Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (2. Strafsenat) - 2 Ss 108/13

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Montabaur vom 15. Mai 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Schöffengerichtsabteilung des Amtsgerichts Montabaur zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Durch Urteil vom 15. Mai 2013 hat das Schöffengericht des Amtsgerichts Montabaur den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Nötigung und mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Der Gesamtfreiheitsstrafe liegen Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und zwei Monaten für die sexuelle Nötigung in Tateinheit mit weiteren Delikten sowie von zwei Monaten für den Diebstahl zugrunde.

2

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch Verteidigerschriftsatz am 22. Mai 2013 Rechtsmittel eingelegt. Nachdem das Urteil dem Pflichtverteidiger am 13. Juni 2013 zugestellt worden war, hat er das Rechtsmittel mit am 5. Juli 2013 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz als Revision bezeichnet. Gestützt auf zwei Verfahrensrügen und die nicht näher ausgeführte Sachrüge beantragt er Urteilsaufhebung und Zurückverweisung an die Vorinstanz. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt Urteilsaufhebung wegen sachlich-rechtlicher Fehler.

II.

3

Das gemäß § 335 Abs. 1 StPO als Sprungrevision statthafte Rechtsmittel hat mit der Sachrüge einen - zumindest vorläufigen - Erfolg, so dass es auf die Verfahrensrügen nicht ankommt. Die Überzeugungsbildung des Schöffengerichts von der Täterschaft des Angeklagten beruht auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung zu beiden abgeurteilten Taten.

4

1. Die Beweiswürdigung zur sexuellen Nötigung in Tateinheit mit Nötigung und mit gefährlicher Körperverletzung ist lückenhaft und hält damit rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

5

a) Es liegt eine Beweiskonstellation vor, in der Aussage gegen Aussage steht. Denn es stehen nur die Angaben eines einzigen Tatzeugen zur Verfügung und die Entscheidung hängt daher allein davon ab, ob diesem Zeugen zu folgen ist oder nicht (st. Rspr. des BGH und des OLG Koblenz, vgl. nur BGH StV 1998, 250, juris Rn. 6; OLG Koblenz, Beschluss 1 Ss 307/04 vom 01.12.2004, juris; Urteil 2 Ss 132/12 vom 28.01.2013; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 261 Rn. 11a mwN). Von einer solchen Konstellation ist vorliegend auszugehen, obwohl am Tattag vorhandene Gesichts- und Halsverletzungen der Belastungszeugin durch den ärztlichen Notfalldienst eines Krankenhauses attestiert und von der Polizei auf Lichtbildern dokumentiert wurden. Dass die Zeugin nach dem ärztlichen Attest am Tattag „Prellungen am Gesicht und am Hals“ hatte (UA S. 6) bzw. nach den von der Polizei gefertigten Lichtbildern sogar „deutliche Würgemale am Hals … sowie … Prellmarken im Gesicht“ (UA S. 6) aufgewiesen haben soll, belegt nicht einmal für das Körperverletzungsdelikt, das sich nach den Angaben der Zeugin im Anschluss an das erzwungene Anfassen im Schambereich oberhalb der Kleidung und das Anfassen an der bekleideten Brust ereignet haben soll, die Täterschaft des Angeklagten. Für die als tateinheitlich begangen gewertete sexuelle Nötigung ergibt sich aus den vorhandenen Verletzungen an Gesicht und Hals überhaupt kein Anhalt für die Richtigkeit der Angaben der Belastungszeugin.

6

In der Beweiskonstellation von Aussage gegen Aussage muss das Beweismittel einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung unterzogen werden. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, welche die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind, in seine Überlegungen miteinbezogen und in einer Gesamtschau gewürdigt hat (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1, 14; Indizien 2, § 267 Abs. 1 S. 1 Beweisergebnis 8; StV 2013, 7; st. Rspr. OLG Koblenz, vgl. nur aaO). Dabei kommt Besonderheiten in der Persönlichkeit des Belastungszeugen, wie etwa Persönlichkeitsstörungen oder Alkohol- oder Medikamentenmissbrauch erhebliche Bedeutung zu, weil sie sich bereits auf die Aussagetüchtigkeit auswirken können (BGH StV 1990, 532; Urteil 1 StR 46/02 vom 14.05.2002, juris). Entscheidende Bedeutung kommt ferner der Aussagegenese und dem Gesichtspunkt der Aussagekonstanz zu. Die Konstanzanalyse bildet ein wesentliches methodisches Element der Aussageanalyse (BGH, Beschlüsse 4 StR 345/02 vom 22.10.2002, juris, und 5 StR 39/03 vom 26.02.2003, juris; OLG Koblenz, Beschluss 1 Ss 319/04 vom 08.12.2004 und 2 Ss 164/11 vom 12.10.2011). Der Annahme, dass in der Übereinstimmung von Aussageinhalten in aufeinanderfolgenden Vernehmungen ein Indiz für das Vorliegen einer erlebnisbegründeten Aussage gesehen werden kann, liegt die Erkenntnis zugrunde, dass Beobachtungen realer Vorgänge und eigene Erlebnisse zuverlässiger gespeichert werden, als aus dem Allgemeinwissen zusammengesetzte oder von Dritten vorgegebene Inhalte (BGH NStZ-RR 2012, 383, 384 mwN).

7

b) Den sich daraus ergebenden Anforderungen wird die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nicht gerecht.

