelung zum Ausschluss einer Barzahlung in der Beitragssatzung einer deutschen Rundfunkanstalt gegen § 14 BBankG verstoße. Zur Klärung, ob § 14 BBankG aber überhaupt angewendet werden könne, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof in diesem Zusammenhang Vorlagefragen gestellt. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs steht aus. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Wirksamkeit des Ausschlusses einer Barzahlung in der Satzung der Rundfunkanstalt steht daher noch aus.
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bb) Darüber hinaus vermag der Senat der in dem Vorlagebeschluss vorläufig eingenommenen Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht einschränkungslos zu folgen.
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Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG sind „auf Euro lautende Banknoten (...) das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel.“
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Ob dem Hinweis auf die Bestimmung eines gesetzlichen Zahlungsmittels bereits eine Annahmepflicht von auf Euro lautenden Banknoten entnommen werden kann oder ob die Regelung die Euro-Banknoten lediglich gegen andere Währungen sowie gegen Euro-Münzen abgrenzt, sich also nicht mit dem Verhältnis von Bar- und Buchgeld befasst (so OLG Stuttgart, Beschl. 8.6.2017 – 19 VA 17/16 Juris Rn. 10 f.), kann vorliegend dahingestellt bleiben. Wäre dies der Fall, stünde die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG von vornherein der Anwendung der Satzung der Rundfunkanstalt und dem Ausschluss einer Barzahlung nicht entgegen und hätte die Hinterlegungsstelle den Antrag zu Recht mangels Gläubigervollzug zurückgewiesen.
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Doch selbst wenn man der Regelung mit dem Bundesverwaltungsgericht eine grundsätzliche Annahmepflicht von Banknoten entnähme, gelangte man bei zutreffender Auslegung der Reichweite der Regelung zum selben Ergebnis. Dabei mag es für die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sprechen, dass die Bestimmung eines (einzigen und unbeschränkten) Zahlungsmittels grundsätzlich eine Annahmepflicht dieses Zahlungsmittels nach sich ziehen könnte und daher jedermann die Euro-Banknoten als ordnungsgemäße Erfüllung einer monetären Verbindlichkeit zu akzeptieren haben könnte (Berger/Rübsamen, BBankG, 2. Aufl., § 14 Rn. 4), weil ein wesentliches Merkmal eines gesetzlichen Zahlungsmittels im Annahmezwang für jeden Zahlungsempfänger bestehen mag (Manger-Nestler/Gramlich, WM 2019, 1949, 1955 mwN). Dies mag dann auch zur Folge haben, dass grundsätzlich öffentliche Stellen verpflichtet sind zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten. Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts setzt eine Begrenzung einer so verstandenen Annahmepflicht der Euro-Banknoten aber nicht eine (ausdrückliche) bundesgesetzlichen Regelung voraus. Der vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung hervorgehobene Umstand, dass spezielle gesetzliche Regelungen im Einzelfall Ausnahmen vorsehen (vgl. § 1 Abs. 1 ZahlVGJG, § 224 Abs. 4 Satz 1 AO, § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KraftStG), schließt eine aus Treu und Glauben gemäß § 242 BGB abzuleitende Begrenzung dieser Pflicht nicht aus, die namentlich für die Einziehung der Rundfunkbeiträge einschlägig ist.
23 
Nach verbreiteter Ansicht ergibt sich eine Einschränkung des Annahmezwangs für Euro-Bargeld zwischen Privaten aus dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit bzw. aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Hahn/Häde, Wahrungsrecht, 2. Aufl. 2010, § 3 Rn. 37, 45; Schefold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., 2017, § 115 Rn. 32). Ob die zwischen Privaten bereits wegen Diebstahlgefahr oder Praktikabilitätserwägungen bei größeren Beträgen danach möglichen Einschränkungen auf die Begrenzung der Annahmepflicht von Eurobanknoten durch die öffentliche Hand übertragbar sind, bedarf hier keiner Entscheidung. Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG aaO Juris Rn. 26) muss aber das Interesse der öffentlichen Hand am Ziel einer Verwaltungsvereinfachung bei Massenverfahren nach Treu und Glauben berücksichtigt werden. Der Grundsatz von Treu und Glauben als allgemeiner Rechtsgedanke kann auch im Verwaltungsrecht Anwendung finden (BVerwG Urt. v. 23.11.1993 – 1 C 21/92, BVerwGE 94, 294, 298 in einem Fall der Begrenzung des Ersatzanspruchs von Banknoten nach § 14 Abs. 3 Satz 2 BBankG a.F. durch Treu und Glauben).
