FamFG § 3 Verweisung bei Unzuständigkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Ist das angerufene Gericht örtlich oder sachlich unzuständig, hat es sich, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, durch Beschluss für unzuständig zu erklären und die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen. Vor der Verweisung sind die Beteiligten anzuhören.

(2) Sind mehrere Gerichte zuständig, ist die Sache an das vom Antragsteller gewählte Gericht zu verweisen. Unterbleibt die Wahl oder ist das Verfahren von Amts wegen eingeleitet worden, ist die Sache an das vom angerufenen Gericht bestimmte Gericht zu verweisen.

(3) Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Er ist für das als zuständig bezeichnete Gericht bindend.

(4) Die im Verfahren vor dem angerufenen Gericht entstehenden Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht anfallen.

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Zitiert von

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4. April 2022
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 SAF 21/21
19. November 2021
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Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 16 UF 55/21
27. Juli 2021
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 SAF 8/20
31. Juli 2020
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Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (3. Zivilsenat) - 3 W 42/20
17. Februar 2020
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Beschluss vom Oberlandesgericht München - 1 VA 133/19
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Beschluss vom Landgericht Mainz (8. Zivilkammer) - 8 T 15/20
27. Januar 2020
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Beschluss vom Landgericht Itzehoe (1. Zivilkammer) - 1 AR 1/19
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Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 UF 113/16
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