Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (12. Zivilsenat) - 12 Va 5/07

Tenor

Die Entscheidung des Ministeriums für Justiz, Arbeit und Europa des Landes Schleswig-Holstein vom 24.01.2007 wird geändert.

Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der am 07.12.2005 durch den Fylkesmann in Nordland/Norwegen ausgesprochenen Scheidung der Ehe des Antragstellers mit der Beteiligten K vorliegen.

Der Wert des Verfahrens vor dem Senat wird auf 3.000 € festgesetzt.

Die von der Antragsgegnerin als Verwaltungsbehörde zu erhebende Gebühr wird auf 310 € bestimmt.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß Art.7 § 1 Abs.4 FamRÄndG zulässig. Nach dieser Vorschrift kann der Antragsteller die Entscheidung des Oberlandesgerichtes beantragen, wenn die Landesjustizverwaltung seinen Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen ablehnt. Im vorliegenden Fall richtet sich der Rechtsbehelf des Antragstellers gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 24.01.2007, mit der diese seinen Antrag auf Anerkennung der am 07.12.2005 durch den Fylkesmann in Nordland/Norwegen ausgesprochenen Scheidung seiner am 21.09.1989 geschlossene Ehe mit Frau K abgelehnt hat.

2

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch begründet. Die sachlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der streitgegenständlichen Scheidung liegen vor. Bei der am 07.12.2005 durch den Fylkesmann in Nordland/Norwegen ausgesprochenen Scheidung handelt es sich um eine ausländische Entscheidung in Ehesachen i.S.d. Art.7 § 1 FamRÄndG. Nach h.M. werden von dieser Vorschrift alle Scheidungen und Eheaufhebungen erfasst und damit dem Feststellungsmonopol der Landesjustizverwaltung unterworfen, an denen eine Behörde nur irgendwie mitgewirkt hat. Es genügt auch eine bloße Registrierung der ansonsten durch Rechtsgeschäft aufgelösten Ehe, und es muss sich nicht um den konstitutiven Akt oder gerade um ein Gericht gehandelt haben (siehe BGH NJW 1982, 517, 518; Staudinger-Spellenberg, BGB-Kommentar, Bearbeitung 2005, § 1 FamRÄndG Rn.31 m.w.Nw.). Derartige Entscheidungen sind nach Art.7 § 1 FamRÄndG im Verfahren der Landesjustizverwaltung anzuerkennen, es sei denn, die Anerkennung ist nach den allgemeinen Bestimmungen oder nach einer vorrangigen zwischenstaatlichen Regelung ausgeschlossen. Eine solche ist hier nicht gegeben.

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Die Voraussetzungen für die Anerkennung richten sich nach § 328 ZPO.

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Die letztgenannte Vorschrift regelt zwar ihrem Wortlaut nach nur die Anerkennung „des Urteils eines ausländischen Gerichts“. Nach h.M., der auch der Senat folgt, muss jedoch die ausländische Stelle nicht allen Anforderungen an ein Gericht i.S.d. Art.92 GG und des GVG entsprechen. Es genügt vielmehr nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift, dass es sich um eine mit staatlicher Autorität versehene Stelle handelt, die befugt ist, über Eheangelegenheiten zu entscheiden. Für die Frage, ob sich die Anerkennung einer ausländischen Scheidung allein nach § 328 ZPO oder nach den Regeln des internationalen Privatrechts (Art.14, 17 EGBGB) beurteilt, ist danach zu unterscheiden zwischen einer Scheidung durch konstitutiven Hoheitsakt und einer (rechtsgeschäftlichen) Privatscheidung (siehe BGH NJW 1009, 2194, 2195; Staudinger-Spellenberg, BGB-Kommentar, Bearbeitung 2005, § 328 ZPO Rn.186, 210 m.w.Nw.; Haecker, Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen, S.23; Zöller-Geimer, ZPO, 26. Aufl. § 328 Rn.305, 306).

5

Im vorliegenden Fall ist die Scheidung durch den Fylkesmann in Nordland ausgesprochen worden. Bei diesem handelt es sich gemäß § 27 des norwegischen Gesetzes über die Eheschließung und Ehescheidung um eine norwegische Verwaltungsbehörde. Die am 07.12.2005 ausgesprochene „Skilsmissebevilling“ ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht nur als behördliche Beteiligung an einer Privatscheidung anzusehen. Es handelt sich vielmehr gemäß § 21 des norwegischen Gesetzes über die Eheschließung und Ehescheidung um eine die Rechtslage gestaltende hoheitliche Entscheidung.

