Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 Ws 33/21

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 15.12.2020 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

3. Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 1.000 EUR festgesetzt (§§ 1 Abs. 1 Nr. 8, 52 Abs. 1, 60, 65 GKG).

Gründe

 
Mit Beschluss vom 15.12.2020 lehnte das Landgericht Heidelberg den Antrag des im Maßregelvollzug untergebrachten Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung über Anträge auf Gewährung höherer Ausgangsstufen und der Verlegung auf eine andere Station ab. Dieser Beschluss wurde seiner Verfahrensbevollmächtigten, deren Vollmacht sich bei den Akten befindet, am 21.12.2020 zugestellt. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wurde von seiner Verfahrensbevollmächtigten mittels Telefax am 21.1.2021 um 16:58 Uhr beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingelegt und am 25.1.2021 mittels Telefax an das Landgericht Heidelberg weitergeleitet.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des - gemäß § 138 Abs. 3 StVollzG auch im Maßregelvollzug anwendbaren - § 118 Abs. 1 StVollzG bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, eingelegt und begründet wurde.
Die Rechtsbeschwerde war danach beim Landgericht Heidelberg einzulegen, wo sie jedoch erst nach Ablauf der am 21.2.2020 endenden Einlegungs- und Begründungsfrist einging. Die Einreichung der Beschwerdeschrift am 21.1.2021 bei dem dafür unzuständigen Oberlandesgericht ist insoweit nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht geeignet, die Frist zu wahren.
Auch die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen (§§ 44 StPO, 120 Abs. 1 Satz 2, 138 Abs. 3 StVollzG) liegen nicht vor.
Nachdem die Beschwerdeschrift erst am späten Nachmittag des letzten Tages der Frist beim Oberlandesgericht einging, ist ein amtliches Verschulden bei der Weiterleitung an das zuständige Landgericht auszuschließen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6.5.2008 - 1 Vollz (Ws) 192/08 = BeckRS 2008, 22331).
Dass die Versäumung der Frist möglicherweise allein auf ein Verschulden der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zurückgeht, vermag eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ebenfalls nicht zu begründen. Denn im Strafvollzugsverfahren, das dem Verwaltungsprozess nachgebildet ist, muss sich der Betroffene ein Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigen grundsätzlich wie eigenes zurechnen lassen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.4.2018 - 1 Ws 12/18 (Vollz), juris; OLG Hamm, Beschluss vom 17.9.2015 - III-1 Vollz (Ws) 275/15, juris; OLG Celle NStZ 2016, 244, 245; OLG Frankfurt NStZ 1981, 408).
Die Rechtsbeschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge gemäß §§ 121 Abs. 2 Satz 1, 138 Abs. 3 StVollzG zurückzuweisen.

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