Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (2. Senat für Familiensachen) - 8 UF 44/13
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Eisleben vom 21. Dezember 2012 dahin abgeändert, dass im Tenor die bisherigen Ziffern 5 und 6 die Ordnungszahlen 7 und 8 erhalten und im Anschluss an Nr. 4 folgende Nummern 5 und 6 eingefügt werden:
5. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Antragstellers bei der Oberfinanzdirektion Magdeburg, Bezügestelle Beamtenversorgung (Geschäftszeichen: St ... /1995), zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von monatlich EUR 0,52 auf dem vorhandenen Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.07.1995, begründet. Das Anrecht ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
6. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Antragstellers bei der Oberfinanzdirektion Magdeburg, Bezügestelle Beamtenversorgung (Geschäftszeichen: St ... /195), zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von monatlich EUR 14,18 auf dem vorhandenen Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.07.1995, begründet. Das Anrecht ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.
II. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Der Beschwerdewert wird auf EUR 3.067,12 festgesetzt.
Gründe
I.
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Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Versorgungsausgleich.
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Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 15. Februar 1991 die Ehe miteinander geschlossen. Die Ehe wurde auf Grund eines am 25. August 1995 zugestellten Scheidungsantrags durch Urteil des Familiengerichts vom 04. Dezember 1997 rechtskräftig geschieden, wobei die Folgesache Versorgungsausgleich (nach § 628 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZPO) abgetrennt worden ist.
- 3
Bis zum Ende der Ehezeit (31. Juli 1995; § 3 Abs. 1 VersAusglG) ist der Antragsteller im Land Sachsen-Anhalt Beamter auf Widerruf gewesen, wie die Beteiligte zu 1 (Bezügestelle der Oberfinanzdirektion Magdeburg) mit Schriftsatz vom 22. Februar 2012 (Bl. 73 d.A.) und die Beteiligte zu 3 (Beschwerdeführerin) in ihrer Beschwerdeschrift vom 20. Februar 2013 (Bl. 138 d.A.) mitgeteilt haben.
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Nach dem Ende der Ehezeit - und der Rechtskraft der Ehescheidung - hat das Land Sachsen-Anhalt zum 01. Januar 2010 eine Anpassung der Beamtenversorgung des Landes an das Westniveau vorgenommen (§ 18c Abs. 3 des Landesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 09. Dezember 2008; GVBl LSA 2009, S. 598, 599).
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Mit Verfügung vom 06. April 2011 hat das Familiengericht das abgetrennte Versorgungsausgleichsverfahren wieder aufgenommen und mit dem angefochtenen Beschluss vom 21. Dezember 2012 den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat das Familiengericht das während der Ehezeit erworbene Anrecht des Antragstellers auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung aus seinem Dienstverhältnis als Beamter auf Widerruf des Landes Sachsen-Anhalt nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen.
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Gegen diese - ihr am 25. Januar 2013 zugestellte - Entscheidung wendet sich die Beteiligte zu 3 mit der am 25. Februar 2013 beim Familiengericht eingelegten und sogleich begründeten Beschwerde, mit der sie den unterlassenen Ausgleich des Anrechts des Antragstellers aus seinem Beamtenverhältnis auf Widerruf rügt.
II.
