Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (16. Zivilsenat) - 16 W 104/21
Tenor
Der Streitwert wird unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses in der Fassung des Beschlusses vom 29. November 2021 und unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen auf 15.415,85 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Kläger begehrt nach einem im Jahr 2020 erklärten Widerspruch die Rückabwicklung eines im Jahre 2000 nach dem sog. Policenmodell geschlossenen Lebensversicherungsvertrags, in den er bis zur Beitragsfreistellung im Jahr 2016 11.011,32 € eingezahlt hatte.
- 2
Mit der im November 2020 eingereichten Klage hat er stufenweise Auskunft über die Verwendung seiner Anteile verlangt und anschließend Rückzahlung seiner Beiträge nebst Nutzungen, welch letztere er mit 22.257,39 € hatte berechnen lassen (Anlage DB 1).
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Das Landgericht hat die Klage einer für ordnungsgemäß beurteilten Widerspruchsbelehrung insgesamt abgewiesen und mit dem Beschluss vom 9. November 2021 (Bl. 187) den Streitwert auf 9.902,83 € (11.011,32 € Beiträge abzüglich Risikokosten von 1.108,49 €) festgesetzt; Nutzungen, so hat es unter Bezugnahme auf Entscheidungen des OLG Nürnberg, des OLG Celle und des OLG Rostock ausgeführt, seien gemäß § 43 GKG nicht streitwerterhöhend.
- 4
Mit ihrer im eigenen Namen eingelegten Streitwertbeschwerde vom 24. November 2021 (Bl. 202) haben die Klägervertreter die Festsetzung des Wertes auf 33.268,71 € begehrt und geltend gemacht, für den letztendlich maßgeblichen Leistungsantrag sei auf die Vorstellung des Klägers zu Beginn des Rechtszuges abzustellen.
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Mit Teilabhilfebeschluss vom 29. November 2021 (Bl. 207) hat das Landgericht den Streitwert auf 11.011,32 € festgesetzt.
II.
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Die Streitwertbeschwerde hat, nachdem der Einzelrichter das Verfahren gemäß § 568 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO auf den Senat übertragen hat, teilweise weiteren Erfolg, § 32 Abs. 2, 68, 44, 43 GKG.
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Der Streitwert war auf 15.415,85 € festzusetzen.
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Maßgeblich ist, nachdem die Stufenklage insgesamt abgewiesen worden ist, der höhere der verbundenen Ansprüche, § 44 GKG; das ist der Leistungsanspruch, dessen Wert, da er noch nicht feststeht, zu schätzen ist, § 3 ZPO.
1.
- 9
Verlangt – wie hier – ein Versicherungsnehmer gestützt auf einen Widerspruch nach § 5a VVG a.F. die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages, ist ein in diesem Rahmen geltend gemachter Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen bei der Streitwertberechnung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – IV ZB 10/18 –, Rn. 8ff. bei juris). Das betrifft nach Auffassung des Senates nicht nur den Zuständigkeitsstreitwert nach den §§ 2ff. ZPO, sondern auch den Gebührenstreitwert nach den §§ 39ff. GKG (ebenso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Februar 2019, 12 W 1/19, VersR 2019, 774, Rn. 11 bei juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 3. April 2019, 8 W 868/19, NJW-RR 2019, 803, Rn. 9ff., 84ff. bei juris). Die (vom Landgericht zitierte) Gegenauffassung (OLG Celle, Beschluss vom 4. März 2019, 8 U 275/18, NJW-RR 2019, 807 Rn. 41ff.; OLG Rostock, Beschluss vom 5. März 2021, 4 U 151/20, Rn. 54ff. bei juris), die zwischen dem Zuständigkeitsstreitwert und dem Gebührenstreitwert unterscheiden und bei letzteren Nutzungen unberücksichtigt lassen will, überzeugt den Senat nicht; denn zwischen der Fassung von § 4 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO („Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden“) und § 43 Abs. 1 GKG („sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt“) ist kein wesentlicher Sinnunterschied zu erkennen. Entsprechend hat auch der BGH in der genannten Entscheidung ausweislich des Tenors – und entsprechend der allgemeinen Praxis – den Gebührenstreitwert auf den gleichen Betrag bemessen wie den Zuständigkeitsstreitwert. Das ist in „§ 5a VVG-Fällen“ auch sachgerecht; denn das wirtschaftliche Interesse des Versicherungsnehmers, das im Grundsatz (§ 3 ZPO) für die Gebührenberechnung maßgeblich sein soll, betrifft in derartigen Fällen regelmäßig nicht nur die Rückforderung der eingezahlten Beiträge (die er im Wesentlichen auch bei einer Kündigung des Vertrages zurückerhalten würde) sondern auch und vor allem die Herausgabe der Nutzungen, sodass sich auch deswegen gut sagen lässt, dass in diesen Fällen die Nutzungen nicht nur als Nebenforderungen „betroffen“ sind. Sie miteinzubeziehen, entspricht im Übrigen der Praxis der hiesigen Landgerichte und auch des Senates.
