Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (1. Zivilsenat) - 1 U 713/04

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. Mai 2004 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

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I. Die Klägerin verlangt von dem beklagten Land Schadensersatz aus Amtshaftung nach einer ihrer Auffassung nach falschen Streitwertfestsetzung durch das Oberlandesgericht Koblenz.

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In dem Verfahren 11 HK.0 91/98 - LG Mainz begehrte die Klägerin die Erteilung einer Produktionslizenz ("d-box") sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der dortigen Beklagten wegen der Nichterteilung dieser Lizenz (Antrag zu 2).

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Der Klage wurde durch das Landgericht teilweise stattgegeben, teilweise wurde sie abgewiesen (Urteil v. 8. Oktober 1999). Die Klägerin wurde mit den ganz überwiegenden Gerichts- und Parteikosten belastet.

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Das Landgericht hatte zuvor den Streitwert durch Beschluss vom 20. Mai 1999 auf 20 Mio. DM festgesetzt. Hiergegen legte die Klägerin Streitwertbeschwerde mit Schriftsatz vom 17. Dezember 1999 ein mit dem Antrag, den Beschluss abzuändern und den Streitwert auf 5 Mio. DM herabzusetzen. Diese Beschwerde wurde durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3. April 2000 zurückgewiesen. Auch ein Wiederaufnahmeantrag vom 26. Juli 2000 wurde durch Beschluss vom 22. November 2000 zurückgewiesen.

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Nach Durchführung der Kostenfestsetzung und im Hinblick auf die sich hieraus ergebende ganz erhebliche Kostenlast verlangt die Klägerin Schadensersatz von dem beklagten Land.

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Die Klägerin hat vorgetragen:

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Die Festsetzung des Streitwertes auf 20 Mio. DM und die Nichtabänderung auf 5 Mio. DM seien pflicht- und rechtswidrig erfolgt. Nach dem gesamten Akteninhalt sei davon auszugehen, dass lediglich ein "angemessener" Preis für die Herstellungs-Lizenz zur Streitwertbemessung zugrunde zu legen sei und nicht ein "Phantasiepreis" von 20 Mio. DM. Die Richter des Oberlandesgerichts Koblenz hätten sich mit ihrem Vortrag, vor allem dem im Beschwerdeverfahren, nicht ausreichend auseinandergesetzt.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie (Klägerin) 194.789,42 EUR nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Das beklagte Land hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Es hat vorgebracht, die festgesetzten 20 Mio. DM (Streitwert) basierten auf dem eigenen Vortrag der Klägerin; die Richter des Oberlandesgerichts hätten bei der Streitwertfestsetzung weder pflicht- noch rechtswidrig gehandelt.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die über den Streitwert entscheidenden Richter am Oberlandesgericht Koblenz zumindest nicht schuldhaft gehandelt hätten. Es läge weder ein vorsätzliches noch ein grob fahrlässiges Fehlverhalten bei den Streitwertentscheidungen vor.

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Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die an ihrem ursprünglichen Klageziel festhält (Bl. 118, 119, 150, 151 d. A.). Sie begründet dies unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen vor allem damit, dass die Richter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im besonders schweren Maße verletzt hätten. Es läge ein haftungsbegründendes grob fahrlässiges Verhalten vor. Im Beschwerdeverfahren seien nachdrücklich die angemessenen Preise konkret und ausführlich sowie im Einzelnen dargestellt worden. Dieser Vortrag und die mitgeteilten Fakten seien bei der Entscheidungsfindung durch die Richter des Oberlandesgerichts Koblenz nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden.

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Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Berufung (Bl. 117, 150 f. d. A.). Es sieht in der Streitwertfestsetzung keine unvertretbare Entscheidung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze mit den weiter zu den Akten gereichten Unterlagen, auf den Inhalt der beigezogenen Akte 11 HK.O 91/98 - LG Mainz sowie auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 2 - 9, Bl. 86 - 93 d. A.) verwiesen.

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II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin stehen Ersatzansprüche gegen das beklagte Land nicht zu.

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1. Die von der Klägerin als den geltend gemachten Schadensersatzanspruch (§ 839 BGB i. V. mit Art. 34 GG) auslösende Pflichtverletzung sieht diese in der aus ihrer Sicht falschen, pflicht- und rechtswidrigen Streitwertfestsetzung in dem Verfahren 11 HK.O 91/98 - LG Mainz (20 Mio. DM statt 5 Mio. DM).

