Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Senat für Familiensachen) - 3 UF 243/16
Gründe
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Der Senat beabsichtigt, die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Ziffer 2. des Tenors des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengerichts - Dessau-Roßlau vom 02.11.2016, erlassen am 03.11.2016, zurückzuweisen.
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Die Beschwerde der Antragsgegnerin, die sich ausschließlich gegen die Ziffer 2. des Tenors des angefochtenen Beschlusses richtet, dürfte keinen Erfolg haben.
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Zwar ist richtig, dass der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass die in der Satzung des weiteren Beteiligten zu 2. enthaltenen Regelungen zur Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge unwirksam seien.
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Das hindert in der vorliegenden Sache indes nicht, wie durch die angefochtene Entscheidung geschehen, die interne Teilung der in der für den Versorgungsausgleich maßgebenden Ehezeit erworbenen Anwartschaften durchzuführen.
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In dem Verfahren 3 UF 191/16 OLG Naumburg /11 F 60/15 AG Köthen betreffend vergleichbare, bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder erworbener Anwartschaften hat der Senat im Rahmen eines an die Beteiligten ergangenen Beschlussentwurfs zur Problematik der Unwirksamkeit der Regelungen für rentenferne Jahrgänge in der VBL-Satzung ausführlich Stellung genommen und sich für die Durchführung ausgesprochen; der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts ist infolge Rechtsmittelrücknahme rechtskräftig.
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Im Einzelnen hat der Senat ausgeführt:
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"... Denn anders als es die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdegesuch erstrebt, ist der angefochtene amtsgerichtliche Beschluss nicht bezüglich der vorerwähnten Anrechte abzuändern und das Versorgungsausgleichsverfahren wegen des VBL-Anrechts der Antragstellerin und wegen der erneut vom Bundesgerichtshof festgestellten Unwirksamkeit der geänderten VBL-Satzung (VBLS) zur Ermittlung des Startguthabens der dort Versicherten auszusetzen.
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Zutreffend weist die Antragstellerin darauf hin, dass der Bundesgerichtshof in zwei neuen Entscheidungen vom 09.03.2016 (Az. IV ZR 9/15 und IV ZR 168/15), nachdem er bereits durch Urteil vom 14.11.2007 (Az.: IV ZR 74/06, abgedruckt in: BGHZ 174, 127 und FamRZ 2008, 395) die Unwirksamkeit der in § 79 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) getroffenen Regelung zur Neustrukturierung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes wegen Verstoßes gegen Art 3 Abs. 1 GG infolge sachwidriger Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten erklärt hatte, nunmehr erneut auch die unter Berücksichtigung der mit der 17. Satzungsänderung von Januar 2012 ergänzten Bestimmung des § 79 I a VBLS und der danach vorgesehenen Vergleichsberechnung zur Ermittlung der Startguthaben der Versicherten wegen Sachwidrigkeit und eines somit wiederholt gegebenen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten für unwirksam hinsichtlich der sie betreffenden Übergangs- und Besitzstandsregelung erklärt hat.
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Konkret hat der Bundesgerichtshof hierzu in seiner Entscheidung vom 09.03.2016, Az.: IV ZR 9/15, (Ziffern 19, 20, 21 nach juris) im Kern ausgeführt:
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"Das Berufungsgericht sieht zwar richtig, dass die in § 79 Abs. 1a VBLS vorgesehene Vergleichsberechnung als solche die vom Senat (Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 128 ff.) beanstandeten Systembrüche und Ungereimtheiten vermeidet, weil der Unverfallbarkeitsfaktor nunmehr aus kompatiblen Werten errechnet wird.
