Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Zivilsenat) - 2 Wx 19/22
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten vom 5. April 2022 wird die Zwischenverfügung des Grundbuchamts des Amtsgerichts L. vom 2. April 2022 aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, von seinen Bedenken Abstand zu nehmen, dass die Verzichtserklärung des Landes Schleswig-Holstein, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Kiel, vom 21. Februar 1986, betreffend die im Grundbuch von L. Blatt … eingetragenen Flurstücke, unwirksam ist.
Gründe
I.
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Im betroffenen Grundbuch von L. Blatt … ist seit dem 14. April 1985 eingetragen, dass die letzte eingetragene Eigentümerin, die N. mbH in L., auf ihr Eigentum verzichtet hat.
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In dem betroffenen Grundbuch waren unter der laufenden Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses damals die Flurstücke …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, … und … der Flur …, Gemarkung K. der Größe von insgesamt 543 m² eingetragen.
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Das Land Schleswig-Holstein, endvertreten durch die Oberfinanzdirektion Kiel, hat mit gesiegelter und unterschriebener Erklärung vom 21. Februar 1986 zur Grundbuchbezeichnung „Grundbuch von L. Blatt …“ erklärt, dass es auf das ihm zustehende Aneignungsrecht für die „herrenlosen Flurstücke … u. a. der Flur … in der Gemarkung K. in einer Größe von 543 qm“ verzichte.
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Nach Eingang der Verzichtserklärung am 26. Februar 1986 hat das Grundbuchamt zunächst die Grundbuchakte des Grundbuchs von L. Blatt ... beigezogen, alsdann am 27. Februar 1986 auf der Verzichtserklärung vermerkt, dass die Erklärung „HL ...“ betreffe, und die Verzichtserklärung zur Grundakte von L. Blatt ... genommen.
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Das Flurstück … ist aufgrund einer Teilungsgenehmigung der Hansestadt L. vom 25. September 1996 in die Flurstücke … und … geteilt worden und aufgrund einer Bestandsberichtigung nach dem Liegenschaftsbuch am 6. Januar 1997 im Grundbuch gerötet worden.
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Das Flurstück … der Größe von 24 m² ist am 4. März 1997 auf das Grundbuch L. Blatt … übertragen worden, nachdem Herr S. sich dieses mit notariell beglaubigter Erklärung vom 17. Januar 1997 – UR.-Nr. … des Notars W. in L. – unter Bezugnahme auf die Verzichtserklärung des Landes Schleswig-Holstein vom 21. Februar 1986 angeeignet und seine Eintragung als Eigentümer beantragt hatte. Die Bestandsgröße ist danach von 543 m² auf 519 m² berichtigt worden.
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Am 2. Juni 2017 ist das Flurstück … auf das Grundbuch von L. Blatt … übertragen worden, nachdem Herr H. sich dieses mit notariell beglaubigter Erklärung vom 23. März 2017 – UR-Nr. … des Notars W. in L. – unter Bezugnahme auf die Verzichtserklärung des Fiskus vom 21. Februar 1986 angeeignet und seine Eintragung als Eigentümer beantragt hatte.
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Aktuell sind danach nur noch die Flurstücke … bis …, … bis …, … bis … und … der Größe von insgesamt 476 m² eingetragen.
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Der Beteiligte hat mit notariell beglaubigter Erklärung vom 13. Januar 2022 – UR.-Nr. … des Notars D. in O. - unter Bezugnahme auf das betroffene Grundbuchblatt mitgeteilt, dass er von seinem Aneignungsrecht an den vorgenannten Flurstücken Gebrauch mache, und beantragt, ihn als Eigentümer einzutragen.
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Zeitlich danach hat Frau T. mit notariell beglaubigter Erklärung vom 15. März 2022 – UR-Nr. … der Notarin H. in B. – erklärt, dass sie sich die Flurstücke … und … aneigne, und beantragt, diese dem Grundbuch Blatt … zuzuschreiben, in dem sie als Eigentümerin eingetragen ist. Dem Antrag lag jedenfalls eine Verzichtserklärung des Landes Schleswig-Holstein vom 19. November 2021 zu ihren Gunsten in Bezug auf das Flurstück … bei. Ob auch für das Flurstück … eine Verzichtserklärung zu ihren Gunsten beilag, ist aus den vom Grundbuchamt übersandten Ausdrucken aus der elektronischen Akte nicht erkennbar.
