Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Senat für Familiensachen) - 3 WF 97/14
Tenor
1. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Dessau-Rosslau gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bitterfeld-Wolfen vom 05.03.2014, Az.: 8 F 486/10 SO, wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Gründe
I.
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Die gemäß § 57 Abs. 2 FamGKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Dessau-Roßlau (im Folgenden kurz: Bezirksrevisorin) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bitterfeld-Wolfen vom 05.03.2014 ist in der Sache selbst unbegründet. Denn zu Recht hat das Amtsgericht mit dem vorerwähnten Beschluss die vom Verfahrensbeistand zu beanspruchende Vergütung für die Beschwerdeinstanz nach § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG auf pauschaliert 1.100,00 Euro festgesetzt.
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Wenngleich mit der Bezirksrevisorin den Gesetzesmaterialien zur vorgenannten Norm entnommen werden kann, dass die bloße Einlegung des Rechtsmittels durch den Verfahrensbeistand allein gerade nicht den Vergütungsanspruch entstehen lässt (vgl. BT.-Drucks. 16/12717, S. 61), so hat der Gesetzgeber gleichwohl gewollt, dass der Vergütungsanspruch nach § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG für die Rechtsmittelinstanz durch die Wahrnehmung der Aufgaben des Verfahrensbeistandes nach § 158 Abs. 4 FamFG anfallen soll, um sicherzustellen, dass der Verfahrensbeistand nur dann eine Mehrvergütung erhält, wenn er in der Rechtsmittelinstanz zur Unterstützung des Kindes, hier eines Teils der Kinder, tätig wird (vgl. BT.-Drucks. 16/12717, S. 61). Diese Regelung steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach es für die Entstehung des Vergütungsanspruchs des Verfahrensbeistandes regelmäßig genügt, dass er mit der Wahrnehmung der Aufgaben im Interesse des Kindes begonnen hat und es auch ausreicht, dass der Verfahrensbeistand „in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig“ geworden ist (BGH, FamRZ 2011, 558 Rn. 7 und FamRZ 1896 Rn. 30; OLG Schleswig, Beschluss vom 03.02.2014, 15 WF 445/13, Rn 7; alle zitiert nach juris).
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Diese Rechtsprechung steht auch im Einklang mit derjenigen des Bundesverfassungsgerichts, welches in seiner Entscheidung vom 9. März 2004 (FamRZ 2004, 1267 ff, 1269/1270)Folgendes im Hinblick auf den Vergütungsanspruch des damals gesetzlich geregelten Vorgängers des Verfahrensbeistands, den Verfahrenspfleger, ausgeführt hat:
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„Die Auslegung und Anwendung des Gesetzesrechts sind grundsätzlich Aufgabe der Fachgerichte. Sie können vom BVerfG nur daraufhin überprüft werden, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Norm die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85, 92 f.; 85, 248, 257 f.). Dazu kann es im Zusammenhang mit Art. 12 I GG insbesondere dann kommen, wenn bei Auslegung und Anwendung der Norm die typischen Merkmale der Berufstätigkeit nicht gewürdigt oder mit den entgegenstehenden Gemeinwohlinteressen grundrechtliche Belange nicht in ein angemessenes Verhältnis gebracht worden sind (vgl. BVerfGE 85, 248, 258; 97, 12, 27). Soweit der Staat für Aufgaben, deren ordentliche Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liegt, einen Dritten beruflich in Anspruch nimmt, gebietet es Art. 12 I GG, ihn angemessen zu entschädigen (vgl. BVerfGE 54, 251, 271 = FamRZ 1980, 765 [LSe]; BVerfG, FamRZ 1999, 568 ff. = NJW 1999, 1621 f.)“.