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Ebenfalls zu Recht erkennt es aber eine neu geschaffene Ungleichbehandlung darin, dass die Ausgestaltung der Übergangsregelung bestimmte Versicherte von vorneherein von einem Zuschlag ausschließt, so dass diese weiterhin auf ihre gemäß § 79 Abs. 1 VBLS errechnete, mit der Neufassung der Übergangsregelung wieder für verbindlich erklärte Anwartschaft verwiesen bleiben. Nach § 79 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 Satz 1 VBLS wird die, einen möglichen Zuschlag begründende, Vergleichsanwartschaft nur ermittelt, wenn der nach § 79 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 VBLS errechnete, um 7,5 Prozentpunkte geminderte Unverfallbarkeitsfaktor den nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG errechneten Wert übersteigt. Dies schließt, wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, alle Versicherten aus, die bei Eintritt in den öffentlichen Dienst - jeweils vereinfachend auf ganze Jahre gerechnet - nicht älter als 25 Jahre oder zum Umstellungsstichtag 41 Jahre und jünger gewesen sind, weil der für sie ermittelte Unverfallbarkeitsfaktor rechnerisch belegbar das 2,25-fache der Zahl ihrer Pflichtversicherungsjahre nicht übersteigen kann. Ebenfalls rechnerisch belegbar bleiben über die vom Berufungsgericht genannten Gruppen hinaus Versicherte der zum Umstellungsstichtag zwischen 42 und 49 Jahre alten Jahrgänge - in Abhängigkeit von ihrem Alter beim Eintritt in den öffentlichen Dienst - von einem Zuschlag ausgeschlossen: Je jünger der Versicherte zum Umstellungsstichtag ist, desto höher muss sein Diensteintrittsalter liegen, damit der geminderte Unverfallbarkeitsfaktor den nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG errechneten Wert überschreitet. Bei einem Versicherten, der zum Umstellungsstichtag 49 Jahre alt gewesen ist, ist dies beispielsweise erst ab einem Diensteintrittsalter von 27 Jahren der Fall. Bei einem zum Umstellungsstichtag 45 Jahre alten Versicherten gilt dies erst ab einem Diensteintrittsalter von 28 Jahren, bei einem zum Umstellungsstichtag 42 Jahre alten Versicherten erst ab 31 Jahren.
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Für die weiterhin auf eine nach § 79 Abs. 1 VBLS ermittelte Startgutschrift verwiesenen Versicherten bleibt es bei der vom Senat (Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 128 ff.) beanstandeten Ungleichbehandlung. Haben sie ihre Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit 20 Jahren und sieben Monaten (genau 65 - 44,44 = 20,56 Jahren) oder älter begonnen, sind sie weiterhin von der höchstmöglichen Versorgung ausgeschlossen. Dies benachteiligt Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten, wie etwa Akademiker oder solche mit abgeschlossener Berufsausbildung oder einem Meisterbrief in einem handwerklichen Beruf, unangemessen (Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 136), weil eine Ausbildung oder ein Studium einen früheren Eintritt in den öffentlichen Dienst verhindern und zugleich eine außerdienstliche Ausbildung, ein Meisterbrief oder ein Studium für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst erwünscht ist oder sogar zwingend notwendig sein kann."
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Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seiner vorangegangenen Entscheidung zu § 79 Abs. 1 VBLS a.F. (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007, Az.: IV ZR 74/06) lässt sich also Folgendes zusammenfassen:
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Die Unwirksamkeit der Übergangsvorschriften erfasst nicht diejenigen Versorgungsausgleichsverfahren, in denen der Versorgungserwerb erst ab dem 01.01.2002 eintrat (bei Eintritt in den öffentlichen bzw. kirchlichen Dienst) oder die Ehezeit frühestens am 01.01.2002 begonnen hat. Das Gleiche gilt, wenn die ausgleichspflichtige Person am 01.01.2002 bereits das 55. Lebensjahr vollendet hatte (sog. rentennaher Versicherter). Denn beim Vorliegen dieser Umstände ist die Feststellung der Startgutschrift zum 01.01.2002 zur Ermittlung des Ehezeitanteils im Sinne des § 1 Abs. 1 VersAusglG nicht erforderlich.
