Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg - 2 U 5/a3 (Kart)

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Tatbestands des am 23. April 2015 verkündeten Urteils des Senats wird zurückgewiesen.

Gründe

A.

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Die Klägerin begehrt mit ihrer im Dezember 2011 eingereichten Klage die gerichtliche Bestimmung des angemessenen Stromnetznutzungsentgelts für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.12.2008 sowie – im Wege der Stufenklage – von der Beklagten die Rückzahlung überhöhter Netznutzungsentgelte für das Jahr 2008. Sie schätzt diesen Anspruch auf mindestens 18 % der von ihr gezahlten Beträge.

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Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat der erkennende Senat mit seinem am 23.04.2015 verkündeten Urteil zurückgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 30.04.2015 zugestellt worden.

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Die Klägerin hat mit einem am 15.05.2015 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz die Berichtigung des Tatbestands des o.g. Senatsurteils beantragt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Antragsschrift Bezug genommen.

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Die Beklagte ist dem Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin entgegen getreten.

B.

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I. 1. Der Antrag der Klägerin ist – ausschließlich – auf eine Tatbestandsberichtigung i.S. von § 320 ZPO gerichtet. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der drei konkreten Einzelanträge („… Der Tatbestand auf S. … wird … wie folgt ergänzt: …“) als auch aus der Begründung, welche im Wesentlichen Quellenverweise für den eigenen Parteivortrag enthält.

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2. Soweit in der Antragsschrift daneben auch die Vorschriften des § 319 ZPO, betreffend die Berichtigung von offenbaren Unrichtigkeiten, und des § 321 ZPO, betreffend die Ergänzung des Urteils bei Vorliegen einer Entscheidungslücke, angeführt worden sind, ergibt sich im Wege der Auslegung der Antragsschrift, dass hierdurch keine – neben die jedenfalls gestellten Tatbestandsberichtigungsanträge tretenden – weiteren Anträge gestellt werden sollten.

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a) Die Klägerin macht eine offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 319 ZPO gerade nicht geltend, sondern geht davon aus, dass das Berufungsgericht ihr Vorbringen bewusst verkürzt dargestellt habe, was sie für fehlerhaft bzw. sinnentstellend erachtet. Sie begehrt nicht eine Berichtigung im Sinne des Austauschs eines fehlerhaften Worts bzw. einer Wortgruppe gegen eine andere, sondern sie begehrt letztlich eine erweiterte Darstellung ihres Vorbringens im Berufungsverfahren.

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b) Ebenso enthält die Antragsschrift keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin etwa von einer Entscheidungslücke im Senatsurteil ausginge; vielmehr beziehen sich alle ihre auf Ergänzung gerichteten Anträge auf die Darstellung ihres Parteivortrags vor der Entscheidungsfindung.

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II. Zur Entscheidung über den Tatbestandsberichtigungsantrag ist der Senat in der Besetzung berufen, welche an der zu berichtigenden bzw. zu ergänzenden Entscheidung mitgewirkt hat, hier also in der Besetzung der drei das Berufungsurteil unterzeichnenden Richter.

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III. Die Tatbestandsberichtigungsanträge sind unbegründet.

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1. Der Senat hat in der Darstellung seiner tatsächlichen Feststellungen, dort in der Darstellung der Angriffsmittel der Klägerin in erster Instanz, den wesentlichen Kern des Parteivorbringens der Klägerin, welches nunmehr Gegenstand des Tatbestandsberichtigungsantrags ist, wie folgt, angeführt:

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„Die von der Beklagten angegebenen historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten seien ohne Plausibilitätsprüfung und ungekürzt übernommen worden. Gleiches gelte für die Ermittlung der Tagesneuwerte.“ (UA S. 4, 2. Absatz)

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Diese Darstellung ist zutreffend und vollständig, denn die Klägerin hat die mit den Tatbestandsberichtigungsanträgen jeweils bezeichneten weiteren Ausführungen, welche sie im Berufungsurteil vermisst hat, erst in der Berufungsinstanz vorgetragen. Dies zeigen auch die von ihr selbst angeführten Quellenangaben.

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2. Der Senat hat weiter darauf verwiesen, dass die Klägerin dieses Vorbringen in zweiter Instanz wiederholt und vertieft habe. Der Verweis auf die Vertiefung schließt auch eine Untersetzung der Behauptung, dass überhöhte Tagesneuwerte von der Bundesnetzagentur anerkannt worden seien, durch Anführung von Hilfstatsachen ein, wie hier die von der Klägerin vermisste Darstellung bezüglich der Aussagekraft des Gutachtens des Sachverständigen W. im Parallelrechtsstreit (36 O 18/09 LG Magdeburg) und bezüglich des methodischen Fehlers bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen und der Restwerte des Sachanlagevermögens. Den von der Klägerin erhobenen Vorwurf einer einvernehmlichen Festlegung bzw. eines Aushandelns der anzuerkennenden bilanziellen Kosten hat der Senat zwar nicht im Abschnitt A. aufgeführt, gleichwohl im Abschnitt B. II. 2. c) bb) (3) (UA S. 14) im Rahmen seiner Bescheidung erwähnt.

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3. Die von der Klägerin vermisste Wiedergabe von einzelnen Aspekten ihres Parteivorbringens ist durch die nach § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO vorgeschriebene Kürze des Berufungsurteils bedingt. Hinsichtlich der ersten beiden Einzelanträge ist darauf zu verweisen, dass es dem Senat, wie die Begründung der getroffenen Entscheidung in Abschnitt B. II. 3. c) der Gründe (UA S. 16 f.) zeigt, nicht maßgeblich auf diesen Teil des Parteivorbringens ankam, weil im Hinblick auf das Sachanlagevermögen gerade keine kalkulatorischen Kosten (kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung), sondern – nach Effizienzerwägungen gekürzte – bilanzielle, aufwandsgleiche Kosten der Beklagten für überlassene Netzinfrastruktur anerkannt worden sind. Im Übrigen hat die Bundesnetzagentur in ihrem Bescheid die von der Klägerin nunmehr aufgeführten potenziellen Fehlerquellen selbst aufgeführt, was auf eine entsprechende Einbeziehung in die eigene Wertungsentscheidung schließen lässt. Hinsichtlich der mit dem dritten Einzelantrag verfolgten Tatbestandsergänzung ist darauf zu verweisen, dass der Senat dieses Argument in Abschnitt B. II. 2. c) bb) (3) (UA S. 14) der Gründe seines Berufungsurteils beschieden hat.

C.

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Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die anwaltliche Tätigkeit gehört nach § 19 Abs. 1 Nr. 6 RVG zu den durch die Verfahrensgebühr abgegoltenen Tätigkeiten.


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