Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (12. Zivilsenat) - 12 U 1183/03
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 15. August 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der beizutreibenden Forderung abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
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I. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers aufgrund behaupteter Fehler bei der Anlageberatung. Der Kläger ist seit 1980 Kunde der beklagten Sparkasse in deren Filiale in ... Er war zuerst als Maurermeister, dann als Bauunternehmer berufstätig gewesen. Da er nur eine geringe Rente von rund 450 Euro pro Monat erwarten konnte, hatte er Vorsorge für seine Alterssicherung getroffen, indem er zwei Einfamilienhäuser gebaut hatte, um sie gewinnbringend zu verkaufen. Eine Veräußerung war aber später nicht möglich, weil sich kein Käufer fand. Der Kläger hat noch Verbindlichkeiten in Höhe von rund 378.000 Euro aus dem Grundstückserwerb und dem Bau der Häuser. Außer seiner Investition in die Bebauung des Grundstücks hatte der Kläger zur Altersvorsorge eine Lebensversicherung auf Rentenbasis abgeschlossen, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres fällig wurde. Er verzichtete dann auf die nach dem Vertrag alternativ mögliche Auszahlung einer lebenslänglichen Rentenzahlung und ließ sich stattdessen das Gesamtkapital in Höhe 389.744,65 DM auszahlen. Wegen der Anlage dieses Kapitals wandte er sich in der Filiale der Beklagten an deren Leiter J. N., der den Kläger seit 1998 betreute. Mit J. N. kam es am 8. November 1999 zu einer ersten Anlageberatung des Klägers hinsichtlich des Kapitals aus der Lebensversicherung. Nach dem Beratungsgespräch unterzeichnete der Kläger einen Bogen „Kundenangaben für die Anlageberatung“, in dem er einerseits als „risikobewußt“ und sein Anlageziel andererseits als „langfristig“ der „Altersvorsorge“ dienend bezeichnet wurden.
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Nach diesem Beratungsgespräch nahm der Kläger folgende Anlagen vor:
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Für 205.758,79 DM erwarb der Kläger 2.040 Anteile des „Naspa-Fonds: Strategie Wachstum“. Dieser Fonds enthielt unter anderem Aktienfonds bestehend aus deutschen „Blue Chips“, also am Markt verbreiteten Aktien inländischer Unternehmen hoher Solidität. Im Übrigen betraf dieser Fonds festverzinsliche Wertpapiere.
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Weitere 100.000 DM des Klägers wurden in Sparverträge in Form des „Zuwachssparens“ investiert.
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89.744,65 DM des Kapitals des Klägers aus der Lebensversicherung wurden auf dem Girokonto belassen.
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Am 15. November 1999 fand ein weiteres Beratungsgespräch des Klägers bei der Beklagten statt, das dann der Anlageberater U. G. führte, der dem Kläger ebenfalls seit längerer Zeit bekannt war. Nach diesem Beratungsgespräch zeichnete der Kläger Aktien der Douglas Holding, von Daimler-Chrysler, Novartis und IBM für insgesamt 44.650,87 DM.
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Nach einem dritten Beratungsgespräch, dann wieder mit J. N., erwarb der Kläger am 15. Februar 2000 schließlich 185 Anteile der Fonds Deka-Euro-Potential TF, der vorwiegend in kleine Aktiengesellschaften investiert.
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Am 13. März 2000 veräußerte der Kläger nach einem weiteren Gespräch mit J. N. 830 Anteile des am 8. November 1999 von ihm gezeichneten „Naspa-Fonds: Strategie Wachstum“ mit Gewinn für 101.604,78 DM. Er investierte diesen Erlös nahezu vollständig, nämlich mit einem Betrag 101.329,01 DM, in 710 Anteile des „Naspa-Fonds: Strategie Chance“. Dieser Fonds bot bei relativ höherem Risiko eine größere Chance auf Wertsteigerung über die Teilnahme an der Entwicklung der nationalen und internationalen Börsen. Anders als bei dem Mischfonds „Naspa-Fonds: Strategie Wachstum“ kann der Aktienanteil bei diesem Fonds bis zu 100 % betragen.