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Liegt indes die Ehezeit vor dem 01.01.2002 und hatte die ausgleichspflichtige Person zu diesem Zeitpunkt bereits ein Versorgungsanrecht bei einer Zusatzversorgung erworben, dann ist das Verfahren zum Versorgungsausgleich vom Entscheidungsverbund gemäß § 140 Abs. 2 Nr. 2 FamFG abzutrennen bzw. nach § 148 ZPO auszusetzen, bis die Tarifpartner verfassungskonforme Regelungen getroffen haben (Borth, Art. 3 I GG, §§ 2, 18 II BetrAVG, 79 VBLS: Verfassungswidrigkeit der Übergangsbestimmungen für die Systemumstellung der ZVöD, Anm. zu BGH IV ZR 9/15 in FamRZ 2016, 902 ff. und Borth, Anm. zu OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 590, abgedruckt in: FamRZ 2015, 548 ff., beides zitiert nach juris).
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Im Entscheidungsfall ist unter Beachtung des Vorstehenden Folgendes festzustellen:
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Die am 10.12.1951 geborene Antragstellerin als ausgleichspflichtiger Beteiligter war am 01.01.2002 noch keine 55 Jahre alt und somit rentenferner Versicherter.
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Darüber hinaus hatte der Versorgungserwerb bereits im Jahre 1995 begonnen, also vor dem 01.01.2002. Demzufolge ist die Ermittlung der Startgutschrift zum 01.01.2002 zur Ermittlung des Ehezeitanteils i. S. v. § 1 Abs. 1 VersAusglG erforderlich. Mithin wird die Ermittlung der Höhe des ehezeitanteiligen Versorgungsanrechts der Antragstellerin grundsätzlich von der seitens des Bundesgerichtshofs festgestellten Unwirksamkeit der geänderten Satzung der VBL bezüglich der Ermittlung der Stargutschrift für die (seinerzeit) rentenferne Antragstellerin miterfasst, sodass grundsätzlich die von der Antragstellerin mit ihrer Beschwerde beantragte Abtrennung und Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich in Betracht käme.
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Indes bliebe dabei im Entscheidungsfall außer Betracht, dass beide Beteiligte zwischenzeitlich Rentenempfänger sind. Erfüllt jedoch die ausgleichsberechtigte Person, wie hier der Antragsgegner, die Voraussetzungen eines Versorgungsbezugs, dann ist angesichts dessen, dass erst mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine Versorgungsleistung erfolgt, zu prüfen, ob überhaupt eine Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich sinnvoll erscheint, bedenkt man, dass nach der ersten Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Unwirksamkeit der Umstellungsvorschriften der VBLS mehr als 5 Jahre vergangen sind.
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Für den hier maßgeblichen Ausgleichsanspruch ist dies zu verneinen.
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Denn insoweit würde es zu einem vermutlich erneut Jahre andauernden Ausfall der laufenden Versorgungsleistungen kommen, dem im Falle des Ausgleichs der sofortige Bezug der Versorgungsleistungen gegenüberstünde. Dessen eingedenk fällt aber der zu erwartende höhere Wert der Versorgung im Falle einer erneuten, wirksamen Korrektur der Übergangsbestimmun-gen wirtschaftlich wohl nur gering ins Gewicht, bedenkt man, dass die Zugehörigkeit der Antragstellerin zur VBL nur von 1995 bis 2011 andauerte (vgl. so auch Borth, a.a.O., FamRZ 2015, 548, 549, zitiert nach juris).
