Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (1. Senat für Familiensachen) - 13 WF 264/14

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Tenor

1. Der Antrag der Antragsgegnerin, ihr für die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - St. Goar vom 19.02.2014 Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Verfahrenskostenhilfe kann für das Verfahrenskostenhilfeverfahren als solches nicht bewilligt werden. Das gilt hier auch in Bezug auf die Antragsgegnerin für das Beschwerdeverfahren des Antragstellers nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 ZPO (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2010. 1679 und Hess. VGH NJW 2013, 1690). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Rechtsbeschwerdeverfahren nach §§ 127, 574 ff. ZPO findet keine Anwendung, da im Beschwerdeverfahren nach §§ 76 Abs. 2, 114 FamFG, 127 ZPO ein Anwaltszwang nicht besteht (vgl. BGH NJW 2003, 1192).

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