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Schließlich veräußerte der Kläger nach einem weiteren Gespräch mit J. N. am 17. März 2000 die am 15. November 1999 erworbenen IBM-Aktien mit Gewinn und zeichnete dafür 370 Anteile des Deka-Fonds Technologie CF für 35.705,24 DM.
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Von dem ursprünglich verfügbaren Kapital aus der Lebensversicherung wurden im Gesamtergebnis für 281.315,83 DM Anlagen in Fonds getätigt. Die zuletzt vorhandenen Fondsanteile des Klägers besaßen am 4. November 2002 nur noch einen Kurswert von 162.294,09 DM. Deshalb verlangt der Kläger von der Beklagten Schadensersatz, dessen Umfang er einem Vergleich mit seiner wirtschaftlichen Lage hinsichtlich des in Fonds investierten Geldes ohne Kapitalverlust, aber mit einem Zinsgewinn im Fall einer für 4,5 % pro Jahr festverzinslichen Anlage entnimmt.
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Der Kläger hat vorgetragen,
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er habe die Mitarbeiter der Beklagten stets darauf hingewiesen, dass er von Geldanlagen nichts verstehe und die Anlage seiner Altersversorgung dienen solle. Er habe betont, dass es ihm um den Erhalt des Kapitals und die Erzielung möglichst hoher Erträge gehe. Die Anlageberatung sei diesem Wunsch insgesamt nicht gerecht geworden. Er sei von J. N. zu Unrecht davon abgehalten worden, einen Teil des Kapitals aus der Lebensversicherung zur Minderung der Belastungen wegen des Grundstückskaufs und Hausbaus zu verwenden. Er sei auch nicht über alternative Anlageformen beraten worden; vielmehr habe man ihm allein Aktienfonds offeriert. Dabei sei ihm ein Risiko nur hinsichtlich der Gewinnerwartung, nicht hinsichtlich des Kapitalbestands dargestellt worden. U. G. habe den Kauf von Einzelaktien empfohlen, weil diese bei kurzfristigem Geldbedarf rascher als Aktienfonds veräußert werden könnten. Außerdem habe G. darauf verwiesen, dass die Beklagte den Markt ständig beobachten und ihn unverzüglich informieren werde, wenn ein kurzfristiger Verkauf der Fondsanteile angezeigt sei; das sei nicht geschehen. Zum Erwerb der Deka-Fonds habe J. N. geraten, ohne ihn darauf hinzuweisen, dass diese Fonds noch spekulativer seien als der „Naspa Fonds Strategie: Chance“.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 159.829,12 Euro Zug um Zug gegen Übertragung von 1.210 Anteilen des „Naspa Fonds Strategie: Wachstum“, 710 Anteilen des „Naspa Fonds Strategie: Chance“, 185 Anteilen des Fonds Deka-Europa Potential TF und 370 Anteilen des Deka-Fonds Technologie CF zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat behauptet, der Kläger sei umfassend beraten und über Risiken aufgeklärt worden. Bereits bei der ersten Anlageberatung seien die Anlageziele berücksichtigt und verschiedene Anlageformen besprochen worden. Der Kläger sei auf Kursrisiken, Kursschwankungen und deren Einwirkungen auf die Kapitalanlage im Ganzen hingewiesen worden. Danach habe sich der Kläger zu einer differenzierten Geldanlage entschlossen. Bereits das zweite Anlagegespräch am 15. November 1999 sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass der Kläger dann fest entschlossen gewesen sei, in Aktien des Neuen Marktes zu investieren, weil er sich eine hohe Gewinnerwartung versprochen habe. Der Anlageberater U. G. habe jedoch mit Hinweis auf erhöhte Kursrisiken am Neuen Markt davon abgeraten, weshalb der Kläger schließlich Standardaktien gezeichnet habe. Zwischenzeitliche Kursgewinne hätten den Kläger dazu veranlasst, mehrfach Investitionen am Neuen Markt zu verlangen. Die weiteren Anlageentscheidungen im Februar und März 2000 habe er aus eigenem Entschluss vorgenommen, ohne eine Beratung zu wünschen. Er habe sich dadurch, dass der Anlageberater J. N. auch davon abgeraten habe, von diesen Geschäften nicht abhalten lassen.