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Ferner hat das Bundesverfassungsgericht angemerkt:
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„Die Verfahrenspflegschaft dient der Wahrung der Rechte von Kindern. Deren Interessen sollen in auch sie betreffenden Gerichtsverfahren mit Hilfe eines für sie bestellten Verfahrenspflegers Eingang und Berücksichtigung finden. Maßstab für den Umfang der Tätigkeit eines Verfahrenspflegers und damit auch den seines Vergütungsanspruchs ist deshalb die Erkundung und Wahrnehmung des kindlichen Interesses. Daraus folgt, dass eine Vergütungspraxis mit Art. 12 I GG unvereinbar ist, die dem Verfahrenspfleger nicht ermöglicht, die Interessen der von ihm vertretenen Kinder zu deren Grundrechtsverwirklichung im Verfahren wahrzunehmen. Der Staat ist zu einer angemessenen Entschädigung privater Personen verpflichtet, die er für die Erfüllung im öffentlichen Interesse liegender Aufgaben in Anspruch nimmt (vgl. BVerfGE 54, 251, 271 = FamRZ 1980, 765 [LSe]; BVerfG, FamRZ 1999, 568 ff. = NJW 1999, 1621, 1622). Dabei ist eine Begrenzung der Vergütung nur zulässig, soweit die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 68, 237, 255). Es ist einem Verfahrenspfleger aber weder zumutbar, im Rahmen der ihm übertragenen Pflegschaft seine Tätigkeiten so einzuschränken, dass sie mangels ausreichender Wahrnehmung der Interessen des Kindes dessen Rechte verletzt, noch Tätigkeiten unentgeltlich zu erbringen, um einen den Grundrechten des Kindes gerecht werdenden verfassungsrechtlich gebotenen Standard der Kindesvertretung zu gewährleisten…..
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… Das Persönlichkeitsrecht des von einem sorgerechtlichen Verfahren betroffenen Kindes aus Art. 2 I i. V. mit Art. 1 I GG verpflichtet dazu, auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht Vorkehrungen zu treffen, um eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 55, 171, 179 = FamRZ 1981, 124; BVerfGE 72, 122, 134 = FamRZ 1986, 871; BVerfGE 79, 51, 66 f. = FamRZ 1989, 31).
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Im Hinblick auf diese Verpflichtung hat der Gesetzgeber durch Einführung des § 50 FGG den Verfahrenspfleger als Instrument zur Sicherung der verfahrensrechtlichen Vertretung des Kindesinteresses bei der Vorbereitung einer kindeswohlgerechten familiengerichtlichen Entscheidung geschaffen (vgl. BT-Drucks. 13/4899, S. 129). Der Verfahrenspfleger soll eine eigenständige Interessenvertretung des Kindes insbesondere dann ermöglichen, wenn erhebliche Interessengegensätze zwischen dem Kind und seinen Eltern als ges. Vertreter bestehen. Denn in einem solchen Fall kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das Interesse des Kindes von seinen ges. Vertretern in hinreichend objektiver Weise in das familiengerichtliche Verfahren eingebracht wird (vgl. BT-Drucks., a. a. O., S. 129 f.). Hiervon ausgehend und in Abgrenzung zur Rolle und Funktion der übrigen Beteiligten im familiengerichtlichen Verfahren ist dem Verfahrenspfleger die Aufgabe zugewiesen, die subjektiven Interessen des Kindes als Partei im Verfahren zu vertreten (vgl. BVerfGE 99, 145, 157 = FamRZ 1999, 85). Während also die Eltern vornehmlich ihre eigenen jeweiligen Interessen im Verfahren verfolgen und es dem Richter obliegt, mit Unterstützung durch das JA und ggf. herangezogenen Sachverständigen unter Berücksichtigung des Elternrechts eine am Kindeswohl ausgerichtete Sachentscheidung zu treffen, hat der Verfahrenspfleger nicht neben dem Richter das Wohl des Kindes zu ergründen und dazu in Verfahren Stellung zu beziehen. Er hat vielmehr zu ermitteln, welche Interessen und Wünsche das Kind bei dem streitbefangenen Gegenstand leiten und diese ins Verfahren einzubringen. Werden dem Verfahrenspfleger die für eine solche Vertretung der subjektiven Interessen des Kindes erforderlichen Tätigkeiten nicht vergütet, wird sein Einsatz zur Wahrung der Kindesinteressen ineffektiv und entspricht nicht dem mit ihm bezweckten Schutz der Rechte der betroffenen Kinder. Die den Fachgerichten zukommende Kompetenz zur Bestimmung der vergütungsfähigen Tätigkeiten eines Verfahrenspflegers in Auslegung von § 50 I FGG findet deshalb dort ihre Grenze, wo dem Verfahrenspfleger aufgrund der vergüteten Tätigkeiten eine die subjektiven Interessen des Kindes erkennende und sie in das Verfahren einbringende Vertretung des Kindes nicht mehr möglich ist.“
