FamFG § 140 Abtrennung

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Wird in einer Unterhaltsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache außer den Ehegatten eine weitere Person Beteiligter des Verfahrens, ist die Folgesache abzutrennen.

(2) Das Gericht kann eine Folgesache vom Verbund abtrennen. Dies ist nur zulässig, wenn

1.
in einer Versorgungsausgleichsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache vor der Auflösung der Ehe eine Entscheidung nicht möglich ist,
2.
in einer Versorgungsausgleichsfolgesache das Verfahren ausgesetzt ist, weil ein Rechtsstreit über den Bestand oder die Höhe eines Anrechts vor einem anderen Gericht anhängig ist,
3.
in einer Kindschaftsfolgesache das Gericht dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Verfahren ausgesetzt ist,
4.
seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein Zeitraum von drei Monaten verstrichen ist, beide Ehegatten die erforderlichen Mitwirkungshandlungen in der Versorgungsausgleichsfolgesache vorgenommen haben und beide übereinstimmend deren Abtrennung beantragen oder
5.
sich der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde, und ein Ehegatte die Abtrennung beantragt.

(3) Im Fall des Absatzes 2 Nr. 3 kann das Gericht auf Antrag eines Ehegatten auch eine Unterhaltsfolgesache abtrennen, wenn dies wegen des Zusammenhangs mit der Kindschaftsfolgesache geboten erscheint.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 bleibt der vor Ablauf des ersten Jahres seit Eintritt des Getrenntlebens liegende Zeitraum außer Betracht. Dies gilt nicht, sofern die Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen.

(5) Der Antrag auf Abtrennung kann zur Niederschrift der Geschäftstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts gestellt werden.

(6) Die Entscheidung erfolgt durch gesonderten Beschluss; sie ist nicht selbständig anfechtbar.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Senat für Familiensachen) - 3 UF 243/16
14. Februar 2017
3 UF 243/16 14. Februar 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 18 UF 38/16
17. März 2016
18 UF 38/16 17. März 2016
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 590/13
29. April 2015
XII ZB 590/13 29. April 2015
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 410/12
25. Juni 2014
XII ZB 410/12 25. Juni 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 16 UF 217/13
19. Februar 2014
16 UF 217/13 19. Februar 2014
Urteil vom Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (4. Senat) - L 4 R 102/10
28. November 2013
L 4 R 102/10 28. November 2013
Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 6 UF 128/10
31. März 2011
6 UF 128/10 31. März 2011
Urteil vom Amtsgericht Ludwigslust - 5 F 45/09
15. September 2010
5 F 45/09 15. September 2010