2.
- 10
Sind danach zu den Prämienzahlungen von 11.011,32 € die Nutzungen hinzuzuaddieren, ergibt sich bei geschätzten Nutzungen von 4.404,53 € der festgesetzte Wert. Keinesfalls können, wie die Beschwerde begehrt, Nutzungen in einer Größenordnung von 22.257,39 € angenommen werden.
- 11
Maßgeblich für die Bestimmung des Streitwertes ist das Interesse der klagenden Partei, § 3 ZPO. Bei einem unbestimmten Leistungsanspruch hat, wie der Kläger (Klagschrift S. 22, Bl. 26) richtig vortragen lässt, das Gericht den Streitwert nach den objektiv zu würdigenden Angaben der klagenden Partei festzusetzen. Dabei ist grundsätzlich auf die klägerischen Vorstellungen zu Beginn des Rechtszuges abzustellen (Zöller/Herget, ZPO, Kommentar, 33. Auflage, § 13 Rn. 16.158 m.w.N.). Offensichtlich übertriebene Einschätzungen und Angaben insbesondere zu Umständen, über die die beklagte Partei erst Auskunft erteilen soll, haben dabei aber außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2012, X ZR 104/09, MDR 2012, 875, Rn. 5 bei juris).
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Vorliegend ist die von der Klägerseite in das Verfahren eingeführte Schätzung auf 22.257,39 € offensichtlich weit überhöht. Es liegt auf der Hand, dass ein Versicherer aus sukzessiven Einzahlungen von 49,08 € und damit 11.011,32 € über 16 Jahre (von Oktober 2000 bis Oktober 2016) binnen 20 Jahren aus den überlassenen Mitteln bei weitem nicht Erträge in der errechneten Größenordnung erwirtschaftet haben kann, dies zumal nicht, da, wie allgemein bekannt ist, die Zinsen allgemein und also auch die Anlagezinsen seit der Finanzkrise 2008 (also für die zweite Hälfte der Einzahlungszeit, in der überhaupt erst der größere Teil der Beträge für Anlagen zur Verfügung stand) dramatisch eingebrochen sind. Die Klägervertreter, die augenscheinlich die Berechnung veranlasst haben, mussten zum Zeitpunkt der Klageeinreichung im November 2020 auch wissen, dass eine Berechnung der Nutzungen nach Maßgabe der Eigenkapitalrendite des Versicherers nicht in Betracht kam; denn der BGH hatte dieser Berechnung bereits mit Urteil vom 29. April 2020 (IV ZR 5/19; VersR 2020, 836, Rn. 15ff. bei juris) eine Absage erteilt. Der Senat mag auch kaum annehmen, dass die Klage mit der vorliegenden Schätzung so eingereicht worden wäre, wenn der Kläger nicht rechtsschutzversichert gewesen wäre und also die Kosten des Prozesses selbst hätte tragen müssen.
- 13
Mit Rücksicht darauf, dass aus den eingezahlten Beträgen auch noch (anfänglich) die nicht unerheblichen Abschlusskosten sowie (laufend) die Verwaltungskosten bestritten werden mussten und sich der Kläger zudem die Vorteile der Lebensversicherung anrechnen lassen muss, schätzt der Senat den im Erfolgsfall herauszugebenden Zinsertrag – großzügig – auf 40% von 11.011,34 € das sind 4.404,53 €.
- 14
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, Auslagen werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
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Referenzen
- §§ 2ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 39ff. GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 43 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 44 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 3x
- § 5a VVG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 568 Originärer Einzelrichter 1x
- § 32 Abs. 2, 68, 44, 43 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen 1x
- § 43 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 68 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZB 10/18 1x (nicht zugeordnet)
- 12 W 1/19 1x (nicht zugeordnet)
- 8 W 868/19 1x (nicht zugeordnet)
- 8 U 275/18 1x (nicht zugeordnet)
- 4 U 151/20 1x (nicht zugeordnet)
- X ZR 104/09 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 5/19 1x (nicht zugeordnet)