24 
Dabei fällt im Streitfall nicht nur der Umstand ins Gewicht, dass es sich bei der Begleichung der Rundfunkbeiträge um ein sich mehrmals im Jahr wiederholendes Massengeschäft handelt, sondern auch, dass es sich nicht um ein Geschäft handelt, bei dem in Anwesenheit des Schuldners Zug um Zug eine Ware übergeben oder eine Dienstleistung erbracht wird. Denn der Rundfunkbeitrag wird monatlich geschuldet und ist für jeweils drei Monate zu leisten (vgl. § 7 Abs. 3 RBStV) und knüpft im privaten Bereich nicht etwa an die Inanspruchnahme der Leistung der Rundfunkgesellschaft oder an das Bereithalten entsprechender Empfänger, sondern lediglich an die Inhaberschaft einer Wohnung an (§ 2 Abs. 1 RBStV). Hinzu kommt, dass der Antragsteller kein besonderes Interesse an der Begleichung seines Rundfunkbeitrages durch Euro-Banknoten, also durch Bargeld, dargetan hat und das Verlangen der Barzahlung allgemein auch der Entwicklung hin zur bargeldlosen Begleichung von Verbindlichkeiten entgegenläuft. Der Antragsteller hält sich lediglich dazu berechtigt. Seine E-Mail v. 30.9.2019 an die Rundfunkanstalt („Wegen der unmittelbaren Ortsnähe wäre es mir ein Leichtes, z.B. heute oder in den nächsten Tagen zum [Y.] zu kommen und dort direkt einzuzahlen“) offenbart keine Begründung, warum die Rundfunkanstalten für mehrere Millionen Beitragszahler die Möglichkeit vorhalten sollen, dass die Beitragszahler – wenn sie wollen – viermal im Jahr mit Euro-Banknoten bei ihnen ihre Rundfunkgebühren begleichen können. Dies einzufordern verstößt vielmehr angesichts des Massenverfahrens auf der einen Seite und eines fehlenden konkreten Interesses an der Bargeldzahlung gegen Treu und Glauben. Wenn die Beitragszahler eine Barzahlung vornehmen wollen, können sie eine solche zwar nicht gegenüber der Rundfunkanstalt aber jederzeit durch – wenn auch regelmäßig gebührenpflichtige – Bareinzahlung auf deren Konto bei Banken oder Sparkassen vornehmen.
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c) Europäisches Recht steht diesem – den Annahmezwang von Euro-Banknoten durch Treu und Glauben einschränkenden – Verständnis nicht entgegen. Dem geltenden materiellen Unionsrecht lässt sich keine Verpflichtung zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten entnehmen. Art. 128 Abs. 1 AEUV räumt der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken das Recht zur Ausgabe von Euro-Banknoten ein. Dass der Regelung eine weitergehende Regelung zur Annahmepflicht zu entnehmen wäre, wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Ob die Norm der Regelungskompetenz des Bundes wegen einer ausschließlichen Zuständigkeit der Union im Bereich der Währungspolitik entgegensteht, ist – nach der einschränkenden Auslegung des § 14 Abs. 1 S. 2 BBankG – nicht entscheidungserheblich. Denn im Fall der fehlenden Regelungskompetenz des Bundes stünde § 14 BBankG der Satzungsregelung zur bargeldlosen Zahlung des Rundfunkbeitrages nicht entgegen. Im Übrigen lässt sich der Empfehlung der Kommission v. 22.3.2010 über den Geltungsbereich und die Auswirkungen des Status der Euro-Banknoten und Münzen als gesetzliche Zahlungsmittel (2010/191/EU) ABl. L 83 S. 70 ff.) nach Nr. 2 und 3 entnehmen, dass auch nach Auffassung der Kommission eine Einschränkung der Annahmepflicht von Euro-Banknoten „aus Gründen im Zusammenhang mit dem Grundsatz von Treu und Glauben“ möglich sei. Auch wenn die dort aufgeführten Gründe Einzelhandelstransaktionen betreffen und die Beispiele („wenn der Einzelhändler über kein Wechselgeld verfügt, bei Banknoten in hoher Stückelung oder wenn der Nennwert der angebotenen Banknote im Vergleich zu dem Betrag, der dem Zahlungsempfänger geschuldet wird, unverhältnismäßig ist“) andere sind, verdeutlich dies, dass auch aus Unionssicht eine Einschränkung einer etwaigen Annahmepflicht nach Treu und Glauben möglich ist.
