Urteil vom Oberlandesgericht Naumburg (10. Zivilsenat) - 10 U 14/12

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.03.2012 verkündete Teilurteil des Landgerichts Magdeburg, Az.: 31 O 217/09, einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird insoweit an das Landgericht Magdeburg zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten der Berufung bleibt dem Landgericht vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Die Klägerin macht Honoraransprüche für die Erbringung von Ingenieurleistungen geltend. Durch Vertrag vom 10./20.03.2008 verpflichtete sich die Klägerin zur Erbringung von Ingenieurplanungsleistungen für die technische Ausrüstung des Neubaus der zuvor am 08.02.2008 abgebrannten Produktionshalle des T., H. Straße 8 in M. . In dem Vertrag wurde ein Pauschalhonorar von 49.800,- € vereinbart.

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Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des am 20.03.2012 verkündeten Teilurteils des Landgerichts Magdeburg, Az.: 31 O 217/09, Bezug genommen.

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Ergänzend und erläuternd wird ausgeführt:

4

Bei den Leistungen gem. § 3.1.7 (Leistungsphase 7 des § 73 HOAI a.F.: Mitwirkung bei der Vergabe Prüfen der Angebote und Mitwirkung bei der Auftragsvergabe) und gem. § 3.1.8 (Leistungsphase 8 des § 73 HOAI a.F.: Objektüberwachung (Bauüberwachung) Überwachen der Ausführung des Objekts) des Vertrages, stritten die Parteien über den Umfang der von der Klägerin erbrachten Leistungen. Die Klägerin behauptete dazu, diese Leistungen mit Ausnahme der bereits in der Honorarermittlung vom 01.09.2009 berücksichtigten ersparten Aufwendungen für die Leistungen gem. § 3.1.8. des Vertrages vom 10./20.03.2008 vollständig erbracht zu haben. Die Beklagte behauptete, die Klägerin habe die Leistungen gemäß § 3.1.7. des Vertrages vom 10./20.03.2008 nur teilweise, und zwar in einem geringeren Umfang als abgerechnet, und Leistungen gemäß § 3.1.8 des Vertrages vom 10./20.03.2008 überhaupt nicht erbracht. Das Landgericht ordnete mit Beschluss vom 18.02.2011 eine Beweiserhebung durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens über die Frage an, ob die Klägerin mit ihrer Schlussrechnung vom 01.09.2009 die von ihr zu § 3.1.7. des Vertrages vom 10./20.03.2008 erbrachten Leistungen zutreffend abgerechnet habe. Auf der Basis des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. B. F. vom 11.07.2011 berechnete die Klägerin in einer korrigierten Teilhonorarermittlung, die mit Schriftsatz vom 28.09.2011 als Anlage K 50 eingereicht wurde, für die Leistungen gemäß den §§ 3.1.1. bis 3.1.7. des Vertrages vom 10./20.03.2008 ihren Honoraranspruch mit 70.019,37 € und kam unter Berücksichtigung der zwei geleisteten Teilzahlungen in Höhe von jeweils 14.280,- € zu einer Restforderung für die Leistungen gemäß den §§ 3.1.1. bis 3.1.7. des Vertrages vom 10./20.03.2008 in Höhe von 41.459,37 €. Mit gleichem Schriftsatz wurde auch für die Leistungen gemäß § 3.1.8 des Vertrages vom 10./20.03.2008 eine erneute Teilhonorarermittlung als Anlage K 51 mit einem Honoraranspruch von 25.899,59 € übermittelt.

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Zu den Leistungen gemäß § 3.1.8. des Vertrages, die die Überwachung der Ausführung der Planungsleistungen bei der Errichtung der technischen Anlagen betrafen, trug die Klägerin unter Beweisantritt eine große Anzahl von konkreten Terminen vor, zu denen sie jeweils diese Leistungen erbracht haben will. Die Beklagte bestritt diesen Vortrag und benannte ihrerseits eine Reihe von Gegenzeugen.

6

Das Landgericht gab der Klage mit einem am 20.03.2012 verkündeten Teilurteil teilweise - nämlich für den Honoraranspruch für die Leistungen gemäß § 3.1.1. bis § 3.1.7. des Vertrages in dem Umfang, wie von der Klägerin mit der neuen Honorarermittlung Anlage K 50 ermittelt - statt.

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Zur Begründung führte das Landgericht aus, die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils gemäß § 301 ZPO seien gegeben, da ein Teil des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung von Honorar für Ingenieurplanungsleistungen zur Endentscheidung reif sei.

