Beschlusscheid vom Oberlandesgericht Nürnberg - 2 U 400/20
Tenor
... das vorstehend genannte Akteneinsichtsgesuch bezüglich Kopien der Seiten ab Bl. 423 der Hauptakten des Oberlandesgerichts Nürnberg, Az. 2 U 400/20 (erstinstanzlich Landgericht Regensburg, Az. 83 O 1293/18), wird genehmigt. Die Akteneinsicht erfolgt durch Übersendung von Kopien der Hauptakten ab Bl. 423 d.A. bis zum aktuellen Stand auf Kosten der Antragsteller.
Zur Begründung dieser Entscheidung ist folgendes auszuführen:
Gründe
I.
„Der Antragsteller ist nicht Partei des vorliegenden Rechtsstreits, in dessen Akten Einsicht begehrt wird. Voraussetzung für die Gewährung der Akteneinsicht ist deshalb, dass ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme glaubhaft gemacht wird (§ 299 Abs. 2 ZPO).
Das gegenüber dem „berechtigten Interesse“ (vgl. § 93b Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 299 Abs. 3 Satz 3 ZPO, § 811c Abs. 2 ZPO, § 882g Abs. 2 Nr. 3 ZPO, § 1056 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b] ZPO) enger gefasste „rechtliche Interesse“, das nach der Bestimmung in § 299 Abs. 2 ZPO für die Akteneinsicht durch eine dritte Person verlangt wird, setzt nach der Umschreibung, die dem Begriff durch die Rechtsprechung gegeben worden ist, voraus, dass durch den Gegenstand des Verfahrens, in dessen Akte Einsicht begehrt wird, persönliche Rechte des Antragstellers berührt werden. Dabei muss sich das rechtliche Interesse aus der Rechtsordnung selbst ergeben und verlangt als Mindestbedingung ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes gegenwärtiges Verhältnis des Gesuchstellers zu einer Person oder Sache. Danach muss das vom Einsichtsgesuch betroffene Verfahren selbst oder zumindest dessen Gegenstand (im streitigen Parteienprozess dessen „Streitstoff“ für die rechtlichen Belange des Gesuchstellers von konkreter rechtlicher Bedeutung sein (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 03. Dezember 2019 - 1 VA 70/19 -, Rn. 12, juris). Ein rechtliches Interesse ist zu bejahen, wenn die Akteneinsicht zur Verfolgung oder Abwehr von Ansprüchen durch den Antragsteller benötigt wird und diese einen rechtlichen Bezug zu dem Verfahren aufweisen, in dem Akteneinsicht begehrt wird (BeckOK ZPO/Bacher, 40. Ed. 1.3.2021, ZPO § 299 Rn. 28).
Anhand dieses Maßstabs besteht ein rechtliches Interesse des Antragstellers.
Er trägt unwidersprochen vor und hat durch Vorlage von Schriftsätzen aus den Akten des von ihm als Kläger selbst geführten Verfahrens vor dem Landgericht Regensburg Az. 82 O 894/20 glaubhaft gemacht, dass dort ein Kettengeschäft mit Kinderbekleidung unter Beteiligung der Beklagten und der Schuldnerin V. K. streitgegenständlich ist, das im Februar/März 2016 stattfand, die Beklagte die Nichtexistenz der Ware bestreitet, und sogar Beweis für deren Existenz anbietet (Klageerwiderung vom 28.08.2020 S. 3-6, vorgelegt als Anlage 2 zum Schreiben der Antragstellervertreter vom 4. Mai 2021, Bl. 40-43 Sonderheft Akteneinsicht für Dritte).
In dem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgerichts Nürnberg, Az. 2 U 400/20 (erstinstanzlich Landgericht Regensburg, Az. 83 O 1293/18) verteidigt sich die Beklagte dagegen unter anderem mit dem Vortrag, das streitgegenständliche Geschäft sei Teil einer von der Schuldnerin V. K. initiierten Lieferkette gewesen. Ihm hätten keinerlei existierende Waren zugrunde gelegen.
Der vom Antragsteller glaubhaft gemachte Sachverhalt bietet damit hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beklagte - wenn auch wohl bezüglich unterschiedlicher konkreter Kettengeschäfte - in Bezug auf die Existenz der von der Schuldnerin V. K. gehandelten Waren unterschiedlich einlässt. Inwieweit dies im jeweiligen Einzelfall aufgrund des konkreten Sachverhalts berechtigt sein könnte, und möglicherweise keinen Widerspruch darstellt, kann und muss im Rahmen des Verwaltungsvorgangs Akteneinsicht dahinstehen. Die dargestellten (möglichen) Widersprüche genügen jedenfalls, um ein rechtliches Interesse des Antragstellers an der Akteneinsicht zu begründen. Die Erkenntnisse, die der Antragsteller aus der Akteneinsicht zu gewinnen hofft, haben für ihn nachvollziehbar nicht nur rein wirtschaftliche sondern auch rechtliche Bedeutung, weil sie unmittelbar für eine etwaige Beweiswürdigung in dem vom Antragsteller selbst betriebenen Verfahren in Regensburg relevant sein können.
Bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse des Antragstellers und dem Geheimhaltungsinteresse der Verfahrensbeteiligten überwiegt das Informationsinteresse des Antragstellers -jedenfalls bezüglich der Hauptakten - gegenüber dem Interesse der Verfahrensbeteiligten am Schutz ihres informationellen Selbstbestimmungsrechts. Anhaltspunkte dafür, dass die Hauptakten im Verhältnis zum Antragsteller geheimhaltungsbedürftige höchstpersönliche Daten der Prozessbeteiligten enthalten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Antragsteller ist unstreitig Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin V. K. Diese war nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten die Schlüsselfigur der streitgegenständlichen Kettengeschäfte. Dem Antragsteller liegen in seiner Funktion als Insolvenzverwalter die Geschäftsunterlagen der Schuldnerin vor. Gerade aus diesem Grund wurde er von der Beklagten als Zeuge benannt, und sie bestand auf seiner persönlichen Vernehmung (Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 20. April 2021, Bl. 312 d.A.).“
II.
III.
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Referenzen
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- ZPO § 299 Akteneinsicht; Abschriften 4x
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