Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Zivilsenat) - 1 W 6/17

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2. vom 10.02.2017 gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 22.11.2016 in der mit Beschluss vom 03.01.2017 berichtigten Fassung wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte zu 2.; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2. gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Ausgangsgerichts vom 22.11.2016 in der mit Beschluss vom 03.01.2017 berichtigten Fassung ist zulässig; die Beschwerde ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 569 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO).

2

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass es der Rechtsverteidigung des Beklagten zu 2. an der hinreichenden Aussicht auf Erfolg mangelt, so dass eine der Bewilligungsvoraussetzungen aus § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO fehlt. Indes gründet sich dies nicht auf die inhaltlich-sachlichen Erwägungen des Landgerichts zur Erfolgsaussicht des Herausgabeverlangens im Verhältnis zum Beklagten zu 2., sondern darauf, dass in dem für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung maßgebenden Zeitpunkt (das ist der der Beschlussfassung am 22.11.2016) der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden war, und zwar mit Schriftsätzen vom 25.07. und vom 15.09.2016. Infolge der übereinstimmenden Erledigungserklärungen endete die Rechtshängigkeit des Rechtsstreits in der Hauptsache. Das Ausgangsgericht war an die übereinstimmende Erledigungserklärungen gebunden und durfte nicht prüfen, ob tatsächlich durch ein erledigendes Ereignis eine zunächst zulässige und begründete Klage nachträglich unzulässig oder unbegründet wurde (zum Ganzen: Musielak/Voit/Flockenhaus, 13. Aufl., § 91a ZPO, Rn. 17). Zwar erledigt sich in der weiteren Folge nicht zugleich auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BGH, FamRZ 2009, 1663). Allerdings kann dann keine Prozesskostenhilfe mehr bewilligt werden, weil es schlechterdings an einer Hauptsache fehlt, im Hinblick auf die die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung hätte beurteilt werden können (vgl. etwa: BeckOK/Reichling, 23. Edition 01.12.2016, § 114 ZPO, Rn. 46 m. w. N.). Anders verhielte es sich dann, wenn das Gericht die Entscheidung über das Prozesskostenhilfebegehren ungebührlich verzögert hätte und der Beurteilungszeitpunkt deshalb vorzuverlegen wäre (dazu: OLG Köln, Beschluss vom 19.05.1995 - 25 WF 91/95, zitiert nach juris; OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 909; BeckOK/Reichling, a.a.O. ), was hier weder vorgetragen noch ersichtlich ist. Jedenfalls käme eine Vorverlegung zeitlich noch vor Eingang der Erledigungserklärung des Beklagten zu 2. (mit am Folgetag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 15.09.2016) nicht in Betracht.

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Anders zu beurteilen wäre die Rechtslage, wenn sich der Beklagte zu 2. nicht der Erledigungserklärung der Klägerin angeschlossen, sondern am Klageabweisungsantrag festgehalten hätte, was nach dem Inhalt des Schriftsatzes vom 15.09.2016 naheliegend gewesen wäre, geht der Beklagte zu 2. doch darin davon aus, dass es sich ihm gegenüber um eine von Anfang an unbegründete Herausgabeklage gehandelt hatte. Wäre die Erledigungserklärung einseitig geblieben, so hätte der Beklagte zu 2. für seinen aufrechterhaltenen Klageabweisungsantrag Prozesskostenhilfe beantragen können.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO.

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gez. Dr. Holthaus


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