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Die Klägerin sei nicht an das vertraglich vereinbarte Pauschalhonorar gebunden gewesen. Zwar habe die Klägerin in der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen N. nicht nachweisen können, dass zwischen den Parteien mündlich vereinbart gewesen sei, dass, wenn die den Planungsleistungen zu Grunde liegenden Kosten der geplanten technischen Ausstattung wesentlich höher ausfallen sollten als für das vereinbarte Pauschalhonorar zu Grunde gelegt, dieses nachträglich angepasst werden sollte.

9

Jedoch sei die Klägerin aus anderen rechtlichen Gründen nicht an das vereinbarte Pauschalhonorar gebunden gewesen. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach der sich der Architekt zwar widersprüchlich verhalte, wenn er bei Vereinbarung eines die Mindestsätze der Verordnung über die Honorare für Architekten und Ingenieure unterschreitenden Honorars später nach den Mindestsätzen abrechne, dieses widersprüchliche Verhalten aber einer Geltendmachung der Mindestsätze nach Treu und Glauben nur dann entgegenstehe, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut habe und habe vertrauen dürfen und er sich darauf in einer Weise eingerichtet habe, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden könne (BGHZ 136, 1; BGH NJW 2009, 435).

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Hierbei könne dahingestellt bleiben, ob die Beklagte auf die Wirksamkeit der getroffenen Pauschalhonorarabrede vertraut habe und habe vertrauen dürfen. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen sei, sei nicht feststellbar, dass sie sich in einer Weise darauf eingerichtet habe, dass die Zahlung des Differenzbetrages ihr nicht zugemutet werden könne. Hierzu habe die Beklagte vorgetragen, dass der Wiederaufbau der Halle nur aus den aufgrund des Brandschadens erhaltenen Versicherungsleistungen möglich gewesen sei. Diese seien im Februar 2009 abschließend abgerechnet worden, ohne dass noch Nachforderungen möglich seien. Dieser Vortrag der Beklagten sei für die Frage des sich Einrichtens der Beklagten auf das vereinbarte Pauschalhonorar nicht hinreichend substantiiert. Auf den Hinweis durch die Kammer mit Verfügung vom 22.04.2010 habe die Beklagte keinen weiteren Vortrag mehr gehalten.

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Darüber hinaus sei auch davon auszugehen, dass die Versicherungsleistungen sowieso nicht die gesamten Investitionen abgedeckt hätten, denn unstreitig sei die Produktionsstätte nicht entsprechend ihres alten Zustands wieder aufgebaut worden, sondern wesentlich modernisiert und mit einer Reihe zusätzlicher Gewerke ausgestattet.

12

Die Klägerin habe auch nicht mit ihrem Schreiben vom 01.12.2008 auf ein das Pauschalhonorar übersteigendes Honorar verzichtet. Dies ergebe die Auslegung des genannten Schreibens.

13

Die Höhe des Honoraranspruchs der Klägerin stehe nach der Beweisaufnahme betreffend das Honorar für die Leistungen gemäß den §§ 3.1.1. bis 3.1.7. des Vertrages vom 10./20.03.2008 entsprechend der Honorarermittlung der Klägerin Anlage K 50 fest.

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Die Forderung sei auch fällig, denn auf eine Abnahme der Leistung der Klägerin komme es nicht an. Dies ergebe sich daraus, dass das Werk gemäß § 646 BGB nicht abnahmefähig sei, denn das Werk sei der Nachbesserung nicht zugänglich. Die Beklagte könne hinsichtlich der Honorarforderung der Klägerin weder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen noch gegen die Forderungen mit einem Anspruch auf Zahlung von Mängelbeseitigungskosten aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes sei ausgeschlossen, weil die Beklagte von der Klägerin Nachbesserungen gemäß § 641 Abs. 3 BGB nicht mehr verlangen könne, da sich die behaupteten Mängel bereits in dem Bauwerk manifestiert hätten. Die Aufrechnung mit Ansprüchen wegen Mängeln sei gemäß der in § 3 Abs. 3 des Vertrages zum Vertragsbestandteil gewordenen Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Ingenieurvertrag, wonach eine Aufrechnung gegen den Vergütungsanspruch des Ingenieurs nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig sei, ausgeschlossen gewesen.

