Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (5. Senat für Familiensachen) - 15 WF 78/12

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Eckernförde vom 23. Dezember 2011 dahin geändert, dass der Verfahrenswert auf 37.314,- € festgesetzt wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 59 Abs. 3 FamGKG.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen den Wertfestsetzungsbeschluss ist gemäß § 59 Abs. 1 FamGKG zulässig. Der erforderliche Beschwerdewert von 200,- € ist überschritten. Die Antragstellerin meint, anstelle des festgesetzten Wertes von 44.431,09 € seien 27.847,09 € festzusetzen. Allein eine Anwaltsgebühr würde bei einer Herabsetzung des Verfahrenswertes auf 27.847,09 € von 974 € auf 758 € sinken. Schon unter Berücksichtigung von 2,5 Anwaltsgebühren (1,3 Verfahrensgebühren und 1,2 Terminsgebühren) ergibt sich damit eine Differenz von 540 € (2.435 € - 1.895 €).

2

Der Verfahrenswert setzt sich zusammen wie folgt:

3

- Rückstand betreffend die Monate 9/2009 bis 2/2010:

 6 x 2.073 €

- Jahresbetrag seit 3/2010:

  12 x 2.073 €

- Ergebnis: 18 x 2.073 € =

 37.314 €

4

Die Berechnung des Verfahrenswertes ergibt sich aus §§ 51 Abs. 1 und Abs. 2 FamGKG i. V. m. den §§ 34, 38 FamGKG.

5

In Unterhaltssachen, die Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen - wie hier - ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung, § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Gemäß § 51 Abs. 2 FamGKG werden die bei Einreichung des Klageantrags fälligen Beträge dem Wert hinzugerechnet.

6

Beim Vorliegen eines Stufenantrages - wie hier - ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend, § 38 FamGKG. Das ist hier der - zur Zeit der Einreichung des Stufenantrags noch nicht bezifferte - Antrag zu 3. aus dem Schriftsatz vom 25.02.2010, den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin den nach Erfüllung der Auskunftsverpflichtung noch zu beziffernden Trennungsunterhalt seit September 2009 zu zahlen, d. h. der Leistungsantrag. Maßgeblich für die Wertberechnung in Familiensachen ist gemäß § 34 FamGKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug. Das ist hier der Zeitpunkt des Eingangs des Stufenantrages am 25.02.2010.

7

Bei der noch unbezifferten Leistungsstufe ist die Erwartung des Klägers bzw. Antragstellers von der Höhe seines Anspruchs maßgeblich (BGH NJW 1997, 1016; Celle OLGR 2009, 490; vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage 2012, Anhang I zu § 48 GKG Rn. 110).

8

Hier ist von einer Unterhaltsforderung in Höhe von 2.073,- € monatlich auszugehen, denn das Interesse der Antragstellerin war darauf gerichtet, den sich aus den Auskünften des Antragsgegners ihrer Auffassung nach ergebenden Unterhaltsanspruch titulieren zu lassen, den sie schließlich im Schriftsatz vom 23.08.2010 mit monatlich 2.073,- € beziffert hat.

9

Die bereits im Dezember 2010 - und damit nach weniger als zwölf Monaten nach Antragstellung - eingetretene Rechtskraft der Scheidung führt nicht zu einer Begrenzung des Verfahrenswerts. Es kommt auf das Interesse der Antragstellerin zur Zeit des Instanzbeginns an. Zu der Zeit waren der Zeitpunkt der Scheidung und der Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs nicht absehbar. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 S. 1 letzter Halbsatz FamGKG (… höchstens der Gesamtbetrag der geforderten Leistung) liegen nicht vor, denn die Antragstellerin hat nicht einen Trennungsunterhaltsantrag anhängig gemacht, mit dem sie (ab Antragseingang) einen Gesamtbetrag nur für eine bestimmte, geringere Monatsanzahl als für zwölf Monate fordert. Das ist nicht schon deshalb so, weil die Ehe letztlich doch binnen eines Jahres rechtskräftig geschieden wurde (KG Berlin, FamRZ 2011, 755; OLG Frankfurt, FamRZ 2007 je mit zahlreichen w. N. zum Streitstand, 749; OLG Hamm FamRZ 1996, 502; Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage 2012 § 51 FamGKG Rn 12; aA OLG Schleswig, Beschluss des 4. Senats für Familiensachen vom 3.07.2006 - 13 WF 106/06 - FamRZ 2006, 1560; OLG Hamburg, OLGR 2001, 27;). Der Senat folgt der gegenteiligen Auffassung nicht. Sie ist nicht mit dem seit dem 1.09.2009 geltenden § 34 FamGKG vereinbar und auch nicht mit dem bis dahin auch in Familiensachen (Unterhaltssachen) geltenden § 40 GKG. Es fehlt an der für § 51 Abs. 1 S. 1 letzter Halbsatz FamGKG erforderlichen ausdrücklichen Antragstellung für einen bestimmten geringeren Zeitraum. Aufgrund der Unabsehbarkeit des Eintritts der Rechtskraft der Scheidung zur Zeit der Einleitung des Verfahrens kann auch nicht von einer konkreten immanenten Beschränkung ausgegangen werden. Diese Auffassung führt nicht zu einer unzumutbaren Kostenbelastung. Wenn ein Trennungsunterhalt begehrender Beteiligter wegen eines in Kürze erwarteten rechtskräftigen Scheidungsausspruchs die Kosten seines Trennungsunterhaltsverfahrens gering halten möchte, ist es ihm unbenommen, den Antrag (zunächst) auf eine bestimmte Anzahl unterhalb von zwölf Monaten zu begrenzen.

10

Die später, und zwar nach Durchführung eines ersten Verhandlungstermins am 11. Mai 2010 in Anwesenheit beider Verfahrensbevollmächtigter, im Schriftsatz vom 23.08.2010 berücksichtigte antragsmindernde Zahlung von Unterhalt in Höhe von monatlich 760,13 € ab Februar 2010 aufgrund einstweiligen Anordnungsbeschlusses vom 23.04.2010 wirkt sich nicht wertmindernd aus, denn auch diesbezüglich steht § 34 FamGKG entgegen, wonach die Wertberechnung bezogen auf den Instanzbeginn vorzunehmen ist.


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