8

aa) Nach den Urteilsfeststellungen hatte die Belastungszeugin „ein erhebliches Alkoholproblem“ (UA S. 3), ohne dass dazu Einzelheiten mitgeteilt werden. Zur Tatzeit war sie alkoholisiert; bei Anzeigeerstattung am Tattag wurde eine Atemalkoholkonzentration von 1,63 ‰ festgestellt (UA S. 4 f.). Deshalb hätte es bei der gegebenen „Aussage gegen Aussage“-Konstellation vorab einer Erörterung der Frage bedurft, ob das festgestellte erhebliche Alkoholproblem und die zur Tatzeit vorliegende Alkoholisierung der Zeugin zu einer relevanten Einschränkung deren Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögens geführt haben können. Diesbezügliche Erörterungen fehlen völlig.

9

bb) Während die Aussagegenese dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe noch hinreichend entnommen werden kann, fehlen die erforderlichen näheren Angaben zur Aussagekonstanz. Das Urteil teilt insoweit lediglich mit, dass die Zeugin in der Hauptverhandlung in Übereinstimmung mit ihren Angaben bei der Polizei keine gravierenden sexuellen Handlungen des Angeklagten geschildert habe. Zur Aussagekonstanz im Übrigen - etwa der Reihenfolge der Tathandlungen und des Hergangs der Körperverletzung - fehlen jegliche Ausführungen.

10

cc) Außerdem findet keine Auseinandersetzung mit naheliegenden Motiven für eine vollständige oder teilweise Falschbelastung statt (vgl. dazu BGH NStZ-RR 2003, 206 ff.; StV 1992, 97). Obwohl es nach den Urteilsfeststellungen im Vorfeld des Tatgeschehens immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten gekommen und der Angeklagte der Zeugin sowie anderen Mitbewohnern der gemeinsam bewohnten Notunterkunft häufig lediglich mit einem Bademantel bekleidet erschienen sein soll (UA S. 3), hat sich das Schöffengericht nicht damit auseinandergesetzt, ob Motiv für eine Falschbelastung gewesen sein könnte, sich eines ihr unangenehmen Mitbewohners zu entledigen. Dass das Schöffengericht diese Möglichkeit nicht erörtert hat, lässt besorgen, dass es sie nicht erkannt hat.

11

2. Die Beweiswürdigung zu dem von der Belastungszeugin nicht beobachteten Diebstahl ist widersprüchlich und lückenhaft. Sie beschränkt sich auf folgende Ausführungen (UA S. 6):

12

„Der Nachweis des Diebstahls des Geldes der Zeugin … ergibt sich insoweit, als dass der Angeklagte der hier in Rede stehenden Tat der einzige Bewohner der Notunterkunft neben der Zeugin selbst war und somit als einziger auch Zugriff auf das Geld der Zeugin hatte.“

13

Dass der Angeklagte der einzige Mitbewohner der Zeugin in der Notunterkunft war, steht im Widerspruch zu den bereits erwähnten Feststellungen, wonach der Angeklagte „der Zeugin und auch anderen Mitbewohnern häufig lediglich mit einem Bademantel bekleidet erschien.“ Bereits dieser Widerspruch nötigt - auch nach Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft - zur Aufhebung auch des Schuldspruchs wegen Diebstahls. Im Übrigen teilt das Urteil nicht mit, ob die Zeugin, die nach den Urteilsfeststellungen den Diebstahl nicht beobachtet hat, den Angeklagten in der Hauptverhandlung überhaupt dieser Tat bezichtigt hat und aus welchen Gründen sie gegebenenfalls davon ausgeht, dass nur der Angeklagte als Täter in Betracht kommt. Dazu hätte es unter anderem der Feststellung bedurft, wann sich die Zeugin zuletzt des Vorhandenseins des Geldes vergewissert hatte. Im Übrigen wären angesichts der auf öffentliche Unterstützung angewiesenen Lebenssituation der Zeugin und ihrer Alkoholproblematik nicht fern liegende Motive für eine denkbare Falschbelastung zu erörtern gewesen.

III.

14

Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

15

1. Das neue Tatgericht wird zu bedenken haben, dass als erheblich im Sinne des § 184g Nr. 1 StGB solche Handlungen zu werten sind, die nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des im jeweiligen Tatbestand geschützten Rechtsguts besorgen lassen (BGHR StGB § 184c Nr. 1 Erheblichkeit 6 mwN). Bei der am Schutzgut der sexuellen Selbstbestimmung orientierten Bewertung sind auch die gesamten Begleitumstände des Tatgeschehens einzubeziehen und neben den näheren Umständen der Handlung die Beziehung zwischen den Beteiligten und die konkrete Tatsituation zu berücksichtigen. Eine ergänzende Betrachtung des Gesamtzusammenhangs ist insbesondere dann geboten, wenn die Handlungen für sich genommen in ihrer sexuellen Ausprägung nicht besonders gravierend oder nachhaltig sind (BGH aaO mwN). Deshalb erscheinen hier nähere Feststellungen zur Intensität und Dauer der sexuellen Handlungen unerlässlich. Der Feststellung bedarf ferner, ob der Angeklagte und die Zeugin - wie vom Angeklagten behauptet - zuvor eine intime Beziehung unterhalten haben.

16

2. Die erforderliche Aussageanalyse wird auch eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Verteidigung erforderlich machen, wonach die Belastungszeugin im Jahr 2011 einen Dritten falsch verdächtigt haben könnte, eine sexuelle Nötigung zu ihrem Nachteil begangen zu haben (Revisionsbegründungsschrift S. 3 f.).

17

3. Die Grundsätze der Strafrahmenwahl, wenn das Gesetz einen minder schweren Fall vorsieht und der vertypte Milderungsgrund des § 21 StGB vorliegt, werden im Verurteilungsfall zu berücksichtigen sein (s. dazu Fischer, StGB, 60. Aufl. § 50 Rn. 4 mwN).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen