1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - 21. Zivilkammer - vom 02.10.2020, Az. 21 O 316/19, wird verworfen, soweit der Kläger sein Zahlungsbegehren auf gewohnheitsrechtliche Erfüllungshaftung stützt; im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
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| Die Parteien streiten nach Ablauf einer Lebensversicherung um die Höhe der Versicherungsleistung. |
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| Zum 30.12.2004 schloss der Kläger bei der Beklagten, einem Versicherer mit Sitz in Dublin/Irland, eine fondsgebundene Lebensversicherung mit der Bezeichnung „i...“ ab. Die Vertragslaufzeit betrug zwölf Jahre, die Beitragszahlungsdauer fünf Jahre. Laut dem Versicherungsschein (Anl. K1) sollte der Sparanteil der Beiträge in den Fonds „i... Garantie ...“ investiert werden, der sich an einem Korb aus Aktien von zwölf einzeln bezeichneten internationalen, börsennotierten Gesellschaften „orientiere“. Dem Vertrag lagen „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung i...“ (im Folgenden: AVB) zugrunde, die u.a. folgende Bestimmungen enthielten: |
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| „§ 1 Wie ist Ihre Lebensversicherung aufgebaut? |
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| Ihre Lebensversicherung ist eine fondsgebundene Lebensversicherung. Ihre Beiträge investieren wir [...] in ein Kapitalvermögen, das von [...] eingerichtet und mit bestimmten Garantien ausgestattet wird (im Folgenden: Garantiefonds). Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt zum Garantiefonds, das wir der Verbraucherinformation beifügen. |
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| § 2 Welche Leistungen erbringen wir? |
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| (1) Leistungen im Erlebensfall |
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| Erlebt die versicherte Person den für den Ablauf der Versicherung vorgesehenen Termin (Erlebensfall) [...] so zahlen wir das angesammelte Fondsguthaben aus. Ihr Fondsguthaben entspricht dem an diesem Tag festgestellten Wert der Ihnen gutgeschriebenen Fondsanteile. [...]“ |
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| Laut der Verbraucherinformation, die der Kläger mit den AVB erhielt, hatte der Garantiefonds - wie die Versicherung - eine feste Laufzeit von zwölf Jahren und war nicht aus den Aktien, an deren Entwicklung er sich orientieren sollte, sondern aus zwei Arten von Finanzinstrumenten - Optionen und festverzinsliche Kapitalanlagen - zusammengestellt. Die gewährten Garantien bestanden in Wertzusagen zum Ende der Fondslaufzeit. So wurde als Fondsendwert genau das Dreifache der Summe aller investierten Beträge zugesagt, wenn keiner der Kurse der Aktien, an denen sich der Garantiefonds orientierte, innerhalb der letzten fünf Jahre der Laufzeit unter dem Schwellenwert von 60% des Anfangskurses notierte (sog. Leistungsgarantie); andernfalls wurde garantiert, dass der Endwert mindestens der Summe aller investierten Beträge entsprach (sog. Beitragsgarantie). Im Übrigen sollte der Versicherungsnehmer nach Vertragsablauf sein angesammeltes Fondsguthaben erhalten (aaO S. 4). Dieses ergebe sich „entsprechend der Performance des Aktienkorbes“, die durch das Verhältnis des Endwerts des Aktienkorbs zu seinem Anfangswert bestimmt wurde (aaO S. 6 f.). Als Anfangswert wurde der Durchschnitt der Werte des Aktienkorbs zum Beginn eines jeden Jahres in den ersten fünf Jahren der Laufzeit festgelegt. Der Endwert wurde demgegenüber auf den Wert definiert, der sich dadurch ergab, dass der Durchschnitt der Werte des Aktienkorbs jeweils zum Quartalsende in den letzten fünf Jahren vor Ablauf des Garantiefonds gebildet und anschließend eine „Garantiegebühr“ von 19,27% abgezogen wurde. Diese „Gebühr“ diente - ausweislich der Verbraucherinformation (dort S. 7) - der Finanzierung von Kosten, die der Garantiegeberin durch die Absicherung des Kursrisikos am Kapitalmarkt entstanden. |
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| Der Kläger leistete auf den Vertrag Beiträge in Gesamthöhe von 25.000 EUR. Einzelne Aktien des Referenzkorbs notierten in den letzten fünf Jahren der Laufzeit unter 60% ihres Anfangskurses. Zum 30.12.2016 gab die Fondsverwalterin in einem „Finalen Reporting“ die „Performance des Referenzkorbes“ mit 65,36% seit Auflage an. Nach Erreichen des Ablaufdatums rechnete die Beklagte den Vertrag ab und zahlte als Versicherungsleistung 25.000 EUR an den Kläger aus. Mit Schreiben vom 12.05.2017 erklärte der Kläger den Widerspruch gegen den Vertragsschluss, den die Beklagte mit Schreiben vom 08.06.2017 zurückwies. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 18.10.2019 teilte der Kläger der Beklagten mit, ihm stünde auch bei fortbestehendem Vertrag ein weitergehender Zahlungsanspruch zu, und verlangte unter Bezugnahme auf die Angaben im „finalen Reporting“ die Überweisung weiterer 16.340 EUR (= 25.000 EUR x 65,36%) bis zum 01.11.2019. |
