Beschluss vom Oberlandesgericht Nürnberg - 8 U 810/23
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 10.03.2023, Aktenzeichen 34 O 2264/21, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Regensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.348,50 € festgesetzt.
Gründe
Verwandte Urteile
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Referenzen
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- §§ 47 Abs. 1 und 2, 48 Abs. 1, 43 Abs. 1 GKG 4x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 2x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- 34 O 2264/21 2x (nicht zugeordnet)