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Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen J. N. und U. G. sowie der Zeugin I. K., der Lebensgefährtin des Klägers. Auf dieser Beweisgrundlage hat es der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 50.102,64 Euro Zug um Zug gegen Übertragung von 1.210 Anteilen „Naspa Fonds Strategie: Wachstum“ zu zahlen. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
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Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass alle Beratungsgespräche aufgrund eines Beratungsvertrages der Parteien geführt worden seien. Nur bei der Erstberatung am 8. November 1999 seien Fehler unterlaufen, die auch für einen Vermögensschaden des Klägers ursächlich geworden seien. Zwar habe nicht auf die Notwendigkeit einer Ablösung der Grundstücksbelastungen des Klägers hingewiesen werden müssen, weil eine vorzeitige Ablösung der Darlehen für Grundsstückserwerb und Hausbau Vorfälligkeitszinsen ausgelöst hätten und der Kläger damals um einen gewinnbringenden Verkauf der Hausgrundstücke bemüht gewesen sei. Auch sei der Vorwurf ungerechtfertigt, J. N. habe nur Aktienfonds angeboten und keine anderen Anlageformen dargestellt; denn die Anlageentscheidung des Klägers aufgrund des Beratungsgesprächs habe auch in Sparverträgen und einem größeren Kapital auf dem Girokonto bestanden. Der Anlageberater J. N. habe indes nicht umfassend über die Gefahren eines Verlusts sogar des Kapitalbestands durch Kursrückgänge hingewiesen. Insoweit treffe die Beklagte eine erhöhte Beratungspflicht, weil es dem Kläger um den Erhalt seiner Alterssicherung gegangen sei. Zwar habe N. eine zutreffende Darstellung der Risikolage hinsichtlich der Erträge aus den Fonds geliefert. Er habe aber zu Unrecht angegeben, der „Naspa-Fonds: Strategie Wachstum“ enthalte 50 % Aktienanteile, statt bis zu 60 %, wie dies im Verkaufsprospekt angeben worden sei. N. habe dem Kläger auch nur mitgeteilt, dass ein „gravierender Wertverlust“ nicht zu erwarten sei. Er habe nicht auf die Gefahr eines völligen Wertverlusts des Aktienanteils aufmerksam gemacht. Er habe nur aufgezeigt, dass ein Aktienwert schon einmal zwischen 10 und 20 Prozent fallen könne, was aber durch die Entwicklung bei den festverzinslichen Wertpapieren aufgefangen würde. Diese Relativierung des Verlustrisikos sei angesichts der Unerfahrenheit des Klägers unangemessen gewesen. In allen folgenden Gesprächen sei der Kläger hingegen ausreichend beraten worden. Er sei am 15. November 1999 zusammen mit seiner Lebensgefährtin I. K. bei dem Anlageberater U. G. erschienen und habe eine Liste von Aktien des Neuen Marktes mitgeführt, die er habe zeichnen wollen. U. G. habe auf die besonderen Risiken am Neuen Markt hingewiesen, weil am Neuen Markt letztlich nur Geschäftsideen, aber nicht bestehende Werte vermittelt würden. Er habe vielmehr dazu geraten, in Standardwerte zu investieren, wenn der Kläger schon Aktien erwerben wolle. Der Kläger habe aber darauf bestanden jedenfalls Douglas-Aktien zu erwerben, weil er sich vom bevorstehenden Weihnachtsgeschäft Kursgewinne dieses Unternehmens versprochen habe. Dies alles ergebe sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen U. G., die von der Zeugin Inge Kleber im Kern bestätigt worden sei. In den folgenden Beratungsgesprächen sei der Kläger nach der glaubhaften Aussage des Zeugen J. N. wiederholt erschienen, um mit Hinweis auf Presseberichte unbedingt am Neuen Markt zu investieren. Von dieser Idee habe N. den Kläger nur abhalten, später aber trotz ausreichender Hinweise auf die Risiken nicht mehr die Zeichnung riskanterer Fonds durch den Kläger verhindern können. Daher liege keine Verletzung einer Pflicht aus dem Beratungsvertrag oder aus § 32 Abs. 1 Nr. 1 WpHG vor. Der Kläger habe vielmehr zuletzt eigenverantwortlich Risikogeschäfte gemacht.