6

Nach § 328 Abs.1 ZPO ist die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ausgeschlossen, wenn einer der unter Ziff.1-5 aufgeführten Versagungsgründe gegeben ist. Das ist hier nicht der Fall.

7

Nach Ziff.1 dieser Vorschrift ist die Anerkennung ausgeschlossen, wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig sind. Für die internationale Zuständigkeit im Sinne dieser Vorschrift ist § 606a ZPO maßgeblich. Im vorliegenden Fall waren die norwegischen „Gerichte“ international zuständig, da der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt während des gesamten Verfahrens in Norwegen hatte, § 606a Abs.1 S.1 Nr.4, Abs.2 S.1 ZPO. Im Übrigen wird die internationale Zuständigkeit des norwegischen „Gerichtes“ weder vom Antragsteller noch von der Beteiligten K gerügt. Letztere hat die norwegische Scheidung mit Schriftsatz vom 10.01.2008 anerkannt. Die internationale Zuständigkeit des Erststaates ist nur auf Rüge des Beklagten des Erstverfahrens (hier der Beteiligten K) zu prüfen (Zöller-Geimer, ZPO, 26. Aufl. § 328 Rn.142 m.w.Nw.).

8

Nach § 328 Abs.1 Ziff.2 ZPO ist die Anerkennung ausgeschlossen, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte. Das ist hier nicht der Fall. Zum einen hat die Beteiligte K mit Schriftsatz vom 10.01.2008 ausdrücklich bestätigt, das Schreiben des Fylkesmannen vom 12.10.2005, mit dem das Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist, am 14.10.2005 erhalten zu haben. Zum anderen ist der im obigen Schriftsatz enthaltenen Anerkennung der norwegischen Scheidung zu entnehmen, dass die Beteiligte K sich auf eine fehlende oder unzureichende Beteiligung an dem Scheidungsverfahren nicht mehr berufen will.

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Gemäß § 328 Abs.1 Ziff.3 ZPO ist die Anerkennung ausgeschlossen, wenn das Urteil mit einem hier erlassenen oder einem anzuerkennenden früheren ausländischen Urteil oder wenn das ihm zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist. Dafür ist hier nichts ersichtlich.

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Gemäß § 328 Abs.1 Ziff.4 ZPO ist die Anerkennung ausgeschlossen, wenn die Anerkennung des Urteils zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist. Im vorliegenden Fall ist weder ein Verstoß gegen den materiellen ordre public noch ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public gegeben. Soweit die Antragsgegnerin die Ansicht vertritt, dass die streitgegenständliche Scheidung durch den norwegischen Fylkesmann schon deshalb gegen den ordre public verstoße, weil sie nicht entsprechend § 1564 S.1 BGB durch ein gerichtliches Urteil erfolgt sei, kann dem nicht gefolgt werden.

11

In dem von der Antragsgegnerin angeführten Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 21.02.1990 (BGH NJW 1990, 2194ff) heißt es zwar:

12

„Zwar ist dem OLG darin zuzustimmen, dass § 1564 S.1 BGB verfahrensrechtlichen Gehalt hat. In dieser Eigenschaft schreibt die Vorschrift für Ehescheidungen, die im Inland vorgenommen werden, ein gerichtliches Verfahren vor und schließt damit insbesondere die Privatscheidung im Inland aus. Darin erschöpft sich der Gehalt der Regelung jedoch nicht. Vielmehr hat sie auch materiellen Gehalt. Das in ihr normierte Erfordernis eines gerichtlichen Urteils ist nicht nur ein Formerfordernis, sondern auch materiell-rechtlich erheblich. In ihm kommt die Grundentscheidung des deutschen materiellen Scheidungs- und Scheidungsfolgenrechts zum Ausdruck, dass über die Scheidung einer Ehe immer ein Gericht zu befinden hat. …“

13

Dass dies bei der Scheidung eines Deutschen im Ausland anders sein soll, diesem also nach deutschem materiellen Scheidungsrecht im Ausland mehr gestattet sein soll als im Inland, lässt sich den inländischen Scheidungsvorschriften, insbesondere § 1564 BGB, nicht entnehmen. Diese Bestimmung kommt daher im Falle der Anwendbarkeit deutschen Sachrechts auch bei Scheidungen im Ausland zum Zuge und begründet das Erfordernis, dass diese Scheidungen durch ein gerichtliches Urteil erfolgen. Fehlt es daran, so scheidet ihre Anerkennung im Inland aus. Hiernach kann auch eine im Ausland vorgenommene Privatscheidung bei deutschem Scheidungsstatut nicht als wirksam anerkannt werden.“

