Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (1. Strafsenat) - 1 Ss 17/05

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 19. Oktober 2004 wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten der Revision (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO).

Gründe

1

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).

2

Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft vom 25. Januar 2005 weist der Senat auf die Entscheidung des BayObLG vom 16. Dezember 1999 - 2 St RR 209/99 - hin (NStZ-RR 2000, 177), der er sich anschließt. Danach muss das Berufungsurteil, mit dem die Sache gemäß § 328 Abs. 2 StPO an die große Strafkammer verwiesen wird, weil die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht komme, aufzeigen, dass die Voraussetzungen des § 63 StGB bei vorläufiger Bewertung mit Wahrscheinlichkeit erfüllt sind. Das ist hier sowohl hinsichtlich der rechtswidrigen Tat, ihrer Begehung im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit und der sonstigen Voraussetzungen des § 63 StGB der Fall.

3

Im Übrigen haben sowohl das OLG Frankfurt (StV 1996, 533) als auch das OLG Zweibrücken (NStZ-RR 1998, 280) in den zu § 270 StPO ergangenen Entscheidungen ihre jeweils eingangs der Entscheidungsgründe aufgestellte Forderung, das Gericht müsse durch den Gang der Hauptverhandlung zur sicheren Überzeugung gelangt sein, dass der Angeklagte schuldig ist und der dem Gericht zur Verfügung stehende Strafbann nicht ausreicht, selbst wieder eingeschränkt. In den weiteren Gründen wird nämlich lediglich noch die Durchführung einer Beweisaufnahme, bis die „genügende Sicherheit für eine Sachentscheidung gewonnen ist, die in die sachliche Zuständigkeit des höheren Gerichts“ fällt verlangt (OLG Frankfurt a.a.O. S. 534; s.a. NStZ-RR 1997, 311, 312 und OLG Düsseldorf NStZ 1986, 426) bzw. die Annahme „hinreichenden Tatverdachts ..., ohne insoweit auch nur summarisch eine Beweisaufnahme vorzunehmen“ beanstandet (OLG Zweibrücken a.a.O.).

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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