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Gegen dieses Urteil richtet sich, soweit darin die Klage abgewiesen wurde, die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers. Er verfolgt insoweit sein ursprüngliches Klageziel weiter und meint, auch die späteren Beratungen seien fehlerhaft gewesen. Darin habe sich der Fehler der Erstberatung fortgesetzt. Er sei zu Unrecht in dem nach der Beratung angefertigten Kundenbogen als „risikobewusst“ bezeichnet worden. Es sei ausgeschlossen, dass er innerhalb nur einer Woche nach dem ersten Beratungsgespräch bei dem zweiten Beratungsgespräch schon mehr Erfahrungen mit Kapitalanlagen gesammelt haben könne. Seine Risikobereitschaft sei von dem Anlageberater U. G. zu Unrecht mit „spekulativ“ bezeichnet worden, obwohl er von Anfang an eine Alterssicherung erstrebt habe. Der Anlageberater G. habe verkannt, worum es ihm gegangen sei. Seine Unerfahrenheit werde aus dem Wunsch nach einem Erwerb von Douglas-Aktien wegen des bevorstehenden Weihnachtsgeschäfts deutlich, dessen Geschäftsgewinne tatsächlich bereits als Gewinnerwartung in den Kurswert eingeflossen gewesen seien. Darüber sei er nicht unmissverständlich unterrichtet worden.
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Der Kläger beantragt,
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das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte über den dortigen Ausspruch hinaus weiterhin zu verurteilen, an ihn 109.726,48 Euro Zug um Zug gegen Rückübertragung von 710 Anteilen des Naspa-Fonds: Strategie Chance, 185 Anteilen des Fonds Deka Europapotential TF und 370 Anteilen des Fonds Deka Technologie CF zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie meint, bereits das erste Beratungsgespräch habe keinen Fehler enthalten. Der versehentliche Hinweis auf einen 50-prozentigen Aktienanteil anstelle eines 60-prozentigen Aktienanteils des damals empfohlenen Mischfonds führe nicht dazu, dass die Beratung insgesamt fehlerhaft gewesen sei. Die Quotelung der Kapitalanlage in eine Investition in einen Mischfonds, in Festgelder und in einen Kapitalrest zur freien Verfügung auf dem Girokonto sei eine sachgemäße Anlage gewesen, die der Anlageberater N. empfohlen habe. Tatsächlich seien noch weitere Anlageformen besprochen worden; deshalb sei auch der Beratungsumfang nicht verkürzt gewesen. Auf die Gefahr des Verlusts am Kapital selbst sei der Kläger hingewiesen worden. Das gehe aus dem Formular „Kundenangaben für die Anlageberatung“ hervor, das der Kläger unterschrieben habe. Die Erläuterungen im Beratungsgespräch seien vor dem Hintergrund einer anhaltenden Hausse erfolgt. J. N. habe die dadurch entstandene Euphorie des Klägers hinreichend gedämpft. Größere Substanzverluste als 20 % habe der Anlageberater entgegen den Urteilsgründen nicht ausgeschlossen, sondern nur das Risiko bei der Mischform der gewählten Anlage als - langfristig - gering bezeichnet. Die Beratung am 8. November 1999 sei anlegergerecht und objektgerecht erfolgt. Bei allen folgenden Gesprächen habe sich der Kläger aus eigenem Antrieb als risikofreudig gezeigt und spekulative Anlagen gewünscht, namentlich solche des Neuen Markts. Die Anlageberater G. und N. hätten ihn mit zutreffenden Hinweisen von besonders spekulativen Anlageformen abgehalten. Dass er unbedingt Douglas-Aktien habe erwerben wollen, beruhe auf dem freien Entschluss des Klägers. Er habe sich „beratungsresistent“ gezeigt.