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Dieses richterliche Handeln, die Entscheidungen durch das Landgericht sowie durch den Beschwerdesenat des Oberlandesgerichts Koblenz unterfallen hier nicht dem Spruchrichterprivileg (Richterspruchprivileg) nach § 839 Abs. 2 S. 1 BGB (siehe Staudinger-Wurm, § 839 Rn. 333 - m. w. N.), denn es handelt sich weder um ein "Urteil in einer Rechtssache" noch um ein "urteilsvertretendes Erkenntnis" (siehe BGHZ 36, 144 ff., 146). Greift nun diese Haftungsminderung, -privilegierung nach § 839 Abs. 2 S. 1 BGB im vorliegenden Fall nicht ein, so gilt doch nach gefestigter Rechtsprechung, dass auch bei richterlichen Amtspflichtverletzungen außerhalb des Anwendungsbereichs von § 839 Abs. 2 S. 1 BGB eine gewisse Einschränkung der umfassenden Haftung nach § 839 Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung des Verfassungsgrundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit stattfindet (so ausdrücklich BGHZ 155, 306 ff., 309 f.). Soweit in solchen Fällen im Amtshaftungsprozess darüber zu befinden ist, ob ein Richter bei der Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung schuldhaft amtspflichtwidrig gehandelt hat, kann dem Richter in diesem Bereich ein Schuldvorwurf nur bei besonders groben Verstößen gemacht werden; inhaltlich läuft das auf eine Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit hinaus (so BGHZ a. a. O. - m. w. N.).

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Der Senat folgt dieser richterlich begründeten Haftungseinschränkung der Amts- und Staatshaftung. Soweit jedoch der Bundesgerichtshof diese Einschränkung erst im Schuldbereich vornehmen will, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Der zur Begründung herangezogene Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit wirkt sich bereits auf die objektive Pflichtenstellung, den objektiven Pflichtumfang beim richterlichen Handeln und den insoweit zu treffenden Entscheidungen aus. Ob eine objektive Verletzung von (richterlichen) Amtspflichten gegeben ist, richtet sich auch danach, ob die richterliche Unabhängigkeit als Verfassungsgrundsatz berührt ist, ob (deliktische) Ersatzansprüche diesen Bereich tangieren können. Diese besondere Pflichtenkonstellation ("richtige" Entscheidung gegenüber "Vertretbarkeit" der richterlichen Entscheidung unter Berücksichtigung der Unabhängigkeit) ist bereits auf tatbestandlicher Ebene und nicht erst im (individuellen) Schuldbereich zu klären und zu berücksichtigen. Es kommt gerade nicht auf eine individuelle, dem einzelnen Richter gegenüber zu begründende Vorwerfbarkeit eines (tatbestandlich) bereits feststehenden rechtswidrigen Fehlverhaltens, einer Amtspflichtverletzung an (s. auch § 43 DRiG - Beratungsgeheimnis), sondern zu klären ist bereits im Tatbestand, ob eine Amtspflicht unter Berücksichtigung der richterlichen Unabhängigkeit und den diesbezüglich gegebenen und unabwendbar notwendigen "Freiräumen" überhaupt vorliegt (vgl. auch Itzel, Neuere Entwicklungen im Amt- und Staatshaftungsrecht - Rechtsprechungsüberblick 2003 OLGR K 24).

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Die gegenteilige Auffassung würde u. a. bei Eingriffen in das Eigentum (z. B. in Zwangsversteigerungsverfahren) dazu führen, dass ein Amtshaftungsanspruch wegen fehlender Schuld ausgeschlossen wäre. Da aber ein rechtswidriges Handeln nach dieser Meinung vorläge, würden Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff in diesen Fällen eingreifen können. Dies würde ersichtlich gerade in Widerspruch zu der Bedeutung und dem Schutz der richterlichen Unabhängigkeit und der damit einhergehenden und gewollten Haftungsbegrenzung bei richterlichem Handeln führen.

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Demnach liegt für den Senat eine den geltend gemachten Ersatzanspruch auslösende Amtspflichtverletzung hier nur dann vor, wenn die den Streitwert festsetzenden Richter ihre Pflichten besonders grob, in kaum noch nachvollziehbarer, mit dem Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit schwerlich in Übereinstimmung zu bringender Weise verletzt hätten. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

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2. a) Zwar ist die Klägerin als Verfahrenspartei in den Schutzbereich der §§ 3 ff. ZPO, der Entscheidungsfindung hinsichtlich der Festsetzung des Streitwerts, aufgenommen. Ihre (wirtschaftlichen) Interessen sind unbestreitbar bei der (richtigen) Wertfestsetzung zu berücksichtigen.

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b) Jedoch haben die Richter im vorliegenden Fall zumindest nicht grob, in besonders schwerer Weise gegen ihre Amtspflichten bei der Streitwertfestsetzung verstoßen.