14

Diese Entscheidung betrifft jedoch ebenso wie die Entscheidungen BGH NJW 1982, 517ff und BGH NJW-RR 1994, 642ff und darauf zurückzuführende Textstelle bei Palandt-Brudermüller, BGB, 67. Aufl., § 1564 Rn.1 eine Privatscheidung, deren Anerkennung sich nicht wie hier nach § 328 ZPO, sondern nach den Normen des internationalen Privatrechts richtet. Wenn die Scheidung in einer solchen Fallkonstellation gemäß Art.17 Abs.1 EGBGB i.V.m. Art.14 Abs.1 EGBGB dem deutschen materiellen Recht unterliegt, führt ein Verstoß gegen den materiellen Regelungsgehalt des § 1564 BGB dazu, dass die im Ausland vereinbarte Privatscheidung nicht anerkennt werden kann.

15

Für den vorliegenden Fall muss etwas anderes gelten, weil es hier - wie bereits oben ausgeführt - um eine Scheidung durch einen konstitutiven Hoheitsakt einer norwegischen Behörde geht, deren Anerkennung sich nach § 328 ZPO richtet. Insoweit gilt der Grundsatz der Unnachprüfbarkeit der ausländischen Entscheidung, von dem § 328 ZPO für einzelne Fallkonstellationen eine Ausnahme macht, wenn höherwertige Interessen bzw. Rechtsgüter eine Durchbrechung dringen durchbrechen. Die Tatsache allein, dass eine ausländische Entscheidung zwingendes deutsches Recht nicht beachtet, reicht nicht aus, um einen Verstoß gegen den ordre public i.S.d. § 328 Abs.1 Nr.4 ZPO zu bejahen (siehe Zöller-Geimer, ZPO, § 328 Rn.208, 209).

16

Im vorliegenden Fall ist mithin nur zu prüfen, ob die Anerkennung der norwegischen Scheidungsbewilligung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist.

17

Auch insoweit muss wiederum zwischen einer Privatscheidung (mit oder ohne behördliche Mitwirkung) und einer Scheidung durch einen konstitutiven Hoheitsakt unterschieden werden. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 21.02.1990 (BGH NJW 1990, 21904, 2196) zum materiellen Gehalt der Vorschrift des § 1564 BGB ausgeführt:

18

„Das in ihr normierte Erfordernis eines gerichtlichen Urteils ist nicht nur ein Formerfordernis, sondern auch materiell-rechtlich erheblich. In ihm kommt die Grundentscheidung des deutschen materiellen Scheidungs- und Scheidungsfolgenrechts zum Ausdruck, dass über die Scheidung einer Ehe immer ein Gericht zu befinden hat (vgl. Wolf, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 1564 Rdnr. 4; Martiny, Rdnr. 1748; BayObLGZ 1982, 389 (394); Begr.des RegE. des IPRG, BT-Dr 10/504, S. 61, abgedr. bei Pirrung, S. 150). Das gilt auch für die einverständliche Scheidung nach § 1565 I i. V. mit § 1566 I BGB. Sie gibt den Ehegatten nicht die Möglichkeit, ihre Ehe im Wege der Vereinbarung aufzulösen. Vielmehr kommt die materiell-rechtliche Kontrolle der Scheidungsvoraussetzungen, die das deutsche Scheidungsrecht vorschreibt, auch hier zum Zuge. Die einjährige Trennung, die übereinstimmenden Scheidungsanträge beider Ehegatten oder die Beantragung der Scheidung durch einen von ihnen unter Zustimmung durch den anderen (§ 1566 I BGB) sowie die Regelung der Scheidungsfolgen nach § 630 ZPO, in der sich der wohlüberlegte Scheidungsentschluss der Ehegatten manifestiert, begründen dabei lediglich die unwiderlegbare Vermutung, dass die Ehe gescheitert ist und die sachlichrechtlichen Voraussetzungen für ihre Scheidung erfüllt sind. Das deutsche Scheidungsrecht lässt daher keine unmittelbar wirkende Vereinbarung der Ehegatten über die Scheidung einer nicht gescheiterten, aber auch nicht einer gescheiterten Ehe zu.“

