Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Strafsenat) - 20 Ws 188/17

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers vom 21.06.2017 gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Landgerichts Rostock vom 09.05.2017 wird nach einem Gegenstandswert vom 344,98 € als unzulässig verworfen, wobei Gerichtskosten insoweit nicht anfallen und Auslagen nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).

2. Die Beschwerde des Antragstellers vom 21.06.2017 gegen Ziffer 1 des Beschlusses des Landgerichts Rostock vom 16.06.2017 wird auf seine Kosten (§ 121 Abs. 1 und 4 StVollzG [Bund] i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO als unbegründet verworfen.

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigen für das unter Ziffer 2 bezeichnete Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Auf den Antrag des Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung im Schriftsatz seines Beistands vom 25.03.2017 hob das Landgericht Rostock mit Beschluss vom 09.05.2017 den den Antragsteller betreffenden Vollzugs- und Eingliederungsplan der Justizvollzugsanstalt Bützow vom 02.03.2017 unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags teilweise auf und wies die Antragsgegnerin an, im Umfang der Aufhebung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer über die Aufstellung des Vollzugs- und Eingliederungsplans neu zu entscheiden. Den Gegenstandswert für das gerichtliche Verfahren setzte die Kammer auf 1.000 € fest.

2

Mit weiterem Antrag vom 11.05.2017 begehrte der Gefangene, der Antragsgegnerin für die Neubescheidung eine Frist - vorgeschlagen wurden drei Wochen - zu setzen. Mit separatem Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tag wurde Beschwerde gegen die Höhe der Streitwertfestsetzung eingelegt. Mit weiterem Schreiben vom 14.06.2017 wurde schließlich die gerichtliche Androhung eines Zwangsgeldes gemäß § 120 Abs. 1 StVollzG (Bund) i.V.m. § 172 VwGO für den Fall beantragt, dass die Antragsgegnerin binnen dieser Frist ihrer Verpflichtung aus dem Beschluss vom 09.05.2017 nicht nachkomme, was bisher nicht geschehen sei.

3

Mit Beschluss vom 16.06.2017 lehnte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock die Anträge vom 11.05. und 14.06.2017 auf Fristsetzung und Androhung eines Zwangsgeldes ab; der Streitwertbeschwerde wurde nicht abgeholfen. Über Letztere hat der Senat mit Beschluss vom 23.06.2017 - 20 Ws 181/17 - (juris) bereits entschieden.

4

Gegen den am 20.06.2017 an seinen Bevollmächtigten zugestellten Beschluss vom 16.06.2017 richtet sich dessen unbestimmtes Rechtsmittel im Schreiben vom 21.06.2017, das am selben Tag beim Landgericht eingegangen ist. Er beantragt darin, ihm für das Rechtsmittelverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Beistands zu gewähren, den Gegenstandswert für das vorausgegangene Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung unter Aufhebung der diesbezüglichen Festlegung durch das Landgericht im Beschluss vom 09.05.2017 auf mindestens 5.000 € festzusetzen und der Antragsgegnerin für die gerichtlich angeordnete Neubescheidung des Vollzugs- und Eingliederungsplans eine kurze Frist von nunmehr nur noch zwei Wochen zu setzen.

5

Das Landgericht hat dem von ihm als Beschwerde gewerteten Rechtsmittel unter dem 29.06.2017 nicht abgeholfen.

II.

6

1. Soweit der Beschwerdeführer ungeachtet der von seinem Verfahrensbevollmächtigten bereits am 11.05.2017 separat erhobenen Streitwertbeschwerde unter dem 21.06.2017 nochmals „Rechtsmittel“ gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Landgerichts Rostock vom 09.05.2017 einlegt, ist dies unzulässig. Zum Zeitpunkt seiner Einlegung stand dem die anderweitige Rechtshängigkeit der Sache entgegen. Zwischenzeitlich ist dieses Beschwerdeverfahren durch den Senatsbeschluss vom 23.06.2017 rechtskräftig abgeschlossen.

7

2. Gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, den Antrag des Gefangenen auf Fristsetzung und Androhung eines Zwangsgeldes abzulehnen, ist das Rechtsmittel der einfachen Beschwerde nach § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG (Bund), §§ 304 ff. StPO gegeben (ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 03. September 2015 – III-1 Vollz (Ws) 358/15 –, Rdz. 18 in juris; Schäfersküpper/Schmidt, StV 2014, 184 ff., <189>; Spaniol in Feest/Lesting/Lindermann, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl. § 120 Rdz. 12). Das unbestimmte „Rechtsmittel“ des Gefangenen im Schreiben seines Bevollmächtigten vom 21.06.2017 ist deshalb in diesem Sinne auszulegen und zu behandeln.

8

Die zulässige Beschwerde bleibt aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung ohne Erfolg. Der Neubescheidungsbeschluss vom 09.05.2017 war mit Blick auf die Frist des § 118 Abs. 1 StVollzG (Bund) für die Antragsgegnerin noch nicht rechtskräftig, als der Gefangene am 11.05.2017, also nur zwei Tage später, erstmals die Fristsetzung und Zwangsgeldandrohung beantragte § 120 Abs. 1 Satz 1 StVollzG (Bund) i.V.m. § 172 VwGO. Auch zum Zeitpunkt des neuerlichen Antrags vom 14.06.2017 war der angefochtene Beschluss, der der Antragsgegnerin am 16.05.2017 zugestellt wurde, noch immer nicht rechtskräftig. Bei der Fristsetzung unter Zwangsgeldandrohung nach den genannten Vorschriften handelt es sich aber bereits um Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, die deshalb eine rechtskräftige und vollstreckbare Gerichtsentscheidung zur Voraussetzung haben.

9

Dass diese Voraussetzungen während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingetreten sind, führt zu keiner anderen Beurteilung. Anlass für eine Fristsetzung unter Zwangsgeldandrohung besteht erst dann, wenn die Haftanstalt ihrer Verpflichtung zur Neubescheidung des Antragstellers binnen angemessener Zeit grundlos nicht nachkommt, wobei die Dauer dieser Umsetzungsfrist von den Umständen des Einzelfalles abhängt (Schäfersküpper/Schmidt a.a.O. S. 187 m.w.N.). Voraussetzung für die Androhung eines Zwangsgeldes ist stets ein Fall der grundlosen Säumnis in der Erfüllung der vom Gericht auferlegten Pflichten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.12.1968 – I WB 31/68 – NJW 1969, 476). Davon kann vorliegend angesichts der seit der Zustellung des Beschlusses vom 09.05.2017 an die Antragsgegnerin am 16.05.2017, mithin nach Ablauf von rund 1 1/2 Monaten, noch keine Rede sein, zumal nicht unerhebliche und mit Rücksicht auf die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit schwierige Neubewertungen vorzunehmen sind.

10

3. Der Antrag des Gefangenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren war zurückzuweisen, weil die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 120 Abs. 2 StVollzG [Bund], § 117 Abs. 3 und 4 ZPO) entgegen der Ankündigung bis zur Entscheidung des Senats in der Sache nicht vorgelegt worden ist. Der Vortrag, der Beschwerdeführer sei „arm“ im Sinne der Prozesskostenhilfevorschriften, reicht nicht aus, zumal der Senat dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 25.03.2017 entnimmt, dass der Beschwerdeführer „zeit seines Lebens verantwortlich gearbeitet“ hat (a.a.O. S. 8 f.), was nahelegt, dass es trotz der Inhaftierung noch finanzielle Rücklagen geben könnte.

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