Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (1. Strafsenat) - 127 E 2 - 82/07

Tenor

Gegen den Verfolgten wird zum Zwecke der Auslieferung an die Republik Italien vorläufige Auslieferungshaft angeordnet.

Gründe

I.

1

Die Republik Italien strebt die Auslieferung des im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschriebenen Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung an. In dem nach Art. 95 Abs. 2 SDÜ erstellten Begleitpapier wird ihm auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls des Ermittlungsrichters beim Gericht in Perugia vom 20. November 2007 und einer nationalen Haftanordnung vom selben Tage zur Last gelegt, in der Nacht vom 1. auf den 2. November 2007 - gemeinschaftlich handelnd - in Perugia eine britische Staatsangehörige mit Gewalt zum Geschlechtverkehr gezwungen und sie anschließend mit mehreren (Messer-)Stichen in den Hals getötet zu haben.

II.

2

Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ist Auslieferungshaft anzuordnen, die allerdings aus den nachfolgend unter 2. c) dargelegten Gründen nur eine vorläufige im Sinne des § 16 IRG sein kann.

3

1. Der am 20. November 2007 zunächst wegen „Schwarzfahrens” festgenommene Verfolgte hat in der richterlichen Anhörung vom 21. November 2007 bestätigt, die gesuchte Person zu sein. Außerdem hat er sich nach ordnungsgemäßer Belehrung mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt.

4

2. Die Auslieferung erscheint nicht von vornherein unzulässig (§ 15 Abs. 2 IRG).

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a) Mord und Vergewaltigung sind Katalogtaten im Sinne des Art. 2 Abs. 2 RbEuHb (und im Übrigen auch nach §§ 177, 211 StGB strafbar). Die nach § 81 Nr. 1 IRG erforderliche Strafandrohung (im Höchstmaß Freiheitsstrafe von mindestens 12 Monaten) ist gegeben; nach Mitteilung der italienischen Behörden droht ihm lebenslange Freiheitsstrafe für das Tötungsdelikt und eine Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren für die Vergewaltigung.

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b) Da der Verfolgte sich erst seit seiner Flucht aus Italien Anfang November 2007 im Inland aufhält, kommt auch ein Bewilligungshindernis nach § 83 b Abs. 2 IRG nicht in Betracht.

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c) Derzeit kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass die „ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzung” des § 83 Nr. 4 IRG zu verneinen wäre. Danach ist, wenn dem Verfolgten - wie hier - lebenslange Freiheitsstrafe droht, die Auslieferung nur zulässig, wenn nach Verbüßung von (höchstens) 20 Jahren die Prüfung einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug erfolgt.

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Im Formblatt für den Europäischen Haftbefehl (Anhang zu Art. 8 Abs. 1 RbEuHb) ist unter lit. h ein Abschnitt für eine entsprechende Erklärung des ersuchenden Staates vorgesehen. In dem dem Senat vorliegenden Europäischen Haftbefehl ist dieser Abschnitt gänzlich weggelassen.

9

Die Zulässigkeit der Auslieferung kann derzeit auch nicht auf andere Weise abschließend beurteilt werden. Art. 176 Abs. 3 Codice Penale in der dem Senat bekannten Fassung sieht bei lebenslanger Freiheitsstrafe eine bedingte Entlassung erst nach Verbüßung von 26 Jahren vor. Ob sich diese Rechtslage im Hinblick auf Art. 5 Abs. 2 RbEuHb zwischenzeitlich geändert hat oder ob das italienische Recht andere Möglichkeiten kennt, die dem Rahmenbeschluss Rechnung tragen, bedarf noch der Klärung. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 21. November 2007 an das Gericht in Perugia um Informationen bzw. eine entsprechende Zusicherung gebeten.

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3. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 IRG). Der Verfolgte hat sich zeitnah zum Tattag aus Italien abgesetzt, im Inland hat er keinerlei Bindungen. Obwohl er sich nach seiner Festnahme mit einer vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat, ist angesichts der Strafandrohung zu befürchten, dass er sich im Falle einer Freilassung der Auslieferung entziehen wird.

11

Falls erforderlich wird der Senat spätestens am 19. Dezember 2007 über die Haftfortdauer entscheiden (§ 26 Abs. 1 und 2 IRG).

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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