19

Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass die materielle Bedeutung des § 1564 BGB darin liegt, eine Privatscheidung, d.h. eine Scheidung durch eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung der Ehegatten, für unzulässig zu erklären, um eine materiell-rechtliche Kontrolle der Scheidungsvoraussetzungen zu ermöglichen. Von dieser Frage zu unterscheiden ist die Frage, ob die vom Gesetzgeber gewollte materiell-rechtliche Kontrolle der Scheidungsvoraussetzungen durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde zu erfolgen hat. Die letztgenannte Frage ist keine materiell-rechtliche, sondern eine verfahrensrechtliche Frage, die zudem nach den überzeugenden Ausführungen des BGH nicht das gleiche Gewicht hat wie die Frage, ob überhaupt eine materiell-rechtliche Kontrolle der Scheidungsvoraussetzungen stattfindet. Es kann mithin der Vorschrift des § 1564 BGB nicht ein wesentlicher Grundsatz des deutschen materiellen Rechts dahingehend entnommen werden, dass eine Scheidung nur durch ein gerichtliches Urteil, nicht jedoch durch eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde zu erfolgen hat.

20

Der vorliegende Fall zeigt, dass den Anforderungen des Bundesgerichtshofes an die materiell-rechtliche Kontrolle der Scheidungsvoraussetzungen auch durch ein Verwaltungsverfahren genüge getan werden kann. Das Scheitern der Ehe und die Einhaltung des Trennungsjahres werden nach norwegischem Recht dadurch geprüft, dass nach der Trennung auf Antrag eines Ehegatten gemäß § 26 des norwegischen Gesetzes über die Eheschließung und Ehescheidung ein Schlichtungstermin durchgeführt wird, an dem beide Ehegatten teilnehmen müssen. Der Schlichtungstermin hat hier unstreitig am 30.08.2004 stattgefunden. Beide Eheleute haben unter dem 01.09.2004 die Trennung (Separation gemäß § 20) schriftlich bestätigt. Danach erteilt der Fylkesmann die Separationsbewilligung, hier unter dem 20.09.2004. Wenn die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft mindestens 1 Jahr gedauert hat, kann jeder Ehegatte gemäß § 21 die Scheidung verlangen. Hier hat der Antragsteller im Oktober 2005 die Scheidung beantragt. Die Beteiligte K hat diesen Scheidungsantrag zusammen mit einem Begleitschreiben des Fylkesmannes vom 12.10.2005 unstreitig unter dem 14.10.2005 zugestellt erhalten. Die Beteiligte K ist mit dem Schreiben des Fylkesmannes vom 12.10.2005 um Mitteilung gebeten worden, ob die eheliche Lebensgemeinschaft während des Trennungsjahres wieder hergestellt worden sei und ob sie am Scheidungsverfahren mitwirken wolle. Sie ist auch über die Folgen eines Schweigens belehrt worden, insbesondere darüber, dass dann davon ausgegangen werde, dass die eheliche Lebensgemeinschaft während des Trennungszeitraumes nicht wieder hergestellt worden sei. Wenn daraufhin der Fylkesmann nach erfolglosem Ablauf der Stellungnahmefrist unter dem 07.12.2005 die Scheidung der Ehe ausspricht, führt das nicht zu einem Ergebnis, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, zumal die Eheleute unstreitig die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wieder hergestellt hatten.

21

Schließlich spricht gegen einen Verstoß gegen den deutschen ordre public außerdem, dass auch in Deutschland seit Jahren diskutiert wird, ob das Scheidungsverfahren von den Amtsgerichten auf die Standesämter oder andere staatliche Behörden verlagert werden sollte.

22

Ein Versagungsgrund i.S.d. § 328 Abs.1 Ziff.5 ZPO ist nicht gegeben, da Art.7 § 1 Abs.1 S.2 FamRÄndG ausdrücklich bestimmt, dass die Verbürgung der Gegenseitigkeit nicht Voraussetzung für die Anerkennung ist.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs.1 S.1 FGG. Die Wertfestsetzung für das Verfahren vor dem Senat folgt aus § 30 Abs.2 S.1 KostO. Die weitere Nebenentscheidung beruht auf Art.7 § 2 Abs.1 und 2 S.4 FamRÄndG.


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