StVollzG § 5 Aufnahmeverfahren

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

(1) Beim Aufnahmeverfahren dürfen andere Gefangene nicht zugegen sein.

(2) Der Gefangene wird über seine Rechte und Pflichten unterrichtet.

(3) Nach der Aufnahme wird der Gefangene alsbald ärztlich untersucht und dem Leiter der Anstalt oder der Aufnahmeabteilung vorgestellt.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Aachen - 33 a StVK 75/22
14. März 2022
33 a StVK 75/22 14. März 2022
Urteil vom Arbeitsgericht Ulm - 2 Ca 411/14
2. Juli 2015
2 Ca 411/14 2. Juli 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Strafsenat) - 1 Ws 526/13
14. Oktober 2013
1 Ws 526/13 14. Oktober 2013