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| Der Kläger hat in erster Instanz die Ansicht vertreten, die Schlussabrechnung der Beklagten entspreche nicht den vertraglichen Vereinbarungen. Den Versicherungsbedingungen sei nicht zu entnehmen, dass die dort in Aussicht gestellte Partizipation des Versicherungsnehmers an dem Fondsguthaben und der Wertentwicklung des zugrundeliegenden Aktienkorbs von weitergehenden Rechenschritten abhängig sei, welche die Teilhabe deutlich einschränkten. Das gleiche gelte für den Abzug der Garantiegebühr. Die Berechnungsformel in der Verbraucherinformation sei unwirksam, weil sie intransparent und hinsichtlich der sich daraus ergebenden Einschränkungen für den Versicherungsnehmer überraschend sei. Der Verbraucherinformation könne ohnehin keine Gestaltungs-, sondern nur eine Erläuterungsfunktion zukommen. Dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers werde nur eine solche Auslegung der Vertragsunterlagen und sämtlicher Produktunterlagen gerecht, welche die Ablaufleistung allein nach der Performance des zugrundeliegenden Aktien-Referenzkorbs während der Vertragslaufzeit bemesse. |
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| Der Kläger hat bestritten, das Blatt „Ausstattungsmerkmale des Garantiefonds i...“ erhalten zu haben. Die von ihm im Rahmen des Antragsformulars unterzeichnete Empfangsbestätigung sei nach § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB unwirksam. Auch unabhängig davon seien die „Ausstattungsmerkmale“ nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Zudem bestehe eine Einstandspflicht der Beklagten aus gewohnheitsrechtlicher Erfüllungshaftung. Ihm sei bei der Vermittlung der Versicherung eine Ablaufleistung in Aussicht gestellt worden, die sich an der Wertentwicklung des Aktienkorbs während der Vertragslaufzeit orientiere. Dieses Verständnis habe den Darstellungen des Produkts in der Fachpresse zugrunde gelegen. Die entsprechenden Aussagen seien der Beklagten nach der Auge-und-Ohr-Rechtsprechung zuzurechnen. |
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| Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, |
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| 1. an den Kläger 16.340 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus seit dem 08.06.2017 zu zahlen sowie |
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| 2. an den Kläger Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten von 1.514,63 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. |
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| Die Beklagte hat beantragt, |
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| Sie hat geltend gemacht, vertragsgemäß abgerechnet zu haben (zur Berechnung: GA I 144; Anl. B18 u. B19) weitergehende Ansprüche des Klägers bestünden nicht. Die Berechnungsformel, die in der Verbraucherinformation, den Vertragsbedingungen und den Ausstattungsmerkmalen enthalten sei, sei wirksamer Bestandteil des Versicherungsvertrags geworden. Sie sei weder überraschend noch intransparent. Der Abzug der Garantiegebühr ergebe sich eindeutig aus den Unterlagen und sei dort an mehreren Stellen genannt. Die „Ausstattungsmerkmale des Garantiefonds i...“ habe der Kläger bei Antragstellung erhalten, was er durch seine Unterschrift auf dem Versicherungsantrag bestätigt habe. Diese Bestätigung sei wirksam. Die vom Kläger angestellte Berechnung stehe hingegen in offenem Widerspruch zu den vertraglichen Vereinbarungen. Für einen Zahlungsanspruch aus gewohnheitsrechtlicher Erfüllungshaftung fehle es am erforderlichen Sachvortrag. Die Auge-und-Ohr Rechtsprechung sei nicht einschlägig. Der vom Kläger zitierte Presseartikel könne keinen Widerspruch zu den Versicherungsbedingungen begründen. |
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| Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zwar zulässig, insbesondere sei die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben. Der Kläger habe gegen die Beklagte aber keine über die bereits erfolgte Zahlung hinausgehenden Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag. Nach dem von ihm unterschriebenen Empfangsbekenntnis sei davon auszugehen, dass er alle Vertragsunterlagen einschließlich der Ausstattungsmerkmale erhalten habe. Sämtliche im Empfangsbekenntnis aufgeführten Unterlagen seien, sofern es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen handele, nach § 305 Abs. 2 BGB in den Vertrag einbezogen worden. Die Regelungen unterlägen - soweit entscheidungserheblich - keinen AGB-rechtlichen Wirksamkeitsbedenken, insbesondere verstießen sie nicht gegen das