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Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
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II. Die Berufung ist unbegründet. Das Urteil des Landgerichts weist keinen Fehler zum Nachteil des Klägers auf.
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1. Allerdings ist der Senat der Auffassung, dass das Landgericht zu Unrecht bereits einen Beratungsfehler bei dem ersten Beratungsgespräch und dessen Kausalität für den als Gesamtergebnis der verschiedenen Anlageentscheidungen verzeichneten Kapital- und Gewinnverlust des Klägers angenommen hat. Dadurch ist der Kläger jedoch nicht beschwert.
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War die anfängliche Anlageform sogar gewinnbringend und ist der spätere Verlust am Gesamtkapital erst durch die nachträgliche Wahl risikoreicherer Anlageformen nach Veräußerung eines Teils der anfänglich gezeichneten Fondsanteile entstanden, kann die anfängliche Beratung nicht als fehlerhaft bezeichnet werden. Jedenfalls war ein eventueller Fehler bei dieser Beratung nicht ursächlich für den späteren Kapitalverlust und entgangene Gewinne aufgrund andersartiger Anlageentscheidungen.
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Ein Beratungsfehler lag nicht bereits deshalb vor, weil der Anlageberater J. N. den Aktienanteil des Naspa Fonds Strategie Wachstum mit 50 % bezeichnete, obwohl dieser nach dem Verkaufsprospekt bis zu 60 % betragen konnte. Dies ist bei der gewählten Mischform der Gesamtanlage aufgrund der Anlageentscheidung des Klägers, die auf dem Beratungsgespräch vom 8. November 1999 beruhte, nicht ins Gewicht gefallen. Dabei war nämlich nicht nur der – zudem im Verkaufsprospekt offengelegte – (mögliche) Aktienanteil als solcher, sondern auch die Art der betroffenen Aktien von Bedeutung. Der Fonds zeichnete deutsche „Blue Chips“, also allgemein bekannte, am Markt verbreitete Aktien von Unternehmen hoher Solidität. Zudem enthielt die ursprüngliche Anlageentscheidung nur zum Teil eine Anlage in den – seinerseits eher konservativen – „Naspa-Fonds: Strategie Wachstum“. In der Gesamtschau war in dieser Anlageform ein relativ geringes Risikopotential enthalten. Die fehlerhafte Bezeichnung eines Teilaspekts der Gesamtanlage, die auch zunächst Gewinn erbrachte, war weder für die anfängliche Anlageentscheidung noch für spätere Kursverluste einer durch nachfolgende Anlageentscheidungen anders strukturierten Anlageform maßgebend.
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Ein Fehler der Anlageberatung lag bei dieser Gestaltung auch nicht vor, soweit der Anlageberater N. nicht auf ein Risiko des Kapitalverlusts, wie er später hinsichtlich der veränderten Anlage eingetreten ist, hingewiesen hatte. Der spätere Kapitalverlust, den der Kläger aus seinen sukzessiven Gesamtinvestitionen in Fonds verschiedener Art und deren Kursverlust entnimmt, beruht – jedenfalls so – nicht auf der anfänglichen Anlageentscheidung, die nach der Beratung vom 8. November 1999 getroffen worden war. Die ursprüngliche Anlageentscheidung enthielt - bei Gesamtbetrachtung - eine Mischform aus dem Rückbehalt von Barkapital auf dem Girokonto des Klägers, aus risikolosen Spareinlagen und schließlich aus einem Paket von Anteilen an einem für sich genommen eher konservativ gestalteten Fonds. Bei dieser Lage, die bei der Veräußerung eines Teils der Anteile an dem „Naspa-Fonds: Strategie: Wachstum“ dem Kläger zunächst Gewinn erbrachte, lag die Gefahr eines größeren Kapitalverlusts fern. Der später eingetretene Verlust beruhte auf einer in wesentlichen Teilen anders gestalteten Anlageform. Er kann deshalb nicht den Maßstab für die Risikoaufklärung bei der ursprünglich angeratenen Anlageform bilden. Dass bei der anfänglich gewählten Anlageform ein ebenso großes Verlustrisiko hinsichtlich des Kapitals des Klägers bestanden habe und deshalb hierauf hinzuweisen gewesen wäre, ist vom Kläger nicht vorgetragen worden.