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Mit „Zwischen-/Aufklärungsverfügung“ vom 2. April 2022 hat das Grundbuchamt dem Beteiligten mitgeteilt, dass keine korrekte Verzichtserklärung des Landes Schleswig-Holstein vorliege, weil die Verzichtserklärung sich auf das Grundbuch von L. Blatt ... beziehe, während das betroffene Grundbuch die Blattbezeichnung ... habe. Darüber hinaus sei die Angabe „Flurstücke … u. a.“ zu unbestimmt, weil nicht mit Bestimmtheit entnommen werden könne, auf welche Flurstücke sich die Verzichtserklärung beziehe. Bezüglich der Flurstücke … und … der Flur …, Gemarkung K., liege inzwischen eine Verzichtserklärung des Landes Schleswig-Holstein vom 19. November 2021 vor, wonach zugunsten von Frau T. auf das Aneignungsrecht verzichtet werde. Es werde daher um Vorlage einer mit korrekter Grundbuchblattbezeichnung versehenen und ausreichend bestimmten Verzichtserklärung des Fiskus bezüglich der Flurstücke … bis …, … bis …, … und … der Flur …, Gemarkung K. gebeten. Bezüglich der Flurstücke … und … werde Gelegenheit zur Antragsrücknahme gegeben, da bezüglich dieser Flurstücke auf das Aneignungsrecht zu Gunsten von Frau T. verzichtet worden sei.
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Gegen diese Zwischenverfügung hat der Beteiligte mit Schreiben vom 5. April 2022 beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht Beschwerde eingelegt. Er meint, es sei ohne Relevanz, dass dem Fiskus in der Verzichtserklärung vom 21. Februar 1968 (gemeint ersichtlich: 1986) in der Betreffzeile bezüglich der Grundbuchbezeichnung der Schreibfehler „...“ statt „...“ unterlaufen sei. Trotz des Flüchtigkeitsfehlers habe das Grundbuchamt die Verzichtserklärung dem richtigen Grundbuch von L. Blatt ... zugeordnet. Die Flurstücke … u.a. seien in im Grundbuch von L. Blatt ... gebucht und nie in Blatt ... gebucht gewesen. Die Verzichtserklärung sei wegen der Angabe der Grundstücksgröße auch ausreichend bestimmt.
II.
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Die gemäß §§ 71 Abs. 1, 73 Abs. 1 GBO zulässige Beschwerde ist begründet.
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Der Senat hat davon abgesehen, den Vorgang dem Grundbuchamt zur Entscheidung über die Abhilfe oder Nichtabhilfe vorzulegen, weil die Sache entscheidungsreif ist.
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Es ist nicht gerechtfertigt mit der gegebenen Begründung den Eintragungsantrag des Beteiligten zurückzuweisen.
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Gemäß § 928 Abs. 3 BGB steht dem Fiskus, in dessen Land ein herrenloses Grundstück steht, das Aneignungsrecht zu. Der Fiskus kann sein Aneignungsrecht auf Dritte übertragen oder auf das Aneignungsrecht verzichten (BGHZ 108, 278; Senatsbeschluss vom 7. April 2022 – 2 Wx 16/22 -; Demharter, Grundbuchordnung, 32. Aufl., Anhang zu § 44 Rn. 5; Benning in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 928 Rn. 23).
