Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (1. Strafsenat) - (1) Ausl - III - 6/07


Tenor

Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz vom 27. März 2007 auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls bzw. eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls zum Zwecke der Auslieferung an die Republik Italien wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz auf Erlass einer Haftanordnung kann nicht entsprochen werden.

1.

2

Mit Europäischem Haftbefehl der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Mailand vom 9. Februar 2007 – Nr. 1393/96 R.e.s. -, dem ein nationaler Vollstreckungsbefehl derselben Staatsanwaltschaft vom 8. Februar 2007 - Nr. 1393/96 - zugrunde liegt, ersucht die Republik Italien um Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Reststrafvollstreckung von 6 Jahren Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Mailand vom 24. November 1994 - Sent. Nr. 3200/93 r.g. Trib. - Nr. 6810/90 r.g.n.r. - Nr. 4930/1994 r.Sent. -, das seit dem 10. März 1995 rechtskräftig ist.

3

Derzeit befindet sich der Verfolgte in dem Verfahren 2090 Js 52310/00 StA Koblenz aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Koblenz vom 8. Mai 2001, der auf den dringenden Tatverdacht eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz gestützt ist, in Untersuchungshaft.

4

Zur Beschreibung der Umstände, unter denen die der Verurteilung zugrunde liegende Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung des Verfolgten enthält der Europäische Haftbefehl folgende Angaben:

5

„Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zum Zwecke der Einfuhr, des Kaufs, des Besitzes und des Handels mit Betäubungsmitteln des Typs Haschisch.“

2.

6

Die Voraussetzungen des § 15 IRG zum Erlass eines Auslieferungshaftbefehls liegen nicht vor.

7

Gemäß § 83a Abs. 1 Alt. 2 IRG reicht als Auslieferungsunterlage die Übermittlung des Europäischen Haftbefehls aus, sofern dieser die Angaben gemäß Nr. 1 - 6 der genannten Vorschrift enthält. Der bezeichnete Europäische Haftbefehl, der - ebenso wie die deutsche Übersetzung - derzeit nur in Telefaxkopie (vgl. hierzu Art. 10 Abs. 4 RbEuHb) vorliegt, erfüllt diese Anforderungen nicht. Die nach § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG erforderliche Beschreibung der Umstände, unter denen die der Verurteilung zugrunde liegende Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der gesuchten Person fehlt völlig. Zwar stehen dem Erlass eines Auslieferungshaftbefehls formelle Mängel eines Europäischen Haftbefehls nach § 83a Abs. 1 IRG nur dann entgegen, wenn diese wesentliche Bestandteile der Ausschreibung betreffen (OLG Karlsruhe NStZ 2007, 111 = StV 2007, 139). Das ist hier aber der Fall. Denn ohne eine ausreichende Konkretisierung des Tatvorwurfs ist weder eine Schlüssigkeitsprüfung (s. dazu OLG Karlsruhe a.a.O.), ob die Tat zu den Deliktsgruppen des Art. 2 Abs. 2 des RbEuHb gehört, noch - wenn das nicht zuträfe - eine Überprüfung, ob das dem Verfolgten vorgeworfene Verhalten nach deutschem Recht strafbar ist, möglich (OLG Karlsruhe NStZ 2006, 691 = StV 2007, 139; Beschluss 1 AK 4/04 vom 10.02.2005).

3.

8

Ermöglicht ein Europäischer Haftbefehl nicht einmal eine zureichende Prüfung der Strafbarkeit des Verfolgten und eine Subsumtion unter einen Straftatbestand, so ist auch der Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls nicht möglich (OLG Karlsruhe NStZ 2006, 691 = StV 2007, 139; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, § 16 IRG Rn. 16 m.w.N.).

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