15

Mit der Berufung vom 03.07.2012 wandte sich die Klägerin in vollem Umfang gegen das Teilurteil. Die rechtlichen Würdigungen des Landgerichts seien unzutreffend. Unzutreffend sei insbesondere die Annahme, dass die Klägerin an das zwischen den Parteien vereinbarte Pauschalhonorar nicht gebunden gewesen sei. Wie bereits unter Beweis gestellt, sei zwischen den Parteien nicht vereinbart gewesen, dass das Honorar nachträglich erhöht werden könne, wenn die zu Grunde liegenden Kosten sich wesentlich erhöhen würden. Dies habe der Zeuge N. in seiner Vernehmung vor dem Landgericht so auch bestätigt. Die Beklagte habe sich auch auf die Wirksamkeit der Pauschalhonorarvereinbarung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eingerichtet. Dies ergebe sich daraus, dass die Planungsleistungen einen Ersatzbau für eine abgebrannte Produktionshalle betroffen hätten. Die Beklagte sei zur Neuerrichtung der Produktionshalle nur im Rahmen der Versicherungsleistungen wirtschaftlich im Stande gewesen. Diese hätten ein Honorar für die der Klägerin übertragenen Planungsleistungen nur in Höhe des vereinbarten Pauschalhonorars eher gegeben.

16

Die Beklagte beantragt,

17

das Teilurteil des Landgerichts Magdeburg vom 20.03.2012, Az.: 31 O 217/09, aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an das Landgericht Magdeburg zurückzuverweisen,

18

im Übrigen,

19

das Teilurteil des Landgerichts Magdeburg vom 20.03.2012, Az.: 31 O 217/09, abzuändern und die Klage abzuweisen.

20

Die Klägerin beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Die Klägerin trat der Berufung mit Schriftsatz vom 03.08.2012 entgegen und führte im Wesentlichen aus, dass die Beklagte mit ihrer Berufung keinerlei rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte angeführt habe, die nicht bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen seien. Insofern sei der Berufungsbegründung nicht zu entnehmen, auf welchen Rechtsverletzungen die Berufung gestützt werden solle. Die Beklagte wiederhole im Kern erstinstanzlichen Vortrag und würdige ihn anders als das angefochtene Urteil. Eine Verletzung des sachlichen Rechts oder des Verfahrensrechts sei nicht gerügt oder dargestellt.

II.

23

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

24

Das am 20.03.2012 verkündete Teilurteil des Landgerichts Magdeburg, Az.: 31 O 217/09, und das zugrunde liegende Verfahren waren aufzuheben und die Sache gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 7 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen, da das Teilurteil entgegen den Voraussetzungen des § 301 ZPO erlassen worden ist.

25

Für ein Teilurteil waren die Voraussetzungen gem. § 301 ZPO nicht gegeben. Es besteht wegen Rechtsfragen, über die im Teilurteil bereits entschieden wurde, die aber für die Schlussentscheidung erneut zu entscheiden sein werden, die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen in Teil- und Schlussurteil. Diese führt zur Unzulässigkeit einer Entscheidung im Teilurteil gem. § 301 ZPO.

26

Neben den weiteren Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Teilurteils gemäß § 301 ZPO, nämlich der Teilbarkeit des Streitgegenstandes, der Bestimmtheit und Abgrenzbarkeit eines Teils des Klageanspruchs und der Teilentscheidungsreife, welche vorliegend unproblematisch als gegeben angenommen werden konnten, stellt es eine weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit des Teilurteils gem. § 301 ZPO dar, dass ausgeschlossen werden kann, dass sich die Entscheidungen im Teilurteil und im Schlussurteil inhaltlich widersprechen. Dabei ist nicht nur auf den Tenor der Entscheidung abzustellen und es sind auch nicht nur die Fälle gemeint, in denen das Schlussurteil inhaltlich noch das Teilurteil ändern würde, sondern es sind bereits die Fälle betroffen, in denen in einem Teilurteil eine Rechtsfrage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellen kann. Dies gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl.: BGH, Urteil vom 11.05.2011, Az.: VIII ZR 42/10, Rn. 13, zitiert nach juris, mit Darstellung der ständigen Rechtsprechung seit 1989.) Demnach ist der Erlass eines Teilurteils bereits dann unzulässig, wenn in dem Teilurteil eine Rechtsfrage entschieden wurde, die für die Entscheidung des Schlussurteils wiederum zu entscheiden sein wird.