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Die zulässige Beschwerde (§§ 58 ff. FamFG) ist begründet, denn auch das während der Ehezeit erworbene Anrecht des Antragstellers auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung aus seinem Dienstverhältnis als Beamter auf Widerruf des Landes Sachsen-Anhalt ist in den Versorgungsausgleich einzubeziehen:
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1.a) Bei einem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder einem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit hat sich der Status der betreffenden Person zwar noch nicht so verfestigt, dass der Betreffende einen Anspruch auf eine Beamten- bzw. Soldatenversorgung nach dem BeamtVG (hier: Landesbesoldungsgesetz) bzw. nach dem SVG erworben hat. Falls das Dienstverhältnis durch Widerruf oder Zeitablauf endet, ist der Betreffende aber in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI). Auch bei einem Beamten auf Widerruf und einem Zeitsoldaten führt das Dienstverhältnis also zu einem Versorgungsanspruch, und zwar unabhängig davon, ob er später in ein Beamtenverhältnis oder unbefristetes Soldatenverhältnis übernommen wird; denn falls er übernommen wird, erwirbt er einen Versorgungsanspruch nach dem BeamtVG (Landesbesoldungsgesetz) bzw. SVG, und falls keine Übernahme erfolgt, dann hat der Betreffende - wie gesagt - einen Anspruch auf Nachversicherung nach dem SGB VI. Nicht nur der Wert eines Versorgungsanspruchs nach dem BeamtVG (Landesbesoldungsgesetz) bzw. SVG, sondern auch der Wert eines Anspruchs auf Nachversicherung unterliegt dem Versorgungsausgleich, wie aus dem Wortlaut des Gesetzes folgt (§ 16 Abs. 2, § 44 Abs. 4 VersAusglG).
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b) Der Wert des Anspruchs auf Nachversicherung - und nicht eines Anrechts auf eine Beamten- oder Soldatenversorgung - unterliegt dem Versorgungsausgleich, wenn der Betreffende - wie der Antragsteller im vorliegenden Fall - bis zum Ende der Ehezeit (vorliegend: 31. Juli 1995; § 3 VersAusglG) noch nicht in ein Beamtenverhältnis bzw. unbefristetes Soldatenverhältnis übernommen worden ist und deshalb noch keinen Versorgungsanspruch nach dem BeamtVG (Landesbesoldungsgesetz) bzw. SVG erworben hat. Dies folgt aus dem Stichtagsprinzip, nach dem nur der „Ehezeit“-Anteil des Versorgungsanspruchs in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist (§ 5 Abs. 1 VersAusglG) und Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit - grundsätzlich, von Ausnahmen abgesehen (dazu unten) - unbeachtlich sind. Wird der Widerrufsbeamte oder Zeitsoldat nämlich erst nach dem Ende der Ehezeit in ein Beamtenverhältnis oder unbefristetes Soldatenverhältnis übernommen, handelt es sich um eine „individuelle“ tatsächliche Veränderung seines Status´, die zwar seine eigene spätere Versorgungslage bleibend bestimmt, an der sein Ehegatte aber keinen Anteil mehr hat, weil die Statusveränderung keinen hinreichenden Bezug zur Ehezeit mehr aufweist (Palandt/Brudermüller, BGB, 72. Auflage, § 5 VersAusglG Rn 6, u.a. unter Bezugnahme auf BGH, FamRZ 2003, 29, 30 [zum Zeitsoldaten]; ferner BGH, FamRZ 1982, 362 [zum Widerrufsbeamten] und BGH, FamRZ 1987, 918 [zu einer nachträglichen Beförderung]). D.h., im vorliegenden Fall bleibt es beim auszugleichenden bloßen Nachversicherungswert (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.11.2011 - 5 UF 81/11 - zit. bei juris).
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c) Wird der Anspruch auf Nachversicherung in den Versorgungsausgleich einbezogen, so bedeutet dies, dass der Betreffende, der als Beamter auf Widerruf oder Zeitsoldat nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert werden konnte, für die Durchführung des Versorgungsausgleichs „fiktiv“ so gestellt wird, als wenn er versicherungspflichtig gewesen wäre (BGH a.a.O., S. 31). Da ein Versorgungsausgleich im Wege einer internen Teilung eines Versorgungsanrechts eine „tatsächlich“ bereits vorhandene ehezeitlich erworbene Anwartschaft und nicht bloß eine „fiktive“ voraussetzt, kann der Ausgleich bei einem Anspruch auf Nachversicherung nicht im Wege der internen Teilung, sondern nur im Wege der externen Teilung erfolgen, d.h. durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung des Ausgleichsberechtigten in Höhe des ehezeitlichen Anspruchs des Ausgleichspflichtigen auf Nachversicherung (§ 16 Abs. 2 VersAusglG) unter Beachtung des Halbteilungsgrundsatzes (§ 1 Abs. 2 VersAusglG; BGH a.a.O. S. 30). Der externe Ausgleich ist in der Weise zu vollziehen, dass das Gericht beim Ausgleichsberechtigten in Höhe des Ausgleichswerts (§ 44 Abs. 4 VersAusglG) ein Rentenanrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet und eine Umrechnung des Ausgleichswerts in Entgeltpunkte anordnet (§ 16 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG). Hat der Ausgleichspflichtige das Anrecht im Beitrittsgebiet erworben, ist eine Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen (§ 16 Abs. 3 Satz 2 Vers-AusglG).