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2. Die späteren Anlageentscheidungen des Klägers beruhen auf dessen eigenverantwortlicher Entscheidung. Beratungsfehler sind insoweit nicht anzunehmen.
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Ein Anlageberater schuldet richtige und vollständige Informationen über die für den Anlageentschluss erkennbar wesentlichen Umstände, also die anlagegerechte Information (vgl. BGH, NJW 1981, 1266; 1990, 2461). Er schuldet darüber hinaus deren fachkundige Bewertung und Beurteilung unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, der Anlageziele und der Risikobereitschaft des Anlegers, also eine anlegergerechte Beratung (vgl. BGH, NJW 1981, 1449; 1993, 2433; NJW-RR 1989, 150; 1990, 229). Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalls ab (BGH, NJW-RR 2000, 1497, 1498; NJW 2002, 1868, 1869; Senat, Urteil vom 8. Dezember 2003 - 12 U 1613/02). Dabei sind einerseits der Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft entscheidend und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Gegebenheiten des Anlageobjekts ergeben. Über diese Umstände hat die beratende Sparkasse richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich zu unterrichten, soweit diese Aspekte für das konkrete Anlagegeschäft von Bedeutung sind (BGHZ 123, 126, 128 f.; Senat, Urteil vom 8. Dezember 2003 - 12 U 1613/02). Einer Ermittlung des Wissenstandes des Kunden und einer Erläuterung aller in Betracht zu ziehenden Anlagemöglichkeiten bedarf es dann nicht, wenn Kunde mit deutlichen Vorstellungen von dem gewünschten Anlagegeschäft an das Kreditinstitut herantritt. In einem solchen Fall darf die Sparkasse davon ausgehen, dass der Kunde sich über das von ihm angestrebte Anlagegeschäft bereits informiert hat und er nur insoweit noch der Beratung bedarf, als er dies ausdrücklich verlangt oder als dies aus sonstigen Umständen für sie erkennbar wird. Hier genügt die Sparkasse ihren Beratungspflichten, wenn sie den Kunden über die von ihm in Betracht gezogenen Anlagemöglichkeiten richtig und vollständig informiert und auf sich etwa daraus ergebende Gefahren und Risiken hinweist (BGH, NJW 1996, 1744, 1745). Dies ist durch die Anlageberater der Beklagten geschehen.
