Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (6. Zivilsenat) - 6 U 342/04
Tenor
I. Die Berufungen der Kläger und des Streithelfers der Klägerin zu 3 ) gegen das Urteil der 10. Zivilkammer - 3. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Mainz vom 10. Februar 2004 werden zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu je 1/4. Die Streithelfer der Kläger zu 3) und 4) tragen ihre Kosten selbst.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
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I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
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Mit ihren Berufungen verfolgen die Kläger und Streithelfer ihre Anträge weiter, die in der Hauptversammlung der Beklagten vom 23. Mai 1997 gefassten Beschlüsse zu den Tagungsordnungspunkten 4-7 für nichtig zu erklären, hilfsweise deren Nichtigkeit festzustellen bzw. deren Unwirksamkeit festzustellen.
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Beide Parteien wiederholen im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und ergänzen es.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil und die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Urkunden Bezug genommen.
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II. Die Berufungen haben keinen Erfolg.
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Das Landgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen. Den Klägern fehlt die für die Erhebung der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage erforderliche Klagebefugnis und für eventuelle Feststellungsklagen das Feststellungsinteresse.
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1. Die Kläger waren zum Zeitpunkt der Beschlussfassung und bei Klageerhebung Aktionäre der Beklagten und damit als Ausfluss ihres subjektiven Mitgliedschaftsrechts berechtigt, die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen zu erheben.
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Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses vom 26. August 2002 in das Handelsregister am 24. Januar 2003 gingen jedoch alle Aktien der Kläger auf die Hauptaktionärin über mit der Folge, dass die Kläger ihre Mitgliedschaft an der Beklagten verloren haben. Dies hat das Landgericht im Einzelnen ausgeführt; der Senat nimmt hierauf Bezug.
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2. Nach der im Aktienrecht herrschenden Meinung lässt der Verlust der Mitgliedschaft infolge einer Veräußerung der Aktien die Klagebefugnis in entsprechender Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO nicht entfallen. Der frühere Aktionär kann das Anfechtungsrecht, das aus der in der Person des Rechtsnachfolgers fortdauernden Mitgliedschaft resultiert Anfechtungsrecht weiterhin geltend machen und den Rechtsstreit fortsetzen (vgl. Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 245 Rdnr. 8; ders. in MK, AktG, 2. Aufl., 2001, § 245, Rdnr. 24; K. Schmidt in GK AktG, 4. Aufl. 1995, § 245 Rdnr. 17; Heise/Dreier, BB 2004, 1126, 1127; BGH ZIP 1999, 23).
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Gleiches hat erst recht zu gelten, wenn kein Verkauf sondern ein Zwangsausschluss Ursache für den Verlust der Aktionärsstellung ist. Der Aktionär, der sein Mitgliedschaftsrecht zwangsweise verliert, kann nicht schlechter gestellt werden als derjenige Aktionär, der sein Mitgliedschaftsrecht freiwillig aufgibt. § 265 Abs. 2 ZPO findet auch bei unfreiwilligem Rechtsverlust Anwendung (vgl. Heise/Dreier, aaO; Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl., § 265 Rdnr. 5; Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 265 Rdnr. 8).
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3. Eine entsprechende Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO kommt jedoch im Streitfall nicht in Betracht mit der Folge, dass die Klagebefugnis entfallen und die Klage unbegründet geworden ist.
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a) Die Regelung in § 265 Abs. 2 ZPO dient neben der Prozessökonomie in erster Linie dem Schutz des Prozessgegners. Dieser soll bei einer Änderung der Sachlegitimation des Klägers nicht gezwungen sein, einen neuen Prozess gegen den Rechtsnachfolger führen zu müssen. Im Streitfall ist ein solcher Prozess gegen den Rechtsnachfolger aber schon von vornherein ausgeschlossen, weil Rechtsnachfolgerin der Kläger die Alleinaktionärin der Beklagten ist, auf welche die Aktien der Kläger gemäß § 327 e Abs. 3 AktG übergegangen sind.
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b) Soweit § 265 Abs. 2 ZPO auch dazu dient, einem besonderen Interesse des Rechtsvorgängers an der Weiterführung des Rechtsstreits Rechnung zu tragen (vgl. BGH NJW-RR 2001, 181, 182), ist ein solches besonderes Interesse zu verneinen.
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Nach Erlöschen ihrer Mitgliedschaft haben die früheren Aktionäre kein berechtigtes Interesse mehr an einem Gestaltungsurteil gemäß § 248 AktG mit Wirkung für und gegen Alle. Sie werden von der Gestaltungswirkung nicht mehr betroffen, es geht sie nichts mehr an, was aus den beschlossenen Strukturmaßnahmen in Zukunft für die Aktiengesellschaft wird.
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Allerdings könnte der bisherige Aktionär ein schutzwürdiges Interesse daran haben, dass der angefochtene Beschluss zumindest für die Zeit bis zu seinem Ausscheiden für nichtig erklärt wird. Ein solches zeitlich begrenzte Interesse ist für den Fall eines bestätigenden Beschlusses für die Fortführung der bereits erhobenen Anfechtungsklage anerkannt. Die Sondervorschrift des § 244 Satz 2 AktG zeigt, dass der Aktionär trotz des Bestätigungsbeschlusses unter besonderen Umständen ausnahmsweise für den Zwischenraum zwischen Erst- und Bestätigungsbeschluss sein Anfechtungsrecht behält (vgl. BGH NJW 2004, 1165; K. Schmidt, aaO, § 244 Rdnr. 21).
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Die Kläger haben dem auch insoweit Rechnung getragen, als sie angefochtenen Beschlüsse nur noch für die Zeit bis zu ihrer Bestätigung bzw. Neufassung am 25. September 2003 für nichtig erklärt haben wollen.