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d) Die Bestimmung zu § 16 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG, die eine Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) anordnet, ist zwar einschränkend dahin auszulegen, dass sie nur für im Beitrittsgebiet erworbene Anrechte gilt, die „angleichungsdynamisch“ sind, und nicht für Anrechte, die zwar im Beitrittsgebiet erworben wurden, aber „regeldynamisch“ geworden sind, etwa weil eine Anpassung der Anrechte an das Westniveau erfolgt ist (Palandt/Brudermüller, BGB, 72. Auflage, § 5 VersAusglG Rn 5 unter Bezugnahme auf OLG Jena, FamRZ 2012, 638 ff., wo auf OLG Dresden, FamRZ 2011, 813 f. verwiesen wird), und eine solche Anpassung ist beim Versorgungsausgleich auch dann noch - rückwirkend - zu berücksichtigen, wenn sie erst nach dem Ende der Ehezeit erfolgt ist, denn bei einer - gesetzlichen - Anpassung von Anrechten an das Westniveau handelt es sich um bloße „rechtliche Veränderungen“ nach dem Ende der Ehezeit, die den Status des Ausgleichpflichtigen unberührt lassen, so dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine Ausnahme vom Stichtagsprinzip (§ 5 Abs. 1 Vers-AusglG) gilt, es sich also um „Veränderungen“ handelt, die auf die Ehezeit „zurückwirken“ (§ 5 Abs. 2 VersAusglG; Palandt/Brudermüller a.a.O., § 5 VersAusglG Rn 5 unter Bezugnahme auf BGH, FamRZ 2012, 941). Dies gilt aber nur dann, wenn der Betreffende - anders als der Antragsteller im vorliegenden Fall - bis zum Ende der Ehezeit nicht mehr nur Beamter auf Widerruf oder Zeitsoldat gewesen, sondern in ein Beamtenverhältnis oder ein unbefristetes Soldatenverhältnis berufen worden ist, also nicht bloß einen Anspruch auf Nachversicherung, sondern eine Beamten- oder Soldatenversorgung nach dem BeamtVG (hier: Landesbesoldungsgesetz) bzw. nach dem SVG erworben hat. Denn eine andere rechtliche Würdigung wäre mit dem Stichtagsprinzip (§ 5 Abs. 1 VersAusglG) nicht zu vereinbaren, nach dem eine Statusänderung, die noch nicht bis zum Ende der Ehezeit, sondern erst später eingetreten ist, keinen hinreichenden Bezug zur Ehezeit mehr aufweist, an dem der ausgleichsberechtigte Ehegatte noch Anteil haben könnte (oben zu b) unter Bezugnahme auf BGH a.a.O.). Die ausgleichsberechtigte Antragsgegnerin hat also keinen Anteil daran, dass der ausgleichspflichtige Antragsteller nach dem Ende der Ehezeit in das Beamtenverhältnis übernommen worden ist und das Land Sachsen- Anhalt eine Anpassung seiner Beamtenversorgung an das Westniveau vorgenommen hat.
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2. Der Antragsgegner hat als Beamter auf Widerruf in den neuen Bundesländern einen Anspruch auf Nachversicherung durch die Oberfinanzdirektion Magdeburg, Bezügestelle Beamtenversorgung, erworben.