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Hinzu kommt, dass nach der Satzung und der Auskunft der weiteren Beteiligten (VBL) der Versorgungsausgleich bezüglich der bei ihr bestehenden Versorgungsanrechte im Wege des internen Ausgleichs stattfinden soll, was das Amtsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung auch so berücksichtigt hat. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG findet aber die interne Teilung der Versorgungsanrechte bei demselben Versorgungsträger dergestalt statt, dass dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschiedes nach Verrechnung vollzieht. Gemäß § 11 Abs. 2 VersAusglG gelten folglich für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen. Demzufolge bestimmt § 32 a Abs. 3 VBLS konsequenterweise, dass die für das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person maßgebenden Regelungen der VBLS auch für die ausgleichsberechtigte Person gelten (Grundsatz der vergleichbaren Wertentwicklung). Dies wird dadurch bewirkt, indem der ausgleichsberechtigten Person das Recht der ausgleichpflichtigen Person spiegelbildlich übertragen wird, sodass es die Chancen und Risiken des Anrechts der ausgleichpflichtigen Person teilt, wobei die ausgleichsberechtigte Person einen selbständigen Anspruch gegen die VBL erhält (vgl. Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung, 12. Aufl., § 11 VersAusglG, S. 262). Folglich nimmt also auch das durch Verrechnung geteilte Anrecht beider Beteiligten nach Durchführung des Versorgungsausgleichs weiterhin an etwaig wertsteigernden Korrekturen, wie z.B. durch Schaffung einer neuen, wirksamen Übergangsvorschrift für die Ermittlung der Startgutschriften nebst hieraus sich ergebender Konsequenzen für den Wert des Anrechts, teil (vgl. auch § 11 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG).
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Vor dem Hintergrund dessen kommt eine Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens nach § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit des Bestehens oder Nichtbestehens eines anderen Rechtsverhältnisses nicht in Betracht, sodass die mit diesem Ziel eingelegte Beschwerde der Antragstellerin als unbegründet zurückzuweisen ist..."
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Zwar unterscheidet sich die hier zu entscheidende Sache dadurch, dass die Beteiligten zum 01.01.2002 erst 40 bzw. 43 Jahre alt gewesen sind und auch jetzt noch keine Altersrente beziehen.
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Indes ist es hier ebenso wie bei der in Bezug genommenen Sache so, dass nach den Bestimmungen des weiteren Beteiligten zu 2. die interne Teilung der erworbenen Anrechte zu erfolgen hat (§ 44 der Satzung des weiteren Beteiligten zu 2.) und sich der Ausgleich eben nur in Höhe des Wertunterschiedes vollzieht, die ausgleichsberechtigte Antragsgegnerin mithin die Hälfte erhält. Durch die spiegelbildliche Übertragung des Rechts wird, wie oben ausgeführt, bewirkt, dass dieses Recht der Ausgleichsberechtigten Chancen und Risiken genauso wie der Ausgleichspflichtige und zugleich einen eigenen Anspruch gegen die weitere Beteiligte zu 2. erhält. An etwaigen wertsteigernden Korrekturen bei Schaffung neuer Rechtsgrundlagen durch die dafür allein zuständigen Tarifparteien nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs nimmt sie also teil.
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Der Senat beabsichtigt nicht, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
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Die Beteiligten erhalten die Möglichkeit, zu diesem Hinweis binnen 2 Wochen nach Zugang Stellung zu nehmen.
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gez. Goerke-Berzau
gez. Thole
gez. Hellriegel
Vorsitzende Richterin
am OberlandesgerichtRichter
am OberlandesgerichtRichter
am Oberlandesgericht
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Referenzen
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- ZPO § 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkeit 2x
- 11 F 60/15 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZR 9/15 2x
- IV ZR 74/06 5x (nicht zugeordnet)
- VersAusglG § 10 Interne Teilung 1x
- VersAusglG § 11 Anforderungen an die interne Teilung 3x
- FamFG § 140 Abtrennung 1x
- Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZR 168/15 1x
- IV ZR 9/15 1x (nicht zugeordnet)
- VersAusglG § 1 Halbteilung der Anrechte 2x
- BetrAVG § 18 Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst 2x