Beschluss vom Oberlandesgericht München - 12 WF 627/21

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsstellerin vom 11.5.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 28.4.2021 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin ist die Antragstellerin im Verfahren wegen elterlicher Sorge.

Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 28.04.2021 wurde der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe aufgrund der festgestellten Vermögenslage abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 11.5.2021, eingegangen bei Gericht am 11.5.2021.

In ihrem Beschwerdevorbringen verweist sie darauf, dass Verfahrenskostenhilfe zu gewähren sei, da sie nicht über einzusetzendes Vermögen verfüge, da die Vermögenswerte mit Schulden belastet seien. Bezüglich des PKW Audi Q3 wäre die Antragstellerin als Mutter von 4 minderjährigen Kindern dringend auf das Kfz angewiesen. Außerdem wäre der PKW durch ein Darlehen ihres Bruders in Höhe von 5.000 Euro finanziert worden.

Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab. Auf den Nichtabhilfebeschluss vom 7.6.2021 wird Bezug genommen. Zur Begründung führt das Amtsgericht aus, dass die Antragstellerin zum Einsatz ihres Vermögens verpflichtet sei und der PKW die Schonbeträge des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII übersteigen würde.

II.

Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde gemäß § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 567 ff ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig.

Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet, da die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nach § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 114 ff ZPO nicht gegeben sind. Die Antragstellerin ist verpflichtet, zur Finanzierung des angestrebten Verfahrens den PKW Audi Q3 zu verwerten.

Nach § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 und 2 erhält die Beteiligte Verfahrenskostenhilfe, die nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Verfahrensführung nicht aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei ist die Verfahrensbeteiligte zum Einsatz ihres Vermögens verpflichtet, soweit dieses die Schonbeträge des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII von 5.000 Euro zuzüglich 500 Euro für jede Person, die von der Person, die Verfahrenskostenhilfe begehrt unterhalten wird, übersteigt (VO in BGBl. I 17, 519 zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII).

Das Amtsgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass die Verwertung des PKW durch § 90 SGB XII nicht gehindert und der Antragstellerin zuzumuten ist.

Die Antragstellerin ist nicht berufstätig; sie benötigt den PKW nicht zur Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit. Weitere Gründe, die der Verwertung entgegenstehen, sind nicht erkennbar.

Bei einem PKW der Mittel- und Oberklasse wird grundsätzlich von Verwertbarkeit ausgegangen. Die Antragstellerin verfügt über einen PKW Q3, Anschaffungsjahr 2020, mit einem Kilometerstand von 90000. Sie gibt den Wert des PKW mit 14.000 Euro an. Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Amtsgerichts an, wonach eine Recherche bei autoscout24.de für ein Fahrzeug dieser Art mindestens einen Wert von 16.000 Euro - 20.000 Euro ergibt. Ausgehend von einem Wert von 16.000 Euro errechnet sich unter Berücksichtigung des Darlehens für den PKW und der Schonbeträge für sich und drei Kinder (S… ist hier nicht berücksichtigungsfähig, nachdem sie über ausreichend eigene Einkünfte verfügt) ein übersteigender Wert von mindestens 4.500 Euro.

Ohne Erfolg macht die Antragstellerin auch geltend, dass sie den PKW als Mutter von 4 minderjährigen Kindern dringend benötigen würde. Allein hieraus ergibt sich keine Notwendigkeit, einen PKW zur Verfügung zu haben. Die Antragstellerin wohnt in München, wo ihr ein gut ausgebauter öffentlicher Nahverkehr zur Verfügung steht. Es ist daher nicht ersichtlich, das der Verlust der Nutzungsmöglichkeit des PKW für die Antragstellerin und ihre Familie eine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII darstellen würde bzw. die angemessene Lebensführung durch den Verlust der Nutzungsmöglichkeiten wesentlich erschwert würde.

Der Antragstellerin ist daher der Einsatz des PKW zumutbar - gegebenenfalls im Austausch mit einem günstigeren Fahrzeug (OLG Hamm, Beschluss vom 9.9.2013 - 2 WF 145/13, BeckRS 2013, 18001; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.11.2020 - 13 UF 134/20 - juris). Selbst bei anerkannter Notwendigkeit eines Kfz ist im Rahmen der sozialhilferechtlichen Vorschriften nur das angemessene Fahrzeug geschützt, das mit den Lebensverhältnissen vereinbar ist.

Inwieweit das Immobilienvermögen der Antragstellerin ebenso als einsetzbares Vermögen zu bewerten ist, bedarf es nicht der Entscheidung.

Ausgehend von einem Verfahrenswert von 4.000 Euro sind Kosten in Höhe von ca. 1.700 Euro zu erwarten. Die Antragstellerin kann aufgrund obiger Ausführungen die zu erwartenden Verfahrenskosten aus ihrem Vermögen bestreiten.

III.

Eine Kostenentscheidung ist gem. § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 ZPO liegen nicht vor.

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