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Zu beachten ist hier, dass die Klägerin in ihrem eigenen Vortrag (Klageschrift vom 30. November 1998, S. 36; Bl. 36 d. A.) selbst Bezug auf die für die Lizenz verlangten 20 Mio. DM (Gesamtbetrag) genommen hat und so diesen Betrag als wirtschaftliche Bemessungsgröße in das Verfahren eingeführt hat. Wohl zu Recht konnten auch die den Streitwert festsetzenden Richter davon ausgehen, dass diese Lizenzgebühren wohl auch durch einen Mitbewerber der Klägerin zeitlich vorangehend gezahlt worden waren. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach den gestellten Anträgen in dem Ausgangsverfahren (11 HK.O 91/98 - LG Mainz) gerade eine umfassende "Lizenz zur Herstellung der "d-box" zu den üblichen Preisen und Konditionen der Beklagten, die auch den anderen Lizenznehmern gewährt werden", begehrte und sie weder in inhaltlicher Hinsicht (nur Verschlüsselungs-Technologie) noch der Höhe nach ("Angemessenheit") ihren Antrag eingeschränkt hatte.

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Hinzu kommt noch, dass nach dem unter Nr. 2 gestellten Feststellungsantrag die Klägerin in dem Ausgangsverfahren einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterteilung der Lizenz geltend gemacht hat, der jedoch im Rahmen des Streitwertfestsetzungsverfahrens seinerzeit ohne wertmäßige Beachtung blieb.

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Hier ist nun zu berücksichtigen (rechtmäßiges Alternativverhalten), dass der Senat diesen geltend gemachten Schadensersatzanspruch durchaus als werthaltig ansieht. Dieser Anspruch ist auch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht nur in einer Größenordnung von "mehreren 100.000 EUR" anzusetzen, denn nach dem Vortrag in dem Ausgangsverfahren ist der Klägerin infolge des behauptet rechtswidrigen Verhaltens der damaligen Beklagten ein ganz erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstanden. Auch dieses Interesse hätte bei der (richtigen) Streitwertfestsetzung durchaus werterhöhend mitberücksichtigt werden müssen.

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Nach allem erscheint die Wertfestsetzung auf 20 Mio. DM in dem Ausgangsverfahren nicht als völlig unvertretbar, grob pflichtwidrig und kaum nachvollziehbar. Die im Rahmen der Streitwertfestsetzung erforderliche Sorgfalt wurde zur Überzeugung des Senats nicht in besonders schwerem Maße verletzt. Es liegen durchaus auch beachtliche Gründe für eine derartige Wertfestsetzung, die im Übrigen von der Klägerin auch erst einige Zeit nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils angefochten wurde, wobei der zugrunde liegende Beschluss bereits vom 20. Mai 1999 datiert.

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c) Soweit die Klägerin später im Beschwerde- und im vorliegenden Amtshaftungsverfahren geltend macht, dass 5 Mio. DM der "angemessene" Preis für den Erwerb der Lizenz sei, ändert dies nichts an den obigen Einschätzungen. Zum einen war keineswegs nach den gestellten Anträgen klar, dass die Klägerin nicht die Lizenz zur Herstellung der gesamten "d-box" begehrte, sondern wohl nur den Verschlüsselungsalgorithmus erhalten wollte. Auch dieser Umstand wirkt sich sicherlich auf die Preisgestaltung für die begehrte Lizenz aus. Nach dem gestellten Antrag ging es um eine umfassende Herstellungslizenz.

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Selbst wenn der Klägerin darin zu folgen wäre, dass eine korrekte Wertfestsetzung auf 5 Mio. DM für die (eingeschränkte) Lizenz vorzunehmen gewesen wäre sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine weitere, nicht unerhebliche Werterhöhung für die im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ersatzansprüche (Feststellungsantrag) festzusetzen gewesen wären, liegt aus den bereits dargestellten Gründen zumindest kein grobes, besonders pflichtwidriges Handeln der den Wert festsetzenden Richtern vor.

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3. Eine Haftung ist damit nicht gegeben. Die geltend gemachten Ersatzansprüche der Klägerin aus Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG) sind nicht gegeben. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung bleibt ohne Erfolg und ist daher zurückzuweisen.

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Die Revision gegen dieses Urteil wird gemäß § 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen. Die dogmatischen Stellung der dargestellten haftungseinschränkenden Merkmale erscheint noch nicht abschließend geklärt und dies gestattet der Revisionsinstanz, das Recht fortzubilden.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 194.789,00 EUR festgesetzt.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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