Transparenzgebot. Aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen gehe auch für juristisch und kaufmännisch nicht vorgebildete Kunden mit der notwendigen Klarheit hervor, dass jedenfalls kein vertraglicher Anspruch auf Auszahlung des Wertbetrags des Aktienreferenzkorbs bestehe. Aus dem Versicherungsschein werde deutlich, dass sich der Garantiefonds an dem Referenzkorb mit den dort benannten Aktien „orientiere“, die benannten Aktien also nicht selbst enthalte. Die „Orientierung“ werde auf Seite 6 f. anhand einer Berechnungsformel beschrieben, aus der auch der Abzug einer Garantiegebühr hervorgehe. Ob diese Berechnungsformel intransparent sei, sei nicht entscheidungserheblich, weil der Kläger einen vertraglichen Anspruch auf den Wert des Aktienkorbs geltend mache und keine Alternativberechnung aufstelle. |
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| Danach habe der darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht nachgewiesen, einen vertraglichen Anspruch auf den Wert des Aktienreferenzkorbs zum Stichtag zu haben. Dass sich vertragliche Ansprüche nicht aus Presseartikeln herleiteten, sei auch einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer bekannt. Die vom Kläger herangezogene Auge-und-Ohr-Rechtsprechung beziehe sich nicht auf Werbeaussagen oder Presseberichte. Selbst wenn man wegen Intransparenz von einer Unwirksamkeit der Regelungen in den Ausstattungsmerkmalen ausginge, ergäbe sich kein weiterer Anspruch des Klägers. Ihm stünde dann nach § 2 Abs. 1 AVB die Zahlung des angesammelten Fondsguthabens zu, das dem am Ablaufdatum festgestellten Wert der dem Kläger gutgeschriebenen Fondsanteile entspreche. Für den investierten Betrag von 25.000 EUR seien dem Kläger 1.731,4779 Anteile des Garantiefonds gutgeschrieben worden. Bei einem Anteilswert zum Ablauftag von 14,4385329 EUR habe das Fondsguthaben 25.000 EUR betragen. |
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| Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Er rügt, das Landgericht habe den Parteivortrag zur Leistungsvereinbarung bei Vertragsende falsch gewürdigt. Die Passage in der Verbraucherinformation, welche die Berechnungsformel enthalte, sei schon dem Grunde nach nicht geeignet, die vertraglich vereinbarte Ablaufleistung zu definieren. Außerdem sei die Formel intransparent, weil eine weit überwiegende Zahl der Verbraucher sie nicht verstehe. Folge sei, dass die Klausel in der verbraucherfreundlichsten Weise auszulegen sei und eine Orientierung des Fondsguthabens an der Entwicklung des Aktienkorbs stattzufinden habe. Im Hinblick auf den Anspruch aus gewohnheitsrechtlicher Erfüllungshaftung werde auf die Ausführungen in der Klageschrift verwiesen. Der Abzug der Garantiegebühr, deren Bezeichnung irreführe und den Versicherungsnehmer täusche, sei nicht wirksam vereinbart worden. Das Landgericht hätte die Frage, ob der Abzug zulässig war, nicht offenlassen dürfen. Bei den Angaben zum Fondsguthaben während der Vertragslaufzeit sei von einem Abzug der Garantiegebühr keine Rede. |
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| Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil. Sie ist der Ansicht, die Leistungsbeschreibung sei wirksam; Anhaltspunkte für eine Intransparenz lägen nicht vor. Grundlage der vertraglichen Leistungen seien die Angaben in dem Versicherungsantrag und den dort in Bezug genommenen Dokumenten. Der Leistungsbeschreibung im ersten Teil der Verbraucherinformation komme damit Regelungscharakter zu. Die Erläuterungen - auch zum Abzug der Garantiegebühr - seien klar und verständlich. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Feststellungen des Landgerichts, soweit sie zu den hier getroffenen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen, sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Verhandlungsprotokolle Bezug genommen. |
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| Die Berufung ist insoweit unzulässig, als der Kläger sein Zahlungsbegehren auf gewohnheitsrechtliche Erfüllungshaftung stützt. Im Übrigen ist das Rechtsmittel zulässig, aber unbegründet. |
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| 1. Die Berufung ist mangels hinreichender Begründung unzulässig, soweit der Kläger eine höhere Ablaufleistung nach den Grundsätzen der gewohnheitsrechtlichen Erfüllungshaftung begehrt. |
