Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Strafsenat) - 1 Ws 526/13
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Stendal vom 17. Juli 2013 (509 StVK 517/13) wird als unbegründet verworfen.
2. Die Kosten der Rechtsbeschwerde sowie ihre notwendigen Auslagen hat die Beschwerdeführerin zu tragen.
3. Der Gegenstandswert wird auf 300,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Mit Beschluss vom 17. Juli 2013 (509 StVK 517/13) verpflichtete die 9. Strafkammer des Landgerichts Stendal - Strafvollstreckungskammer - die Antragsgegnerin, dem Antragsteller den aktuellen Text des Strafvollzugsgesetzes auszuhändigen.
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Dieser Beschluss wurde der Antragsgegnerin am 26. Juli 2013 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 14. August 2013, eingegangen bei dem Landgericht Stendal am selben Tag, legte die Antragsgegnerin Rechtsbeschwerde ein. Zur Begründung wird seitens der Aufsichtbehörde ausgeführt, dass sich ein Anspruch auf kostenfreie Zurverfügungstellung des Strafvollzugsgesetzes aus § 5 Abs. 2 StVollzG nicht ergebe. Vielmehr eröffne die Norm einen Ermessensspielraum, den die Anstalt dadurch ausübe, dass sie den Text des StVollzG in der Anstaltsbibliothek zur kostenlosen Ausleihe mit Verlängerungsmöglichkeit zur Verfügung stelle. Ferner habe der Antragsteller die Möglichkeit, einen Gesetzestext auf eigene Kosten über den Einkauf zu erwerben bzw. durch Einbringen mittels Paket zu beziehen. Auch könne sich der Antragsteller - kostenpflichtig - in der Anstalt Kopien des benötigten Textes fertigen lassen.
II.
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Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen.
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Es ist über die Frage zu entscheiden, ob das Recht des Strafgefangenen nach § 5 Abs. 2 StVollzG im Aufnahmeverfahren über seine Rechts und Pflichten unterrichtet zu werden, die Aushändigung eines Abdrucks des Strafvollzugsgesetzes auf Antrag einschließt.
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Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.
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Die Entscheidung der 9. Strafkammer des Landgerichts Stendal - Strafvollstreckungskammer - ist zu Recht ergangen. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, dem Antragsteller auf seinen Antrag den Text des Strafvollzugsgesetzes auszuhändigen.
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Zwar wurde ausweislich der Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache 7/3998) von einer ausdrücklichen gesetzlichen Konkretisierung des Umfangs der Belehrungspflicht nach § 5 Abs. 2 StVollzG abgesehen. Das Zugänglichmachen z.B. des Strafvollzugsgesetzes und der Anstaltsordnung wird dort jedoch für unabdingbar gehalten, weil der Gefangene im stärkeren Maße als der freie Bürger auf eine eingehende Unterrichtung angewiesen sei, der eine einmalige, nur mündliche Belehrung bei der Aufnahme insbesondere im Hinblick auf den Pflichtenkatalog nicht gerecht werde.
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Sowohl aus dem Wortlaut des „Zugänglichmachens“ als auch aus der Aufzählung des Strafvollzugsgesetzes gefolgt von der - kostenfrei zur Verfügung gestellten - Hausordnung und dem Sinn und Zweck der Regelung, nämlich der umfassenden Information des Gefangenen über dessen Rechte und Pflichten in diesem besonderen Gewaltverhältnis, ergibt sich der Anspruch auf kostenfreie und jederzeitige Verfügbarkeit des Textes des Strafvollzugsgesetzes jedenfalls auf Antrag des Gefangenen.
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Die Pflicht zur Unterrichtung des Gefangenen aus § 5 Abs. 2 StVollzG umfasst den Anspruch des Gefangenen auf Antrag den Text des Strafvollzugsgesetzes so zur Verfügung gestellt zu bekommen, dass er jederzeit darauf zurückgreifen kann, weil der effektive Rechtsschutz, den die §§ 119 StVollzG gewährleisten sollen, die Unterrichtung über den Wortlaut des Gesetzes voraussetzt (OLG Celle, Beschluss vom 08. Juli 1986 - 3 Ws 300/86 -; Feest/Lesting, StVollzG, 6. Aufl., § 5 Rn 11; Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl., § 5 Rn 6 jew. m.w.N.).
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Diese Verpflichtung kann die Anstalt nicht auf den Gefangenen abwälzen, indem sie ihn auf den möglichen Erwerb des Gesetzestextes, ein Einbringen des Textes mittels Paket oder die kostenpflichtige Erstellung von entsprechenden Kopie durch die Anstalt verweist. Auch der Verweis auf die Ausleihe mit Verlängerungsmöglichkeit aus der Bibliothek der Justizvollzugs-anstalt erfüllt das Kriterium der ständigen Verfügbarkeit z.B. dann nicht, wenn alle Exemplare ausgeliehen sind.
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Bei der Auslegung des § 5 Abs. 2 StVollzG ist auch das Vollzugsziel des § 2 StVollzG als Leitlinie des gesamten Vollzuges zu berücksichtigen. Tatbestandliche Voraussetzungen sind im Lichte des Vollzugszieles auszulegen (Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 2 Rn 4). Daraus folgt, dass es dem Gefangenen möglich sein muss, selbständig und jederzeit von seinen gesetzlich geregelten Rechten und Pflichten Kenntnis zu nehmen und diese unabhängig von der Sichtweise der Anstalt zu interpretieren (so auch OLG Celle, a.a.O.).
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 1 und Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Festsetzung es Gegenstandswertes beruht auf §§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG.
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Referenzen
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- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x
- StVollzG § 5 Aufnahmeverfahren 5x
- StVollzG § 121 Kosten des Verfahrens 1x
- StVollzG § 116 Rechtsbeschwerde 1x
- 3 Ws 300/86 1x (nicht zugeordnet)
- StVollzG § 2 Aufgaben des Vollzuges 1x
- §§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- StVollzG § 119 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde 1x