Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (Senat für Landwirtschaftssachen) - 14 W XV 1/18

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwerin - Landwirtschaftsgerichts - vom 22.01.2018 wird kostenpflichtig nach einem Wert von bis zu 2.000,00 EUR zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Beteiligte zu 1) wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Landwirtschaftsgerichts, wonach Gerichtskosten nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Vorausgegangen war ein Verfahren nach dem Reichssiedlungsgesetz. Daran hatte sich der Beteiligte zu 1), Käufer der streitgegenständlichen Immobilie, mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts zu Gunsten der Beteiligten zu 4) (Landgesellschaft) gewehrt. Nachdem die Beteiligte zu 4) ihre Erklärung zur Ausübung des Vorkaufsrechts durch Schreiben vom 05.12.2017 zurückgenommen und das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt den streitgegenständlichen Kaufvertrag durch Bescheid vom 11.12.2017 genehmigt hatte, hatte das Landwirtschaftsgericht nur noch über die Gerichtskosten und die Erstattung der außergerichtlichen Kosten zu befinden.

2

Mit der Beschwerde rügt der Beteiligte zu 1), dass die Entscheidung des Amtsgerichts nicht sachgerecht sei. Er habe die gerichtliche Entscheidung beantragen müssen, andernfalls wäre die Ausübung des Vorkaufsrechts unanfechtbar und bestandskräftig geworden. Daher sei es unbillig, wenn er auch nur zum Teil mit den Kosten des Verfahrens belastet werde. Deshalb sei es sachgerecht, der Siedlungsbehörde, jedenfalls aber der Beteiligten zu 4) seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.

II.

3

Die Beschwerde ist gemäß den §§ 9 LwVG, 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Der Beschwerdewert in Höhe von 600,00 EUR gemäß § 61 FamFG ist erreicht (zur Anwendbarkeit des § 61 FamFG auf die isolierte Kostenentscheidung vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 31. Aufl., § 61 Rn. 7). Auch die Beschwerdefrist von einem Monat gemäß § 63 Abs. 1 FamFG ist eingehalten. Die kurze zweiwöchige Beschwerdefrist des § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG findet nur auf das Verfahren gemäß §§ 10 Satz 2 Reichssiedlungsgesetz und 22 Abs. 1 Grundstücksverkehrsgesetz (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.05.2016, Az.: 20 WLw 5/15, Rn. 19, juris), nicht jedoch auf die Anfechtung einer isolierten Kostenentscheidung Anwendung. Hier besteht anders als beim Genehmigungsverfahren kein Bedürfnis, durch eine kurze Frist die Rechtskraft der Genehmigung möglichst frühzeitig eintreten zu lassen (vgl. dazu Zöller/Feskorn, ZPO, 31. Auflg., § 63 Rn. 4). Der Umstand, dass die Rechtsbehelfsbelehrung des Amtsgerichts hinsichtlich des Beschwerdewertes (200,00 EUR) und der Beschwerdefrist (zwei Wochen) unzutreffend ist, hat sich hier nicht ausgewirkt.

4

Die mithin zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zutreffend ist das Landwirtschaftsgericht davon ausgegangen, dass eine Belastung der Siedlungsbehörde mit den außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 1) nicht in Betracht kommt, weil diese keine Beteiligte im Sinne von § 45 LwVG ist. Die Siedlungsbehörde ist zwar in dem Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht gemäß § 32 Abs. 1 LwVG zu hören. Aus § 32 Abs. 2 Satz 3 LwVG ergibt sich jedoch, dass als Beteiligte nur die der Landwirtschaftsbehörde oder die der Genehmigungsbehörde übergeordnete Behörde, die Beschwerde eingelegt hat, als Beteiligte gilt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.01.2011, Az.: 101 W 3/10, Rn. 11, juris).

5

Allerdings teilt der Senat nicht die Auffassung des Landwirtschaftsgerichts, dass auch die Beteiligte zu 4), das Siedlungsunternehmen, keine Beteiligte im Sinne von § 45 Abs. 1 LwVG ist. Gemäß §§ 9 LwVG, 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sind als Beteiligte diejenigen hinzuzuziehen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird. Danach ist das Siedlungsunternehmen Beteiligter, weil durch das gerichtliche Verfahren sein Vorkaufsrecht beeinträchtigt werden kann. Hat - wie hier - die Siedlungsbehörde den übrigen Beteiligten die Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Siedlungsunternehmen mitgeteilt, ist ein Vorkaufsrecht entstanden. Der Umstand, dass dieses Vorkaufsrecht durch Einwendungen der übrigen Beteiligten im gerichtlichen Verfahren gemäß § 10 Reichssiedlungsgesetz wieder beseitigt werden kann, ist für die Frage der Beteiligteneigenschaft nicht maßgeblich. Daraus folgt, dass durch eine Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts, die der vertragsgemäßen Veräußerung zur Durchführung verhilft, in die Rechtsstellung des Vorkaufsberechtigten eingegriffen wird (BGH, Beschluss vom 04.02.1964, Az.: V BLw 31/63, Rn. 7).

6

Die vorstehenden Erwägungen verhelfen der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg. Gemäß § 45 Satz 1 LwVG kann das Gericht bei der Entscheidung in der Hauptsache anordnen, dass die außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise von einem unterliegenden Beteiligten zu erstatten sind. Danach gilt der Grundsatz, dass außergerichtliche Kosten grundsätzlich nicht erstattet werden, wenn nicht ein Ausnahmefall des § 45 Abs. 1 Satz 2 LwVG vorliegt, was hier nicht der Fall ist. Einen ungeschriebenen Ausnahmefall hat der Beteiligte zu 1) nicht dargetan. Die Tatsache, dass er einen Antrag gemäß § 10 Reichssiedlungsgesetz auf gerichtliche Entscheidung stellen musste, um das endgültige Entstehen eines Vorkaufsrechts zu Gunsten der Beteiligten zu 4) zu verhindern, stellt keinen solchen Umstand dar. Dies dürfte auf jeden Fall einer gerichtlichen Entscheidung gemäß § 10 Reichssiedlungsgesetz zutreffen.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. § 45 LwVG findet keine Anwendung, weil es sich um keine Entscheidung in der Hauptsache handelt.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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