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Gleichwohl können sich die Kläger nicht auf § 244 Abs. 2 AktG berufen. Diese Norm behandelt lediglich die Auswirkungen eines Bestätigungsbeschlusses auf die Anfechtbarkeit des bestätigten Beschlusses. Er behandelt nicht die Frage des Verlustes der Mitgliedschaftsrechte nach Erhebung der Anfechtungsklage.
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Auch aus anderen Gründen besteht zeitlich begrenztes berechtigtes Interesse der Kläger an der Fortführung des Rechtsstreits nicht.
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Mit dem bestandskräftig gewordenen Übergang der Aktien der Kläger auf die Mehrheitsaktionärin gemäß § 327 e Abs. 3 AktG setzen sich die Rechte der Kläger kraft gesetzlicher Wertung nur noch am Abfindungsanspruch fort. Dies hat das Landgericht im Einzelnen ausgeführt; dem folgt der Senat.
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Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Beschränkung der ursprünglichen Mitgliedschaftsrechte auf die Vermögenskomponente bestehen nicht (vgl. BVerfG, NJW 2001, 279, 280 für die übertragende Auflösung einer Aktiengesellschaft; OLG Düsseldorf, ZIP 2004, 359, 360 m.w.N.).
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Das Interesse des ausgeschiedenen Aktionärs konzentriert sich damit auf die gemäß § 327 a AktG zu gewährende Abfindung. Über diese ist jedoch nicht in dem anhängigen Anfechtungsverfahren sondern gemäß § 327 f. AktG in dem Spruchverfahren zu befinden. Im Rahmen dieses Spruchverfahrens wird auch zu prüfen sein, ob und inwieweit sich die angefochtenen Beschlüsse, die in der Hauptversammlung vom 25. September 2003 bestätigt und wiederholt worden sind, sich auf die Höhe der Abfindung auswirken. Der Senat folgt auch insoweit den zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil.
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d) Entgegen der Ansicht der Kläger ist das Spruchgericht nicht mangels Zuständigkeit gehindert - soweit erforderlich - die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der Auswirkungen auf die Abfindung zu überprüfen. Es geht nämlich nicht - mehr - darum, durch Gestaltungsurteil die Nichtigkeit der Beschlüsse mit Wirkung für und gegen Alle festzustellen. Hierfür besteht in der Tat keine Zuständigkeit des Spruchgerichts. Für die Feststellung der angemessenen Abfindung ist das Spruchgericht jedoch zuständig. Soweit die Entscheidung des Spruchgerichts über die Parteien hinaus Wirkung entfaltet (vgl. BGH NJW 2001, 1425 zum Spruchverfahren gemäß § 305 f. UmwG) betrifft dies nur die zu gewährende Abfindung.
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An einer Beurteilung der Wirksamkeit der angefochtenen Beschlüsse ist das Spruchgericht auch nicht deswegen gehindert, weil es die Bewertung der Abfindung gemäß § 327 b AktG zum Stichtag (Beschlussfassung der Hauptversammlung) vornehmen muss. Soweit die Kläger hierauf abheben, argumentieren sie gegen sich selbst. Wenn sich nämlich die rechtshängigen Anfechtungsklagen nicht auf die Abfindung auswirken, so ist nicht ersichtlich, weshalb sie eine Entscheidung über diese Klagen begehren. Wie dargelegt, sind nämlich ihre Mitgliedschaftsrechte auf die Vermögenskomponente und somit auf die Abfindung reduziert.
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Im Übrigen ist der Einwand auch falsch. Bei der Höhe der Abfindung sind die Verhältnisse der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung zu berücksichtigen (§ 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG). Hierzu gehört auch der Umstand der Anfechtung der in der Hauptversammlung vom 23. Mai 1997 gefassten Beschlüsse. Welche Schlüsse das Spruchgericht daraus in Bezug auf die Angemessenheit der Abfindung zieht, unterliegt seiner Kompetenz. Hierzu ist es entgegen der Bedenken der Kläger auch nicht erheblich, dass es sich bei den angefochtenen Beschlüssen um einen komplizierten Sachverhalt handelt.
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4. Eine Fortführung der Klagen in der geänderten Form von bloßen Feststellungsklagen (vgl. BGH ZIP 1999, 23) kommt nicht in Betracht. Hierfür fehlt es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Wie dargelegt ist nach dem Verlust der Mitgliedschaftsrechte das schützenswerte Interesse der Kläger auf die angemessene Abfindung reduziert. Die hierfür erforderlichen Berechnungsgrundlagen werden im Spruchverfahren festgestellt. Einer gesonderten Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Beschlüsse bedarf es daher nicht.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 101 Abs. 1, 2. Halbsatz ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000 EUR festgesetzt.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 265 Veräußerung oder Abtretung der Streitsache 5x
- BB 2004, 1126, 1127 1x (nicht zugeordnet)
- ZIP 1999, 23 2x (nicht zugeordnet)
- AktG § 327e Eintragung des Übertragungsbeschlusses 2x
- NJW-RR 2001, 181, 182 1x (nicht zugeordnet)
- AktG § 248 Urteilswirkung 1x
- AktG § 244 Bestätigung anfechtbarer Hauptversammlungsbeschlüsse*. 2x
- NJW 2004, 1165 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2001, 279, 280 1x (nicht zugeordnet)
- ZIP 2004, 359, 360 1x (nicht zugeordnet)
- AktG § 327a Übertragung von Aktien gegen Barabfindung 1x
- AktG § 327 Ende der Eingliederung 1x
- NJW 2001, 1425 1x (nicht zugeordnet)
- § 305 f. UmwG 1x (nicht zugeordnet)
- AktG § 327b Barabfindung 2x
- §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 101 Abs. 1, 2. Halbsatz ZPO 4x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x