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| a) Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand muss sich die Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2-4 ZPO grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich deren eine Abänderung beantragt ist (BGH, Urteil vom 23.06.2015 - II ZR 166/14, NJW 2015, 3040 Rn. 11 m.w.N.). Dabei muss sie jeweils die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist ohne Belang, ob die Ausführungen des Berufungsklägers in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Fall zugeschnitten sein (BGH, Beschluss vom 10.02.2015 - VI ZB 26/14, VersR 2016, 414 Rn. 7; st. Rspr.). Danach reicht es nicht aus, die Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen. Vielmehr ist im Einzelnen anzugeben, aus welchen Gründen der Berufungskläger die tatsächliche und rechtliche Würdigung des vorinstanzlichen Urteils in den fraglichen Punkten für unrichtig hält (BGH, Urteil vom 25.01.2017 - IV ZR 206/15, juris Rn. 12; Beschluss vom 11.10.2016 - XI ZB 32/15, NJW-RR 2017, 365 Rn. 9, 11 jew. m.w.N.). |
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| b) Der geltend gemachte Anspruch aus gewohnheitsrechtlicher Erfüllungshaftung betrifft einen anderen Streitgegenstand als der Anspruch aus den tatsächlich getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Nach ständiger, vom Reichsgericht begründeter und vom Bundesgerichtshof fortgeführter Rechtsprechung kommt bei einer dem Versicherer zuzurechnenden fehlerhaften oder pflichtwidrig unterlassenen Aufklärung des Versicherungsnehmers durch den Versicherungsagenten über einen vertragswesentlichen Punkt eine - außerhalb der vertraglichen Abreden bestehende - Einstandspflicht des Versicherers in Betracht. Diese wird gemeinhin als gewohnheitsrechtliche Erfüllungs- oder Vertrauenshaftung bezeichnet und kann dahin gehen, dem Versicherungsnehmer gemäß seinen in diesem Punkt unzutreffenden Vorstellungen vom Vertragsinhalt Versicherungsschutz zu gewähren und ihn so zu stellen, wie er bei einem Versicherungsvertrag mit dem von ihm gewünschten Inhalt stünde (vgl. BGH, Urteile vom 04.07.1989 - VI ZR 217/88, BGHZ 108, 200 [juris Rn. 14]; vom 20.06.1963 - II ZR 199/61, BGHZ 40, 22 [juris Rn. 12]). Der Sachverhalt, der für einen Anspruch aus gewohnheitsrechtlicher Erfüllungshaftung maßgeblich ist, unterscheidet sich damit von dem Prozessstoff, der für die Auslegung und die Beurteilung der Wirksamkeit der vertraglichen Abreden von Bedeutung ist; er kann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von jenem beurteilt werden. Die Ansprüche aus dem gewohnheitsrechtlichen Rechtsinstitut und dem Vertrag selbst unterscheiden sich mithin nicht nur materiell-rechtlich, sondern auch prozessual. |
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| Hinsichtlich des Anspruchs aus gewohnheitsrechtlicher Erfüllungshaftung hat der Kläger nicht dargetan, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art er das von ihm angefochtene Urteil für unrichtig hält. Mit den Ausführungen des Landgerichts, nach denen sich vertragliche Ansprüche nicht aus Presseartikeln herleiteten und die vom Kläger in erster Instanz für die fragliche Haftung herangezogene Auge-und-Ohr-Rechtsprechung nicht einschlägig sei, setzt sich die Berufungsbegründung nicht auseinander. Vielmehr erschöpft sie sich in der pauschalen Behauptung, die mit der Klage verfolgte Ablaufleistung sei dem Kläger im Rahmen der Vermittlung des Vertrags in Aussicht gestellt worden, und verweist im Übrigen auf die Ausführungen unter Ziff. 6 der Klageschrift. Damit geht sie weder auf die Würdigung des Erstgerichts ein noch lässt sie erkennen, in welchen Punkten dessen Ausführungen angegriffen werden. |
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| c) Zudem wäre die Berufung insoweit auch unbegründet. So lässt der Vortrag des Klägers jegliche Ausführungen dazu vermissen, inwiefern er pflichtwidrig durch einen Dritten, dessen Handeln der Beklagten zuzurechnen wäre, über den Vertragsinhalt des von ihm abgeschlossenen Vertrags nicht oder fehlerhaft aufgeklärt worden wäre. Die bloße Vorlage eines Artikels aus einem Börsenmagazin ersetzt diesen Vortrag nicht, zumal nicht ersichtlich ist, durch wen und in welchem Zusammenhang ihm dieser zur Kenntnis gelangte. |
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| 2. Im Übrigen hat das Rechtsmittel in der Sache keinen Erfolg. Zwar ist es zulässig; insbesondere ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen ist, gegeben. Sie folgt, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, aus Art. 11 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aber kein restlicher Zahlungsanspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 VVG zu, der hier gemäß Art. 8, Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a EGVVG a.F. Anwendung findet. |
