Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (3. Zivilsenat) - 3 U 587/13
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz – Einzelrichter - vom 18. April 2013 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Mainz ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
- 1
Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
- 2
Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 02.12.2013 (GA 262 ff.) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die offensichtlichen Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf vorbezeichneten Hinweisbeschluss Bezug. Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 10.01.2014 (GA 282) ausgeführt, dass sie nicht bereits seien, die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzunehmen und haben um eine Entscheidung in der Sache gebeten, ohne sich inhaltlich mit dem Hinweisbeschluss des Senats auseinanderzusetzen.
- 3
Die Berufung der Beklagten war aus den Gründen des vorbezeichneten Hinweisbeschlusses zurückzuweisen.
- 4
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 5
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 528.332,74 € festgesetzt.
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