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Die Einlegung der Beschwerde durch den Verfahrensbeistand (Bl. 72 ff. d.A.) gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 24.01.2011 (Bl. 57 d. A.), mit dem den Kindeseltern die elterliche Sorge für die Kinder M., J., L., S. und H. G. im Wege der einstweiligen Anordnung von Amts wegen wegen Gefährdung des Kindeswohls nach § 1666 BGB entzogen worden war, erfolgte hier erkennbar im Interesse der vorgenannten Kinder. Denn diese waren entgegen § 159 FamFG nicht vor Erlass der einstweiligen Anordnung angehört worden und darüber hinaus lag nach dem auf Fakten und dem Sachverständigengutachten der Diplom-Psychologin Dr. L. gestützten Vorbringen des Verfahrensbeistandes gerade keine Gefahr im Verzug und damit kein Anordnungsgrund als Voraussetzung für den Erlass der amtsgerichtlichen Eilmaßnahme vor. Zudem hat der Verfahrensbeistand zu Recht die amtsgerichtliche Anordnung als fehlerhaft gerügt, weil ihr die nach § 38 FamFG zwingend erforderliche Begründung fehlte.
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Nach alledem hat der Verfahrensbeistand zu Recht die Fehlerhaftigkeit der aufgrund mündlicher Verhandlung erlassenen einstweiligen Anordnung mit der Beschwerde gerügt, und zwar erkennbar im Interesse der hiervon betroffenen, nicht angehörten Kinder.
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Dass die Beschwerde sodann vom Amtsgericht unter Verkennung von § 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG, die einstweilige Anordnung ist eine familiengerichtliche Endentscheidung (!), nicht, wie es ein gehöriges, gesetzeskonformes Procedere erfordert hätte, dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt hat (vgl. §§ 68 Abs. 2 bis 4, 69 FamFG), wie die Bezirksrevisorin rügt, kann demzufolge - insbesondere vor den vorerwähnten Ausführungen - wohl kaum dazu führen, dass dem rechtlich einwandfrei handelnden, erkennbar um ein rechtskonformes und faires Verfahren bemühten Verfahrensbeistand die hierfür anfallende zusätzliche Vergütung nach § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG zu versagen wäre. Soweit der Verfahrensbeistand sodann im Termin vor dem Amtsgericht vom 21.02.2011 (Bl. 95 d.A.) seine Beschwerde zurückgenommen hat, erfolgte dies erst nach Anhörung der Kinder und kann somit ebenfalls nicht zum Fortfall des einmal entstandenen Vergütungsanspruchs für die Beschwerdeinstanz führen.
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Nach alledem hat das Amtsgericht zu Recht die zusätzliche Vergütung für den Verfahrensbeistand nach § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG festgesetzt. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin bleibt deshalb ohne Erfolg und war demzufolge zurückzuweisen.
II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 57 Abs. 8 FamGKG.
III.
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Die Unanfechtbarkeit der Senatsentscheidung folgt aus § 57 Abs. 7 FamGKG.
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Referenzen
- FamFG § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens 2x
- BGB § 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls 1x
- FamFG § 159 Persönliche Anhörung des Kindes 1x
- FamGKG § 57 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde 3x
- FamFG § 158 Verfahrensbeistand 5x
- 15 WF 445/13 1x (nicht zugeordnet)
- § 50 FGG 1x (nicht zugeordnet)
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- § 50 I FGG 1x (nicht zugeordnet)
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- FamFG § 69 Beschwerdeentscheidung 1x