Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (7. Zivilsenat) - 7 U 33/13

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 15.02.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

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Die Kläger sind Eigentümer diverser Mietshäuser in Hamburg und Umgebung; unter der Firma „X“ betreiben sie die Verwaltung ihrer Immobilien. Sie schlossen mit der Beklagten unter dem 14./21.11.2005 einen Rahmenvertrag über die Wärmelieferung für ihre Mietobjekte (Bl. 5 ff. d. A.), der in den Folgejahren um verschiedene weitere Objekte, die von der Beklagten mit Wärme versorgt werden sollten und auch wurden, erweitert wurde.

2

Die Beklagte ihrerseits hatte im Jahre 2004 eine Tochtergesellschaft gegründet, die Y GmbH, die in den Folgejahren das operative Geschäft für die Beklagte übernommen hatte, dies auch in den Häusern der Kläger. Mit Vertrag vom 23.02.2009 (Bl. 53 ff. d. A.) hat die Beklagte rückwirkend zum 01.01.2009 das gesamte Wärmegeschäft einschließlich der Wärmekunden auf ihre Tochtergesellschaft übertragen. Über diesen Wechsel wurden die Kunden der Beklagten mit per Post übersandten einfachen Schreiben informiert.

3

In der Folgezeit kam es zu Unzuträglichkeiten im Verhältnis der Kläger zur Beklagten bzw. der Y GmbH; diese gipfelten darin, dass letztlich seitens der Y GmbH die Rahmenvereinbarung im Mai 2012 gekündigt wurde, zudem die Schlüssel für die Heizräume an die Kläger zurückgesandt wurden.

4

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, dass zum einen nicht die Y GmbH, sondern nach wie vor die Beklagte ihre Vertragspartnerin und mithin aus der Rahmenvereinbarung verpflichtet sei. Insofern sei die seitens der Y GmbH ausgesprochene Kündigung unbeachtlich. Denn eine wirksame Übertragung des Wärmegeschäfts auf die Y GmbH habe schon allein deswegen nicht erfolgen können, weil die Übertragung nicht öffentlich bekannt gemacht worden sei. Zum anderen handele es sich in der Sache gar nicht um eine Fernwärmelieferung, so dass die AVB FernwärmeV nicht einschlägig seien, vielmehr handele es sich um eine Nahwärmeversorgung.

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Die Kläger haben erstinstanzlich zuletzt beantragt,

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Mieter
a) der Klägerin zu 1) der Wohngebäude … mit der gemeinsamen Heizungsanlage im Haus …,
b) des Klägers zu 2) der Wohngebäude … mit der gemeinsamen Heizungsanlage im Haus …,
c) des Klägers zu 2) der Wohngebäude … mit der gemeinsamen Heizungsanlage im Haus …,
im gesamten Jahr 2012 mit Wärme zu beliefern, den Mietern in diesen Wohngebäuden gegenüber Heizkostenabrechnungen für das Abrechnungsjahr 2012 zu erteilen und das Insolvenzrisiko für Zahlungsausfälle zu tragen.

7

Die Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Sie hat die Auffassung vertreten, nicht mehr sie, sondern infolge wirksamer Übertragung die Y GmbH sei Vertragspartnerin der Kläger. Zudem handele es sich bei der Wärmelieferung um Fernwärme.

10

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen.

11

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nicht die Beklagte, sondern vielmehr die Y GmbH sei Vertragspartnerin der Klägerin. Die fehlende öffentliche Bekanntmachung der Übertragung stehe dem nicht entgegen, diese sei nicht Wirksamkeitsvoraussetzung eines Übertragungsvertrages gemäß § 32 Abs. 5 AVB FernwärmeV.

12

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil nebst darin enthaltener Verweisungen Bezug genommen.

13

Zweitinstanzlich wiederholen und vertiefen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen.

14

Die Kläger verfolgen ihr erstinstanzliches Feststellungsbegehren weiter, allerdings mit der Maßgabe, dass die Beklagte im Umfange ihres Antrages im Jahre 2012 verpflichtet war, sich die Verpflichtung der Beklagten darüber hinaus auf die Jahre 2013, 2014 und 2015 erstreckt,

15

während die Beklagte auf Zurückweisung der Berufung anträgt.

16

Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

17

Die zulässige Berufung der Kläger - die Klagerweiterung auf die Jahre 2013 bis 2015 ist auch in der Berufungsinstanz zulässig - hat keinen Erfolg.

18

Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen, diese Begründung trägt auch hinsichtlich der vorgenommen Klagerweiterung.

19

Denn die Beklagte hat ihr Fernwärmegeschäft mit Vertrag vom 23.02.2009 wirksam auch hinsichtlich der Kläger bzw. deren Mieter auf die Y GmbH übertragen.

20

Die Y GmbH ist damit in die bestehenden Vertragsverhältnisse, insbesondere auch in die Rahmenvereinbarung zwischen den Parteien eingetreten, ohne dass es einer Zustimmung der Kläger bzw. deren Mieter bedurfte (§ 32 Abs. 5 AVB FernwärmeV).

21

Auf das Verhältnis der Parteien fand die AVB FernwärmeV Anwendung, allein schon, weil die Parteien unter Ziffer 4 des Rahmenvertrages die Geltung der AVB FernwärmeV (nebst ergänzender Bestimmungen der Beklagten) ausdrücklich vereinbart hatten.

22

Damit kommt es auf den Streit, ob die Beklagte tatsächlich Fernwärme geliefert hat, nicht an; gleichwohl hat der Senat unter Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 229/88, Urteil vom 25.10.1989; VIII ZR 262/09, Urteil vom 21.12.2011) keinerlei Anlass zu der Annahme, dass es sich bei der von der Beklagten gelieferten Wärme nicht um Fernwärme gehandelt hätte.

23

Dem wirksamen Eintritt der Y GmbH in die bestehenden Verträge steht die fehlende öffentliche Bekanntgabe im Sinne von § 32 Abs. 5 Satz 3 AVB FernwärmeV nicht entgegen. Denn die öffentliche Bekanntmachung ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Übertragung des Vertragsverhältnisses über die Fernwärmelieferung, sondern hat Bedeutung allein für das Sonderkündigungsrecht des „Kunden“ gemäß § 32 Abs. 5 Satz 3 AVB FernwärmeV, indem nämlich die Kündigungsfrist - unabhängig davon, dass es zudem noch eines wichtigen Grundes bedarf - erst mit der öffentlichen Bekanntmachung in Gang gesetzt wird (vgl. Hempel/Franke, Rech der Energie- und Wasserversorgung, Band V, § 32 AVBEltV Rn. 214). Auch der Bundesgerichtshof hat in der bereits zitierten Entscheidung vom 25.10.1989, in der vom Sachverhalt her die Kunden über den Wechsel des Fernwärmeversorgers ebenfalls nicht durch öffentliche Bekanntmachung, sondern nur durch ein Rundschreiben informiert worden waren, keinen Zweifel an der Wirksamkeit der Übertragung der Vertragsverhältnisse gehabt.

24

Mithin gehen die Feststellungsbegehren der Kläger mangels Verpflichtung der Beklagten ins Leere.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 710 ZPO.

26

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen, da die maßgeblichen Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt sind, nicht vor.


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