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Wenn sich die Rente - wie diejenige des Antragstellers im vorliegenden Fall - sowohl aus Entgeltpunkten (§ 70 SGB VI) als auch aus Entgeltpunkten (Ost) (§ 254d SGB VI) zusammensetzt, werden Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten aufgeteilt, und zwar nach § 263a SGB VI nicht zeitbezogen, sondern im Verhältnis der Entgeltpunkte (Ost) aus Beitragszeiten zu allen Entgeltpunkten - also West und Ost - aus Beitragszeiten.
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Die Beteiligte zu 3 (Beschwerdeführerin) hat mit Schriftsatz vom 25. März 2013 mitgeteilt, dass der Ehezeitanteil des Anspruchs des Antragstellers auf Nachversicherung einer Monatsrente von EUR 1,03 und einem Ausgleichswert von EUR 0,52, der in Entgeltpunkte umzurechnen ist, und einer Monatsrente von EUR 28,35 und einem Ausgleichswert von EUR 14,18 entspricht, der in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen ist. Der korrespondierende Kapitalwert der in Entgeltpunkte umzurechnenden Monatsrente beträgt EUR 105,19 und derjenige der in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnenden Monatsrente EUR 3.006,90 (Bl. 147 R d.A.).
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Die Auskunft wird von den anderen Verfahrensbeteiligten nicht beanstandet.
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Demzufolge ist der Tenor der angefochtenen Entscheidung - unter einer neu einzufügenden Nr. 5 und Nr. 6 - dahin zu ergänzen, dass in Höhe der beiden Ausgleichswerte eine Begründung des Anrechts des Antragstellers auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der Antragsgegnerin stattfindet und die Ausgleichswerte in Entgeltpunkte bzw. in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen sind.
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3. Im Übrigen ist Folgendes festzustellen:
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Der Antragsteller hat ein Anrecht (Ost) bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland mit einem korrespondierenden Kapitalwert von EUR 317,20 erworben (Anrecht zu Nr. 2 des Tenors der angefochtenen Entscheidung). Die Antragsgegnerin hat ein Anrecht (Ost) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit einem korrespondierenden Kapitalwert von EUR 6.165,90 erworben. Die Differenz der Kapitalwerte ist nicht geringwertig (im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG), so dass die Anrechte auszugleichen sind. Treffen bei geschiedenen Ehegatten ausgleichspflichtige regeldynamische und angleichungsdynamische Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung zusammen und verfügen beide Ehegatten - wie im vorliegenden Fall - über ein Konto bei der gesetzlichen Rentenversicherung, ist es nicht gerechtfertigt, diese oder andere Anrechte bei der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Geringfügigkeit (§ 18 Abs. 2 VersAusglG) vom Ausgleich auszuschließen (BGH, FamRZ 2012, 192 ff.). Dies gilt sowohl für Anrechte, die intern zu teilen sind, als auch für solche, die der externen Teilung unterliegen (NK-BGB/Götsche, § 18 VersAusglG Rn 5 [zum Anwendungsbereich von § 18 VersAusglG]).
III.
- 19
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 FamGKG, 81 FamFG, der Beschwerdewert folgt aus § 50 FamGKG.
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Referenzen
- § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- VersAusglG § 5 Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert 6x
- § 254d SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 Vers-AusglG 1x (nicht zugeordnet)
- FamGKG § 50 Versorgungsausgleichssachen 1x
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x
- FamFG § 20 Verfahrensverbindung und -trennung 1x
- § 628 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- VersAusglG § 16 Externe Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis 3x
- §§ 58 ff. FamFG 1x (nicht zugeordnet)
- VersAusglG § 44 Sondervorschriften für Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis 2x
- VersAusglG § 18 Geringfügigkeit 4x
- VersAusglG § 3 Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit 2x
- § 263a SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- § 70 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- 5 UF 81/11 1x (nicht zugeordnet)
- VersAusglG § 1 Halbteilung der Anrechte 1x
- § 16 Abs. 3 Satz 2 Vers-AusglG 1x (nicht zugeordnet)