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Die Verzichtserklärung des Fiskus auf sein Aneignungsrecht gemäß § 928 Abs. 2 BGB ist eine materiell-rechtliche Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt (vgl. Grüneberg/Herrler, BGB, 81. Aufl., § 928 Rn. 4). Sie unterliegt, wie alle materiell-rechtlichen Erklärungen, der Auslegung. Die Auslegung der Verzichtserklärung vom 21. Februar 1986 gemäß § 133 BGB nach dem wirklichen Willen des Erklärenden ergibt, dass ein offensichtlicher Flüchtigkeitsfehler in der Bezeichnung des Grundbuchblatts im Betreff vorliegt, indem bei der Bezeichnung des Grundbuchs von L. Blatt „...“ statt „...“ versehentlich eine „9“ vergessen worden ist. Im Grundbuch von L. Blatt ... ist kein herrenloses Grundstück eingetragen. Dass das Blatt „...“ gemeint war, folgt daraus, dass in der Erklärung auf „das Aneignungsrecht für die herrenlosen Flurstücke … u.a. der Flur … in der Gemarkung K. in einer Größe von 543 qm“ verzichtet worden ist. Das herrenlose Flurstück … der Flur … Gemarkung K. war indes im Grundbuch von L. Blatt ... und nicht im Grundbuch von L. Blatt ... eingetragen.
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Die Verzichtserklärung ist nicht deshalb zu unbestimmt, weil darin nur das Flurstück … konkret bezeichnet worden ist und die weiteren Flurstücke nur mit „u. a.“ für „und andere“ erfasst worden sind. Ein Grundstück im Rechtssinn (§ 2 Abs. 2 GBO) ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatt allein (§ 3 Abs. 1 GBO) oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt (§ 4 Abs. 1 GBO) unter einer besonderen Nummer im Bestandsverzeichnis gebucht ist (OLG Celle FGPrax 2010, 224; OLG München Rpfleger 2009, 673; BayObLG Rpfleger 1981, 190; Demharter, Grundbuchordnung, 32. Aufl., § 2 Rn. 15; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rn. 561). Das in der Verzichtserklärung des Fiskus konkret mit Flurstücksnummer, Flur und Gemarkung bezeichnete Flurstück … war zusammen mit anderen Flurstücken unter der Nummer 1 im Bestandsverzeichnis eingetragen, wobei die dort damals verzeichneten Flurstücke insgesamt eine Größe von 543 m² hatten. Eine weitere laufende Nummer im Bestandsverzeichnis gab und gibt es in dem betroffenen Grundbuch nicht. Vor dem Hintergrund, dass das Land Schleswig-Holstein die damalige Gesamtgröße aller in dem Grundbuchblatt gebuchten Flurstücke von insgesamt 543 m² in der Verzichtserklärung ausdrücklich erwähnt hat, ergibt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont des Grundbuchamts, dass die Verzichtserklärung sich auf das Flurstück … und sämtliche anderen Flurstücke, die unter der betreffenden Nummer des Bestandsverzeichnisses mit einer Gesamtgröße von 543 m² gebucht sind, bezieht, also auch die damals eingetragenen Flurstücke … bis …, … bis … umfasst. Es bestand kein Erfordernis sämtliche Flurstücke einzeln aufzuzählen. Anhand der gemachten Angaben, nämlich der Angabe des Grundbuchblatts, wenn auch mit einem offensichtlichen Schreibfehler, der konkreten Bezeichnung des ersten Flurstücks, das im Bestand des betroffenen Grundbuchs gebucht ist, einschließlich der Angabe der Flur und der Gemarkung, sowie der Gesamtgröße aller in dem Grundbuchblatt gebuchten Flurstücke, ist zu ersehen, dass sich die Verzichtserklärung auf das herrenlose Grundstück im Rechtssinne der Größe von 543 m² bezieht.
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Ersichtlich hat das Grundbuchamt die Verzichtserklärung seinerzeit so auch verstanden und dementsprechend am 27. Februar 1986 zutreffend dem betroffenen Grundbuch von L. Blatt ... zugeordnet und zur dortigen Grundbuchakte genommen.