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Auch ein Verstoß der Reglung gegen Grundrechte, insbesondere Freiheitsrechte aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes, liegt nicht vor. Kollisionen zwischen verschiedenen Grundrechten sind im Sinne einer praktischen Konkordanz zu lösen. In der Abwägung der individuellen Rechte mit den Organisationsrechten, die aus dem öffentlich-rechtlichen Auftrag folgen, zeigt sich die Reglung des § 10 der Satzung der Rundfunkanstalt als zweckmäßig, verhältnismäßig und angemessen, um das Massengeschäft der Beitragseinziehung zu organisieren.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus den § 30 EGGVG. Außergerichtliche Kosten des Antragstellers sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus käme deren Erstattung im Hinblick auf das Unterliegen des Antragstellers nicht in Betracht. Die Festsetzung des Geschäftswerts in Höhe des beantragten Hinterlegungsbetrages beruht auf den §§ 1 Abs. 2 Nr. 19, 36 Abs. 1 GNotKG.
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Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht geboten, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 29 Abs. 1 und 2 EGGVG). Die Auffassung, dass der in der den Rundfunkbeitragssatz geregelte Ausschluss einer Erfüllung der Rundfunkbeitragspflicht durch Barzahlung rechtmäßig ist und nicht gegen § 14 BBankG verstößt, entspricht bislang einhelliger Rechtsprechung (OLG Stuttgart, Beschl. v. 8.6.2017 – 19 VA 17/16; VG Freiburg, Beschl. v. 6.6.2018, 9 K 2599/18 Juris Rn. 72; VG Sigmaringen, Urt. v. 24.4.2017 – 5 K 4476/16, juris Rn. 26; HessVGH, Urt. v. 13.2.2018 – 10 A 2929/16, juris Rn. 39-44; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.11.2017 – OVG 11 A 25.13, juris Rn. 97; OVG NRW, Beschl. v. 13.6.2017 – 2 A 1351/16, juris Rn. 6-8; vgl. auch OVG Saarland, Beschl. v. 9.2.2017 – 1 A 728/16; VG München, Urt. v. 13.10.2016 – M 6 K 15.3467, juris Rn. 19). Der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht seinem Vorlagebeschluss v. 27.3.2019 – 6 C 6/18 eine abweichende Auslegung zugrunde gelegt hat, steht dem wegen der Vorläufigkeit der Rechtsauffassung nicht entgegen (siehe auch BVerfG, GRUR 2020, 419 Rn. 11).
29 
Auch eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung gem. Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV war nicht vorzunehmen. Eine sich aus Unionsrecht ergebende engere Annahmepflicht von Euro-Banknoten ist unzweifelhaft nicht ersichtlich. In solchen Fällen bedarf es keiner Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH, Urteile v. 06.10.1982 - C-283/81, Slg. 1982, I-3415 Rn. 16 - vom 11.09.2008 - C-428/06 u.a., Slg. 2008, I-6747 Rn. 42). Die Vorlagefragen des Bundesverwaltungsgerichts an den Europäischen Gerichtshof sind nach der Auslegung des § 14 BBankG durch den Senat nicht entscheidungserheblich.

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