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Der Kläger hatte sich über den neuen Markt informiert, konkrete Aktien aufgelistet, die er zeichnen wollte und ausgeführt, dass er „mit einem Teil seines Vermögens etwas spekulativer arbeiten“ wolle (Bl. 213 GA). Daraus wird deutlich, dass ihn die Gewinnmöglichkeiten im Bereich des Neuen Marktes so reizten, dass er von seinem ursprünglichen Ziel der rein konservativen Anlage zur Alterssicherung hinsichtlich eines Teils des Vermögens abrücken wollte. Sein ursprüngliches Ziel war deshalb auch für die spätere Einstufung des Klägers durch die Anlageberater der Beklagten nicht mehr maßgebend. Dabei kommt es weniger darauf an, dass die Erfahrungen des Klägers durch Lektüre von Börsenberichten innerhalb kürzerer Zeit nicht grundlegend gesteigert worden waren, als vielmehr darauf, dass sein Ziel der Gewinnerzielung unter Inkaufnahme von Risiken sich gewandelt hatte. Die Anlageberater U. G. und J. N. waren nicht daran gehindert, die Äußerungen des Klägers über seine gesteigerte Risikobereitschaft hinzunehmen. Sie hatten ihn zwar nochmals vor den Risiken zu warnen (vgl. OLG Köln, OLG-Report Köln 2004, 176 ff.). Das aber haben sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme getan. Sie haben sogar erreicht, dass der Kläger von seinem selbst gewählten Ziel, noch riskantere Anlagen am Neuen Markt vorzunehmen, abrückte. Die Anlageberater hatten darauf aufmerksam gemacht, dass dort im Wesentlichen nur Geschäftsideen vermarktet werden. Damit wurde der Kläger anlegergerecht darauf hingewiesen, wie das Risiko am Neuen Markt gestaltet war, das sich später durch noch erheblichere Kursverluste realisierte; letzteres ist allgemeinkundig. Haben die Anlageberater den Kläger vor größeren Risiken bewahrt, dann kann ihnen nicht vorgeworfen werden, dass sie ihn von eigenverantwortlich eingegangenen geringeren Risiken, die sich sodann realisiert haben, nicht abhalten konnten.
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Die Eigenverantwortlichkeit des Handelns des Klägers ergibt sich bereits daraus, dass er die anfängliche Anlageentscheidung, die auf der Beratung durch J. N. beruhte, nach kurzer Zeit zu einer - wenngleich zunächst nur geringfügig – riskanteren Form der Anlage veränderte, weil er eine Gewinnsteigerung wünschte. Auch diese Anlage hat er in kurzer Zeit wiederholt – jeweils in riskanterer Weise – abgeändert. Das beruht darauf, dass der Kläger durch Pressemeldungen über Kursgewinne am Aktienmarkt, insbesondere am Neuen Markt, zur Spekulation verführt wurde. Die Anlageberater haben ihn davor gewarnt. Dass sie dem Kläger reduzierte Risiken nicht abnehmen konnten, beruht auf seiner „Beratungsresistenz“ infolge einer Gewinneuphorie. Deshalb spielt es keine Rolle, dass auch seine Fehlvorstellung, die Douglas-Aktien könnten durch das Weihnachtsgeschäft steigen, ohne dass dies schon durch Gewinnerwartungen im vorherigen Kurswert berücksichtigt worden sei, von den Anlageberatern nicht beseitigt werden konnte. Die Beklagte war bei der gesamten Sachlage auch nicht gehindert, nach ausreichender Risikoaufklärung die schließlich von Kläger getroffene Anlageentscheidung umzusetzen.
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3. Es ist schließlich nicht gerechtfertigt, für die beantragte Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Geldbetrages Zug um Zug gegen Rückübertragung aller Fondsanteile eine undifferenzierte Gesamtbilanz des Kapitalschwundes (nur) bei Anlagen in Fonds zu bilden, die offen lässt, auf welcher Einzelanlage in welchem Umfang konkret der insgesamt bilanzierte Verlust des Klägers beruht. Die Rückabwicklung aller Fondsgeschäfte, auch derjenigen, die zumindest zunächst sogar Gewinn erbracht hatten und danach jedenfalls zum Teil durch riskantere Anlageformen ersetzt wurden, ließe offen, ob dieser Teil der Gesamtanlage überhaupt einen Schaden des Klägers darstellt. Bei einer Schadensersatzklage obliegt es aber dem Kläger, seinen Schaden substantiiert als Differenz zweier Vermögenslagen wertmäßig vergleichbar darzustellen (vgl. OLG Celle, OLG-Report Celle 2004, 153 ff.).
- 37
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709, 712 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 109.726,48 Euro.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- WpHG § 32 Prüfung der Einhaltung bestimmter Pflichten der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 2x
- NJW 1981, 1266 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1981, 1449 1x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 1989, 150 1x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 2000, 1497, 1498 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2002, 1868, 1869 1x (nicht zugeordnet)
- 12 U 1613/02 2x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 123, 126, 128 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1996, 1744, 1745 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 712 Schutzantrag des Schuldners 1x