Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (2. Senat für Familiensachen) - 8 AR 1/14 (Zust)
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht - Familiengericht - Neustadt am Rübenberge bestimmt.
Gründe
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Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG liegen vor, nachdem sich neben dem Amtsgericht Sangerhausen auch das Amtsgericht Neustadt am Rübenberge rechtskräftig für unzuständig erklärt hat.
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Zuständig ist das Amtsgericht - Familiengericht - Neustadt am Rübenberge, was aus der aus § 3 Abs. 3 S. 2 FamFG resultierenden Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Sangerhausen vom 08.07.2014 folgt.
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Aufgrund der gesetzlichen Regelung in der vorbezeichneten Vorschrift entfällt diese Bindungswirkung nur ausnahmsweise infolge einer Verletzung höherrangigen (Verfassungs-) Rechts, namentlich bei ungenügender Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder bei objektiv willkürlicher Entziehung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG). Einfache Rechtsfehler wie das Übersehen einer die Zuständigkeit des verweisenden Gerichts begründenden Rechtsnorm rechtfertigen die Annahme einer objektiv willkürlichen Verweisung grundsätzlich nicht. Hinzu treten muss vielmehr, dass die Verweisung offenbar gesetzwidrig oder sonst grob rechtsfehlerhaft ist, also gleichsam jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. zum Ganzen OLG Brandenburg, Beschl. v. 30.06.2011 - 1 AR 37/11 - zitiert nach „juris“ mwN).
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Diesen Anforderungen hält der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Sangerhausen stand. Der Beschluss stützt sich in seiner Begründung auf § 152 Abs. 2 FamFG. Das Amtsgericht Sangerhausen führt hierzu ferner aus, das betroffene Kind halte sich erst seit Ende Mai 2014 ständig beim Kindesvater (im Bezirk des Amtsgerichts Sangerhausen) auf, für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 152 Abs. 2 FamFG sei allerdings eine Verweildauer von nicht unter sechs Monaten erforderlich (vgl. hierzu Keidel/Engelhardt, FamFG, 18. Aufl., § 152 Rn 6 i. V. m. Keidel/Engelhardt, FamFG, 18. Aufl., § 99 Rn 44 und Keidel/Weber, FamFG, 18. Aufl., § 122 Rn 3 [Fn 7]). Damit entbehrt sein Verweisungsbeschluss nicht jeglicher gesetzlicher Grundlage, und die Grenze zur Willkür wird keinesfalls überschritten.
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Referenzen
- FamFG § 5 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit 1x
- FamFG § 3 Verweisung bei Unzuständigkeit 1x
- FamFG § 152 Örtliche Zuständigkeit 2x
- 1 AR 37/11 1x (nicht zugeordnet)