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Mit Recht hat das Grundbuchamt auch im Zusammenhang mit den Aneignungserklärungen des Herrn S. vom 17. Januar 1997 betreffend das Flurstück … und des Herrn Hx. vom 23. März 2017 betreffend das Flurstück … die Verzichtserklärung des Fiskus vom 21. Februar 1986 jeweils als ausreichend bestimmt angesehen und diese Flurstücke aus dem betroffenen Grundbuch abgeschrieben, da auch sonst keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Verzichtserklärung vorliegen. Insbesondere ist der Verzicht in der Form des §29 Abs.3 GBO erklärt worden, wonach Erklärungen von Behörden zu unterzeichnen und mit Siegel oder Stempel zu versehen sind.
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Die spätere Verzichtserklärung des Landes Schleswig-Holstein vom 19. November 2021 betreffend das Flurstück … zu Gunsten von Frau T. vom 19. November 2021 ist unwirksam. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 7. April 2022 ausgeführt hat, ist die Verzichtserklärung des Fiskus „zu Gunsten“ einer bestimmten Person nicht als allgemeiner Verzicht auf das Aneignungsrecht in der Weise zu verstehen, dass jeder beliebige Dritte sich das Grundstück aneignen kann. Vielmehr soll erreicht werden, dass der konkret bezeichnete Dritte sich das herrenlose Grundstück aneignen können soll. Das ist entgegen der missverständlichen Formulierung „verzichtet zu Gunsten“ bei verständiger Würdigung nach dem objektiven Empfängerhorizont die Übertragung des Aneignungsrechts des Landes Schleswig-Holstein auf die konkret bezeichnete Person, hier Frau T.. Ob die Übertragung des Aneignungsrechts der Form des § 925 BGB bedarf, was im Schrifttum umstritten ist, bedarf in diesem Verfahren keiner Entscheidung. Die Erklärung des Fiskus vom 19. November 2021 ist nämlich schon deshalb unwirksam, weil das Land Schleswig-Holstein zu diesem Zeitpunkt kein Aneigungsrecht mehr hatte, das es Frau T. hätte übertragen oder auf das es hätte verzichten können, weil es hierauf bereits mit am 26. Februar 1986 beim Grundbuchamt eingegangener Erklärung vom 21. Februar 1986 verzichtet hatte.
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Die Wirksamkeit des Verzichts war nicht davon abhängig, dass der Verzicht ins Grundbuch eingetragen wird. Ob für einen wirksamen Verzicht die Eintragung im Grundbuch erforderlich ist, ist umstritten (verneinend OLG Naumburg FGPrax 2019, 118; LG Hamburg, NJW 1966, 1715; Ruhwinkel, MüKo, 8. Aufl., § 928 Rn. 12, Grün, BeckOK, BGB, 61. Edition, §928 Rn. 9; Weber, beckonline.Großkommentar, Stand: 1.1.2022, § 928 Rn. 33; Staudinger/Diehn, Neubearb. 2020, Rn. § 928 24; BGB-RGRK/Augustin 12. Aufl., § 928 Rn. 8; Schöner/Stöber, a. a. O., Rn. 1033;bejahend Süß AcP 151, 1, (26); Holzer FGPrax 2019, 119; offen gelassen BGH NJW 1990, 251).
- 23
Der Senat folgt der erstgenannten Auffassung. Für die Wirksamkeit des Verzichts ohne Eintragung im Grundbuch spricht, dass das Aneignungsrecht selbst nicht im Grundbuch eingetragen ist, weil es kraft Gesetzes entsteht, und durch den wirksamen Verzicht das Grundbuch (anders als im Falle der eintragungsbedürftigen Rechtsänderungen im Sinne der §§ 873, 877 BGB) nicht unrichtig wird. Das betroffene Grundstück ist und bleibt herrenlos und wird dementsprechend im Grundbuch ausgewiesen (BGH, a. a. O.). Wenn das Aneignungsrecht nicht im Grundbuch steht, kann der Verzicht darauf nicht eintragungsfähig sein (Grün, a. a.O.).
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Referenzen
- GBO § 2 1x
- GBO § 4 1x
- GBO § 71 1x
- GBO § 3 1x
- BGB § 925 Auflassung 1x
- GBO § 73 1x
- BGB § 928 Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus 2x
- BGB § 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung 1x
- 2 Wx 16/22 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 1x
- BGB § 877 Rechtsänderungen 1x