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Eine solche über das am 20.03.2012 verkündete Teilurteil übergreifende Rechtsfrage, die im Schlussurteil erneut zu beantworten sein wird, stellt sich vorliegend zunächst in der zentralen Rechtsfrage des Teilurteils, ob nämlich die Klägerin an das vereinbarte Pauschalhonorar, welches unter den Mindestsätzen der Verordnung über die Honorare für Architekten und Ingenieure lag, gebunden war, oder ob sie unter Anwendung der Grundsätze des Bundesgerichtshofs (vgl.: BGHZ 136, 1; BGH NJW 2009, 435) nach Treu und Glauben an dieses Pauschalhonorar nicht gebunden war und nach den Mindestsätzen der Verordnung über die Honorare für Architekten und Ingenieure abrechnen konnte. Diese Frage hat das Landgericht für das Teilurteil dahingehend beantwortet, dass die Klägerin nicht an das vereinbarte Pauschalhonorar unterhalb der Mindestsätze der Verordnung über die Honorare für Architekten und Ingenieure gebunden sei. Für den noch zu entscheidenden Rest des Honoraranspruchs betreffend die Leistungen gemäß § 3.1.8 des Vertrages vom 10./20.03.2008 wird es erneut auf diese Rechtsfrage ankommen, denn auch hierbei wird sich die Frage stellen, ob die Klägerin diese Leistungen - soweit sich ihre Erbringung im Rahmen der durchzuführenden Beweisaufnahme ergeben sollte - auf der Basis des vereinbarten Pauschalhonorars abzurechnen hat oder ob sie im genannten Umfang nach den Mindestsätzen der Verordnung über die Honorare für Architekten und Ingenieure abrechnen durfte.

28

Es wird dann über diese Frage hinaus auch für den Rest des Streitgegenstandes, die Leistungen gemäß § 3.1.8 des Vertrages vom 10./20.03.2008 auch erneut auf weitere Rechtsfragen ankommen, die das Landgericht bereits in dem Teilurteil entschieden hat. Auch die Fragen, ob der Honoraranspruch der Klägerin mangels einer Abnahme gem. § 640 BGB überhaupt fällig sein kann, § 641 BGB, oder ob ein nicht abnahmefähiges Werk gem. § 646 BGB vorlag, ob die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 01.12.2008 auf ein das Pauschalhonorar übersteigendes Honorar verbindlich verzichtet hat und ob der Beklagten wegen Mängeln der Leistung der Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht zustehen oder sie mit etwaigen Schadenersatzansprüchen wegen Mängeln am Werk der Klägerin aufrechnen kann, betreffen Rechtsfragen, die vom Landgericht im Teilurteil bereits mit entschieden worden sind und die sich in einem Schlussurteil über den Teilhonoraranspruch für die Leistungen gemäß § 3.1.8. des Vertrages vom 10./20.03.2008 erneut stellen würden. Damit besteht auch hinsichtlich dieser weiteren Rechtsfragen die Gefahr, dass über sie in einem Schlussurteil widersprechend anders entschieden werden könnte, als zuvor in dem Teilurteil geschehen.

III.

29

Wegen der festgestellten Unzulässigkeit des Teilurteils gem. § 301 ZPO sieht sich der Senat veranlasst, von seiner Zurückverweisungsbefugnis aus § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO Gebrauch zu machen. Ein entsprechender Antrag der Beklagten liegt vor. Im Übrigen wäre ein Antrag gemäß § 538 Abs. 2 Satz 3 ZPO im Fall eines unzulässigen Teilurteils nicht erforderlich. Die Frage der Zulässigkeit des Erlasses eines Teilurteils i. S. v. § 301 ZPO betrifft einen von Amts wegen zu prüfenden Verfahrensmangel (vgl.: Vollkommer in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 301 Rn. 13 m. w. N.). Das Berufungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils gemäß § 301 ZPO demnach auch ohne eine entsprechende Rüge durch den Berufungsführer zu prüfen (vgl.: BGH, Urteil vom 11.05.2011, Az.: VIII ZR 42/10, Rn. 19 m. w. N., zitiert nach juris).

30

Von einer eigenen Sachentscheidung hat der Senat abgesehen. Zwar hätte das Berufungsgericht im Falle eines unzulässigen Teilurteils den ganzen Rechtsstreit an sich ziehen und durch einheitliches Urteil entscheiden können (vgl.: Heßler in Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 301 Rn. 55 m.w.N.). Dies wird jedoch nur ausnahmsweise gerechtfertigt sein. Regelmäßig wird es nötig sein, zurückzuverweisen, damit nicht der gesamte nach dem Teilurteil anhängig gebliebene Prozess erst in der zweiten Instanz beginnt (vgl.: BGH WM 1994, 865). Vorliegend spricht für die Zurückverweisung, dass für den restlichen Teil (Leistungserbringung für die Leistungen gem. § 3.1.8 des Vertrages vom 10./20.03.2008) eine umfangreiche Beweisaufnahme mit einer Vielzahl von Zeugen durch das Landgericht beabsichtigt ist und auch erforderlich sein dürfte.

IV.

31

Die Kostenentscheidung hat der Senat dem Landgericht vorbehalten.

32

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.


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