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| a) Dem Leistungsbegehren steht nicht der mit Schreiben vom 12.05.2017 erklärte Widerspruch entgegen. Dabei bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob dem Kläger ein Widerspruchsrecht zustand und von ihm rechtzeitig ausgeübt wurde, wofür allerdings spricht, dass ein Vertragsschluss im Antragsmodell daran gescheitert sein dürfte, dass in der dem Kläger überlassenen Verbraucherinformation die nach § 10a Abs. 1 VAG i.V.m. Abschnitt I Nr. 1 Buchst. f der Anlage D zum VAG a.F. erforderliche Angabe zur Antragsbindungsfrist fehlte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 18.07.2018 - IV ZR 68/17, r+s 2018, 472 Rn. 17-19), und nichts dafür ersichtlich ist, dass die Beklagte den Kläger bei Aushändigung des Versicherungsscheins nach § 5a Abs. 2 VVG a.F. ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt hätte. |
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| Jedenfalls könnte sich die Beklagte auf eine hieraus ergebende Vertragsunwirksamkeit wegen widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) nicht berufen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 20 m.w.N.). So läge der Fall hier. Die Beklagte hat den Widerspruch des Klägers vorgerichtlich eindeutig sowie endgültig zurückgewiesen und sich auf die Wirksamkeit der Vertragsbestimmungen berufen (vgl. Anl. K9), was mit einer - zu Recht nicht erfolgten - Geltendmachung der Vertragsunwirksamkeit wegen des durch den Kläger erklärten Widerspruchs unvereinbar wäre. Dadurch hat sie den Kläger zur gerichtlichen Klärung der vertraglichen Abreden veranlasst, dessen Interessen insofern vorrangig schutzwürdig erscheinen. |
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| b) Der Kläger hat aber nicht dargelegt, dass ihm eine Versicherungsleistung zustünde, die über die von der Beklagten bereits gezahlten 25.000 EUR hinausginge. |
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| aa) Ausweislich § 2 Abs. 1 AVB war die Beklagte dann, wenn die versicherte Person - wie hier - den für den Ablauf der Versicherung vorgesehenen Termin erlebt, verpflichtet, das angesammelte Fondsguthaben auszahlen, das dem an diesem Tag festgestellten Wert der dem Kläger gutgeschriebenen Fondsanteile entsprach. Bei dem Fonds selbst handelte es sich gemäß § 1 AVB um ein Kapitalvermögen, das von der fondseinrichtenden Gesellschaft mit bestimmten Garantien ausgestattet und im Versicherungsschein als „i... Garantie ...“ bezeichnet wurde. Inwiefern der Wert des Guthabens des Klägers an diesem Fonds die von der Beklagten ausgezahlten Geldsumme überstiegen hätte, ist nicht ersichtlich. |
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| Dass die Beklagte fehlerhaft abgerechnet hätte, ergibt sich insbesondere nicht aus den weiteren Angaben im Versicherungsschein. So wird dort lediglich ausgeführt, dass sich der Fonds an einem Korb aus Aktien „orientiere“. Was hiermit gemeint ist, wird im Versicherungsschein nicht näher erläutert; vielmehr wird hinsichtlich der näheren Beschreibung der Fondsleistungen auf die Verbraucherinformationen verwiesen. Daraus wird ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer, auf dessen Sicht insoweit maßgeblich abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2020 - IV ZR 217/19, VersR 2021, 113 Rn. 11 m.w.N.), nicht den Schluss ziehen, dass die Wertentwicklung der in den Fonds investierten Versicherungsbeiträge dem Verlauf der Börsenkurse der Aktienwerte entspräche, die im Aktienkorb zusammengefasst wurden. Für die Forderungsberechnung des Klägers findet sich in den maßgeblichen Vertragsbestimmungen danach keine Grundlage. |
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| bb) Eine abweichende Beurteilung ergibt sich nicht aus der erteilten Verbraucherinformation. |
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| (1) Wie der Kläger im Ausgangspunkt richtig erkannt hat, handelt es sich bei den darin enthaltenen Angaben zur Berechnung der Ablaufleistung des Garantiefonds - anders als das Landgericht und das OLG Frankfurt in dem von der Beklagten als Anlage B24 vorgelegten Hinweisbeschluss vom 22.04.2020 (7 U 218/19) angenommen haben - um keine allgemeinen Versicherungsbedingungen oder sonstige vertragliche Regelungen. |
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| Grundlage für die Erteilung einer Verbraucherinformation war § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG in der bei Vertragsschluss Ende Dezember 2004 gültigen Fassung. Danach diente die Verbraucherinformation grundsätzlich allein der Unterrichtung des Versicherungsnehmers über die für das Versicherungsverhältnis maßgeblichen Tatsachen und Rechte, nicht hingegen einer abändernden Ausgestaltung jener - anderweitig vereinbarten - Regelungen. Es handelt sich folglich nur um eine allgemeine Information, die allenfalls ergänzend zur Interpretation der Vertragsbedingungen herangezogen werden kann, insbesondere soweit diese erläuterungsbedürftig sein sollten (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2012 - IV ZR 151/11, juris Rn. 29). Dieses Verständnis wird im Streitfall nicht dadurch in Frage gestellt, dass sowohl der Versicherungsschein als auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen an mehreren Stellen hinsichtlich der Leistungen des Garantiefonds auf die Verbraucherinformation Bezug nehmen. Denn dabei handelt es sich, jedenfalls soweit es die Ablaufleistung betrifft, um keinen Verweis zur Beschreibung der Versicherungsleistung, sondern der Fondsleistung, aus der zwar die Versicherungsleistung folgt, die aber nicht die Versicherungsleistung selbst darstellt. Insofern referiert die Verbraucherinformation - wie auch die Überschrift auf Seite 6 verdeutlicht - nur die Regelungen, die - vergleichbar allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fondsgesellschaft - die Ablaufleistungen des Fonds nach dessen Laufzeitende und die Verpflichtungen der Garantiegeberin bestimmen. Dass diese Regelungen verbindlich sind und damit die Versicherungsleistung maßgeblich beeinflussen, ändert nichts daran, dass sie den Inhalt des Versicherungsvertrags selbst nicht gestalten. |
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| (2) Auch soweit die Verbraucherinformation als Hilfe zur Interpretation der Allgemeinen Versicherungsbedingungen heranzuziehen ist, stützt sie die Rechtssicht des Klägers nicht. |
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| So finden die Regelungen der § 305c Abs. 1 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Verbraucherinformation, soweit ihr nicht ausnahmsweise Regelungscharakter zukommt, von vornherein keine Anwendung. Auch im Übrigen suggeriert die Verbraucherinformation nicht, dass der Versicherungsnehmer über sein Fondsguthaben - in welcher Form auch immer - direkt an der Kursentwicklung des Aktienkorbs partizipieren würde. Vielmehr wird darin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Garantiefonds nicht mit dem Aktienkorb identisch, sondern aus Optionen und festverzinslichen Kapitalanlagen zusammengestellt sei und sich sein Kurs während der Laufzeit ganz anders als der Kurs des Aktienkorbs entwickeln könne (aaO S. 5). Wie die Orientierung der Ablaufleistung des Garantiefonds an der Wertentwicklung des Aktienkorbs letztendlich erfolgen sollte, wird sodann anhand einer beispielhaften und vereinfachten Berechnung mit fiktiven Werten dargestellt (aaO S. 6 f.). Dass dabei ein besonders günstiger Kursverlauf unterstellt und der Abzug der „Garantiegebühr“ eher am Rande erwähnt wird, könnte zwar beim Versicherungsnehmer ungerechtfertigt hohe Gewinnerwartungen geweckt haben; die Ermittlung der Versicherungsleistung wird dadurch aber nicht unrichtig beschrieben. |
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| Auch führt die Verbraucherinformation mit der „Garantiegebühr“ keinen versteckten Abzug ein, der auf Grundlage der vertraglichen Absprachen nicht gerechtfertigt wäre. Entgegen der Ansicht der Berufung wird das Fondsguthaben des Versicherungsnehmers nicht um diese „Gebühr“ gekürzt. Denn anders als es die Bezeichnung vermuten ließe, handelt es sich bei der „Gebühr“ um keinen Geldbetrag, der am Vertragsende von der an sich geschuldeten Ablaufleistung einbehalten wird, sondern nur um einen Faktor im Rahmen der Berechnung des Fondsguthabens nach Ablauf der Fondslaufzeit. Dementsprechend findet sie auch in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen keine Erwähnung; denn sie bestimmt nicht unmittelbar die Leistungspflicht des Versicherers, sondern - dieser vorgelagert - die vom Garantiegeber zu gewährleistende Fondsablaufleistung. |
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| (3) Selbst wenn man die Ausführungen in der Verbraucherinformation als Allgemeine Versicherungsbedingungen ansähe, fehlt der Anspruchsberechnung, die der Kläger seinem Begehren zugrunde legt, die rechtliche Grundlage. |
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| (a) Erkennt man in den Angaben zur Bestimmung der Fondsablaufleistung, die in der Verbraucherinformation und den Ausstattungsmerkmalen enthalten sind, allgemeine Vertragsbedingungen, so sind diese auch als in den Vertrag einbezogen anzusehen. Hinsichtlich der Verbraucherinformation ergibt sich der nach § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB erforderliche Einbeziehungshinweis aus dem Versicherungsschein; hinsichtlich der Ausstattungsmerkmale findet sich dieser in § 2 Abs. 1 Satz 1 AVB und damit auch nicht an versteckter Stelle, sondern zu Beginn der übersichtlichen, lediglich sechsseitigen und auch im Übrigen nicht umfangreichen AVB. Die Wirksamkeit der Hinweise scheitert - anders als die Berufung scheinbar annimmt - nicht an der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur sog. „Kaskadenverweisung“, welche die Widerrufsinformation nach der Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Verbraucherkreditrichtlinie vom 23.04.2008 (2008/48/EG) zum Gegenstand hat und in diesem Zusammenhang den in einer solchen Information enthaltenen Verweis auf eine nationale Vorschrift betrifft, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweist (vgl. EuGH, ZIP 2020, 663 Rn. 44-48 - Kreissparkasse Saarlouis; BGH, Urteil vom 27.10.2020 - XI ZR 498/19, WM 2020, 2321 Rn. 15 f.). So liegt der Fall hier nicht. |
