I.
Mit Klageschrift vom 18.10.2021 machte die Klägerin einen Zahlungsanspruch aus behauptetem Darlehen in Höhe von 1.136.552,44 € gegen die spätere Insolvenzschuldnerin geltend. Über diesen Anspruch hat das Landgericht am 19.6.2023 mündlich verhandelt.
Am 19.7.2023 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der jetzige Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.
Mit Schriftsatz vom 28.10.2024 hat die Klägerin ihre Anträge wie folgt gestellt: (1) Feststellung der genannten Darlehensforderung in Höhe von nunmehr 1.163.041,06 € zur Insolvenztabelle; (2) Feststellung einer weiteren Forderung in Höhe von 89.659,93 € zur Insolvenztabelle. Den Antrag zu (2) hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 13.2.2025 zurückgenommen. Über den verbliebenen Antrag hat das Landgericht am 7.7.2025 mündlich verhandelt.
Durch den angegriffenen Beschluss hat das Landgericht den Streitwert auf 1.136.352,44 € für die Zeit bis zum 28.10.2024 und auf 1.137.052,44 € für die Zeit danach festgesetzt, wobei sich die Erhöhung um 500,- € auf den zurückgenommenen Antrag (2) bezog. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, mit der sie die Bewertung auch des Antrags (1) für die Zeit ab dem 28.10.2024 mit 500,- € erstrebt. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 19.3.2025 nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige, insbesondere statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 66 Abs. 1 S. 1, 3, 63 III S. 2 GKG) führt zur Abänderung der landgerichtlichen Streitwertfestsetzung.
1. Das Landgericht begründet seine Nichtabhilfeentscheidung unter Berufung auf den Beschluss des BGH vom 14.8.2019 (EnVR 112/18) im Wesentlichen mit der Erwägung, dass kein Bedürfnis nach einer (weiteren) Staffelung des Streitwerts bestehe, weil alle Gebühren bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden seien. Diese im Ansatz richtige Erwägung bedarf aber im vorliegenden Fall der Präzisierung, da erstinstanzlich sowohl vor als auch nach der Insolvenzeröffnung mündlich verhandelt wurde.
Die Terminsgebühr der Prozessbevollmächtigten (VV 3104) entsteht naturgemäß nur einmal pro Instanz, auch wenn mehrmals mündlich verhandelt wird (§ 15 Abs. 2 RVG). Beziehen sich die einzelnen Verhandlungen aber auf unterschiedliche Streitwerte, entsteht die einmalige Terminsgebühr aus dem höchsten Streitwert, über den verhandelt wurde (vgl. z.B. Mayer, in: Gerold / Schmidt, RVG, 27. Aufl., § 15 Rz. 90). Die Terminsgebühr entstand also vorliegend aus dem höheren der im Verhandlungszeitpunkt jeweils maßgeblichen Streitwerte, so dass ein sachliches Bedürfnis nach einer Staffelung des Streitwerts nicht grundsätzlich verneint werden kann.
Der Senat verkennt nicht, dass sich die dargestellte Problematik unter den Umständen des Falles gebührenrechtlich nicht auswirkt, da zwischen den beiden vom Landgericht angenommenen Werten von 1.136.552,44 € bzw. 1.137.052,44 € weder nach GKG noch nach RVG ein Gebührensprung besteht. Zur Klarstellung erscheint jedoch insoweit eine Präzisierung der landgerichtlichen Streitwertfestsetzung angezeigt.
2. Ab dem 28.10.2024 beträgt der Streitwert 375.810,28 €.
a) Antrag (1) ist mit 348.912,30 € zu bewerten.
Nach § 182 InsO bemisst sich der Wert eines Anspruchs auf Feststellung zur Insolvenztabelle nach der zu erwartenden Insolvenzquote. Dies gilt auch, wenn das ursprüngliche Zahlungsverfahren gegen den Insolvenzschuldner nach § 180 Abs. 2 ZPO gegen den Insolvenzverwalter wieder aufgenommen wird (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 28.5.2015 – III ZR 260/14, Rz. 2). Vorliegend hat der Beklagte unwidersprochen und unter Vorlage eines Zwischenberichtes dargelegt, dass mit einer Insolvenzquote von 25 – 35% zu rechnen ist. Bei Ansatz eines Mittelwerts von 30% (§§ 3, 287 ZPO) ergibt sich bei einer geltend gemachten Feststellung zur Tabelle in Höhe von 1.163.041,06 € ein Wert von 0,3 x 1.163.041,06 = 348.912,30 €.
b) Antrag (2) ist nach denselben Grundsätzen mit 0,3 x 89.659,93 € = 26.897,98 € zu bewerten. – Dass das Landgericht den Wert insoweit nur mit 500,- € bemessen hat, hindert eine abweichende Festsetzung durch den Senat unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes nicht, da jedenfalls in der Summe der Positionen zu (1) und (2) dem Interesse der Beschwerdeführerin auf Herabsetzung des Streitwerts für die Zeit nach Antragsumstellung / Insolvenzeröffnung entsprochen wird (vgl. dazu Zöller / Feskorn, ZPO, 36. Aufl., § 572 Rz. 31, 32 m.w.Nachw.).
3. Eine weitere Staffelung für die Zeit ab der Rücknahme von Antrag (2) mit Schriftsatz vom 13.2.2025 ist nicht erforderlich. Insoweit trifft die Erwägung des Landgerichts uneingeschränkt zu, dass alle Gebühren bereits entstanden waren. Das betrifft insbesondere die Höhe der Terminsgebühr; der Streitwert war im Termin vom 7.7.2025 jedenfalls niedriger als im Termin vom 19.6.2022, so dass eine Erhöhung der (einmaligen) Terminsgebühr nicht eintrat.
III.
Eine Kostenentscheidung und eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht veranlasst (§§ 68 Abs. 3, Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).