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| Dass dem Kläger die Ausstattungsmerkmale bei Vertragsschluss vorlagen und damit die Voraussetzungen nach § 305 Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben waren, steht aufgrund der im Versicherungsantragsformular enthaltenen und vom Kläger gesondert unterzeichneten Empfangsbestätigung fest. Deren Unwirksamkeit folgt nicht aus § 309 Nr. 12 Halbs. 1 Buchst. b BGB, weil es sich dabei um ein bloßes Empfangsbekenntnis i.S. der Ausnahme gemäß § 309 Nr. 12 Halbs. 2 BGB handelt. Anders als der Kläger in erster Instanz eingewandt hat, war sie getrennt vom übrigen Antragstext am Formularende und durch Dickdruck hinreichend deutlich hervorgehoben, wobei sich die anschließende Unterschrift des Klägers allein auf das Empfangsbekenntnis als rein tatsächlichen Vorgang des körperlichen Erhalts der Unterlagen bezog und keine weitere Erklärung umfasste (zu den entsprechenden Voraussetzungen nach § 309 Nr. 12 Halbs. 2 BGB: BGH, Urteil vom 10.01.2019 - III ZR 109/17, WM 2019, 304 Rn. 37). |
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| (b) Die in der Verbraucherinformation und den Ausstattungsmerkmalen enthaltenen Ausführungen zur Berechnung der Ablaufleistung genügen dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. |
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| (aa) Danach ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Dem Versicherungsnehmer soll bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen geführt werden, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden. Nur dann kann er die Entscheidung treffen, ob er den angebotenen Versicherungsschutz nimmt oder nicht (BGH, Urteil vom 20.11.2019 - IV ZR 159/18, r+s 2020, 45 Rn. 7 m.w.N.). Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu beachten ist. Diese sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH aaO Rn. 8). |
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| (bb) Unter Anlegung dieser Maßstäbe erweisen sich die angegriffenen Ausführungen in den Ausstattungsmerkmalen und der Verbraucherinformation nicht als intransparent. Anhand der Ausstattungsmerkmale wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer zunächst erkennen, dass sich die Höhe des Fondsguthabens bei Vertragsablauf in dem Fall, dass weder die sog. Leistungsgarantie noch die sog. Beitragsgarantie greift, nicht unmittelbar aus dem Verlauf der Börsenkurse des Aktienkorbs, sondern aus einer komplizierten Berechnung ergibt, in welche die Verrechnungspreise des Aktienkorbs an fünf Terminen zu Beginn der Fondslaufzeit und an 21 Terminen zum Ende der Fondslaufzeit einfließen. Sodann wird er die Verbraucherinformation in den Blick nehmen, in der die Berechnung anhand eines vereinfachten Beispiels Schritt für Schritt nachvollzogen wird (aaO S. 6 f.). Überdies kann er daraus ersehen, dass das Fondsguthaben am Vertragsende nicht unmittelbar der Wertentwicklung des Aktienkorbes folgt, sondern insbesondere durch den Abzug einer sog. „Garantiegebühr“ negativ beeinflusst wird. |
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| Dass die Berechnung auch danach nicht einfach zu verstehen ist, resultiert nicht aus der Darstellung des Rechenwegs, sondern aus der Komplexität des Finanzprodukts selbst, in das die Versicherungsbeiträge eingezahlt werden. Das Transparenzerfordernis schließt nicht die Investition in komplexe Fondsprodukte aus, sondern fordert vom Versicherer nur, die bestehenden Rechte und Pflichten seines Vertragspartners im Rahmen des Möglichen klar und durchschaubar darzustellen. Hingegen muss der Versicherungsnehmer nicht in die Lage versetzt werden, die ihm zustehende Ablaufleistung auf einem für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer in allen Einzelheiten verständlichen Rechenweg selbst ermitteln zu können. Inwiefern die Beklagte die Berechnung bei identischer mathematischer Formel im Streitfall klarer und verständlicher hätte formulieren können, zeigt auch die Berufung nicht auf. |
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| (cc) Entsprechendes gilt für den Abzug der sog. „Garantiegebühr“. Zwar ist ihre Bezeichnung insofern missverständlich, als diese den Anschein erweckt, dass von der Ablaufleistung ein gewisser Geldbetrag als „Gebühr“ abgezogen wird; die beispielhafte Berechnung im Rahmen der Verbraucherinformation zeigt jedoch deutlich, dass es sich dabei stattdessen nur um einen Berechnungsfaktor bei der Ermittlung der maßgeblichen Wertentwicklung des Aktienkorbs handelt, der zu einer Herabsetzung des Fondsendwerts um nahezu ein Fünftel und damit im Ergebnis dazu führt, dass die für die Berechnung der Ablaufleistung zugrunde zu legende Wertentwicklung des Aktienkorbs stets geringer als dessen tatsächliche Entwicklung ist. Danach liegt es auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer auf der Hand, dass es Fälle - wie hier - geben kann, in denen der Aktienkorb weniger an Wert gewinnt, als erforderlich wäre, um den Abzug der Garantiegebühr zu kompensieren, und der Versicherer damit trotz der an sich positiven Wertentwicklung des Aktienkorbs gleichwohl nur die Zahlung der Beitragsgarantie schuldet. |
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| Selbst wenn das OLG Frankfurt - wie die Berufung geltend macht - in seinem Urteil vom 04.09.2013 (7 U 185/11, juris Rn. 3) die Berechnung der Garantiegebühr versehentlich falsch verstanden hätte, was hier keiner Klärung bedarf, bedeutete dies nicht, dass ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer die entsprechenden Ausführungen in den Ausstattungsmerkmalen und der Verbraucherinformation nicht richtig verstanden hätte. Auch dass die „Garantiegebühr“ - wie von der Berufung beklagt - mit höheren Endwerten des Aktienkorbs steigt, macht sie nicht intransparent, zumal dieser Anstieg nicht bedeutet, dass dem Garantiegeber ein entsprechend hoher Mehrbetrag verbliebe. |
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| (c) Die in der Verbraucherinformation und den Ausstattungsmerkmalen enthaltenen Angaben zur Berechnung der Ablaufleistung nebst Berechnungsbeispiel sind auch nicht i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB überraschend. |
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| Überraschend ist eine Klausel in diesem Sinne nur, wenn sie eine Regelung enthält, die von den Erwartungen des typischerweise damit konfrontierten Versicherungsnehmers in einer Art und Weise deutlich abweicht, mit der er nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (BGH, Urteil vom 05.12.2012 - IV ZR 110/10, VersR 2013, 219 Rn. 40 m.w.N.). Es muss sich danach um eine objektiv ungewöhnliche Klausel handeln, was nach den Gesamtumständen zu beurteilen ist. Als zweite Voraussetzung muss hinzukommen, dass der andere Teil mit der Klausel „nicht zu rechnen braucht". Dies kann auch dann der Fall sein, wenn sie im Vertragstext falsch eingeordnet und dadurch geradezu „versteckt" wird. Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, an welcher Stelle sich die Klausel im Bedingungswerk befindet (BGH, Urteil vom 21.07.2011 - IV ZR 43/10, juris Rn. 16 m.w.N.). |
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| Ein überraschenden Klauseln innewohnender Überrumpelungseffekt wohnt den fraglichen Darstellungen nicht inne. Die Ausführungen zur Berechnungsformel waren nicht per se objektiv ungewöhnlich. Nachdem die Sparanteile der Versicherungsbeiträge in einen Garantiefonds investiert werden sollten, richtet sich der Maßstab dessen, was für einen Versicherungsnehmer hinsichtlich der Berechnung seiner Ablaufleistung zu erwarten stand, an den Besonderheiten dieser Fondskategorie aus, die nicht mit üblichen Aktienfonds zu vergleichen ist. Danach konnte nicht damit gerechnet werden, dass die Entwicklung dieses Fonds - bei gleichzeitiger Garantie der vollen Beitragsrückerstattung und der Chance der Beitragsverdreifachung - schlicht der Wertentwicklung des Aktienkorbs folgen würde, zumal es sich angesichts seiner Ausstattung mit festverzinslichen Wertpapieren und Optionen um ein komplexes Finanzprodukt handelte. Auch war es nicht außergewöhnlich, dass sich bei einer günstigen Entwicklung des Aktienkorbs die gewährten Garantien in einer ungünstigeren Entwicklung des Fondsguthabens gegenüber einem Direktinvestment in die durch den Aktienkorb zusammengefassten Wertpapiere niederschlagen und der Garantiegeber zugleich eine nicht unerhebliche Gegenleistung für die gewährten Garantien verlangen würde. |
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| Die in Rede stehenden Angaben sind auch nicht in der Verbraucherinformation versteckt. So finden sie sich bei der Leistungsbeschreibung des Garantiefonds, wo sie der durchschnittliche Versicherungsnehmer auch erwartet. Dass sie nicht in den Versicherungsschein oder die als solche bezeichneten Versicherungsbedingungen aufgenommen wurden, ist insofern ohne Belang, als alle Bestimmungen grundsätzlich gleich bedeutsam sind und nicht durch die Platzierung einer Vorschrift im Klauselwerk auf deren Bedeutung geschlossen werden kann (BGH, Urteil vom 05.12.2012 - IV ZR 110/10, VersR 2013, 219 Rn. 40). |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO; die Entscheidung über die über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. |
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