Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (5. Senat für Familiensachen) - 15 WF 247/24

Orientierungssatz

Anschluss zum Leitsatz 2: Anschluss Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 13 WF 71/20.(Rn.7)

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Kindeseltern vom 8. November 2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 23. September 2024 in Ziffer 2. abgeändert und diese Ziffer wie folgt neu gefasst:

Gerichtskosten für den ersten Rechtszug werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des ersten Rechtszuges werden nicht erstattet.

II. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Auf Anregung der sorgeberechtigten Kindeseltern vom 5. Juli 2024 hat das Amtsgericht - Familiengericht - A. das vorliegende Hauptsacheverfahren gem. § 1631b BGB eingeleitet. Das Familiengericht hat dem Kind F. die weitere Beteiligte zu 3) als Verfahrensbeiständin beigeordnet und ein Sachverständigengutachten des Arztes … vom 27. August 2024 eingeholt. Nach der persönlichen Anhörung von F. und der Kindesmutter am 20. September 2024 hat das Familiengericht mit dem angefochtenen Beschluss den Kindeseltern die familiengerichtliche Genehmigung zur Unterbringung von F. in einer geschlossenen Abteilung des … bis zum 23. September 2025 erteilt. Die Kosten des Verfahrens hat das Familiengericht den „Antragstellern“ auferlegt.

2

Gegen den ihnen am 11. Oktober 2024 zugestellten Beschluss haben die Kindeseltern mit Schriftsatz vom 8. November 2024, eingegangen beim Amtsgericht A. am selben Tag, Beschwerde erhoben. Sie wenden sich dagegen, dass ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind.

II.

3

1.) Die Beschwerde der Kindeseltern ist gem. §§ 58 ff. FamFG zulässig. In Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Kostenentscheidung isoliert anfechtbar, unabhängig davon, ob sie isoliert oder zusammen mit der Hauptsacheentscheidung ergangen ist (vgl. BGH FamRZ 2011, 1933, Rz. 24; OLG Nürnberg FamRZ 2010, 998; Zöller/Feskorn ZPO 35. Auflage 2024 § 58 FamFG Rn. 5; Abramenko in: Prütting/​Helms FamFG 6. Auflage 2023 § 58 FamFG Rn. 2).

4

Die Beschwerde ist auch gem. § 63 Abs. 1 und 3 FamFG fristgerecht innerhalb eines Monats ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses erhoben worden und die Kindeseltern sind gem. § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt, da sie durch die Kostenentscheidung in ihren Rechten beeinträchtigt sind. Wenngleich die Kindeseltern in dem angefochtenen Beschluss nicht im Rubrum aufgeführt sind, ergibt eine Auslegung unter Heranziehung der Gründe des Beschlusses und der Verfahrensabläufe, dass mit den in der Kostenentscheidung genannten „Antragstellern“ die Kindeseltern gemeint sind.

5

2.) In der Sache ist die Kostenentscheidung auf die Beschwerde dahingehend abzuändern, dass Gerichtskosten für den ersten Rechtszug nicht erhoben und außergerichtliche Kosten des ersten Rechtszuges nicht erstattet werden. Diese Entscheidung entspricht billigem Ermessen gem. § 81 Abs. 1 FamFG.

6

Da es sich vorliegend um ein Verfahren nach § 151 Nr. 6 FamFG handelt, ist das Verfahren gem. Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 1 Nr. 2 KV FamGKG gerichtsgebührenfrei und gem. Vorbemerkung 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 FamGKG werden Auslagen - mit Ausnahme der an die Verfahrensbeiständin gezahlten Vergütung - nicht erhoben. Daher geht es vorliegend im Ergebnis lediglich um die von der Landeskasse verauslagte Vergütung der Verfahrensbeiständin in Höhe von 350,00 Euro. Eine Auferlegung dieser Kosten auf die Kindeseltern scheidet entgegen ihrer Auffassung zwar nicht bereits deshalb aus, weil sie keine Beteiligte des Verfahrens wären. Da es sich vorliegend um eine Kindschaftssache handelt und die Kindeseltern gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 FamFG durch das Verfahren unmittelbar in ihrem Rechten betroffen werden, sind sie unabhängig davon, ob sie die Einleitung des Verfahrens angeregt haben oder nicht, Verfahrensbeteiligte.

7

Es entspricht allerdings nicht der Billigkeit, ihnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Vielmehr ist nach billigem Ermessen von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass die Bestellung der Verfahrensbeiständin ausschließlich im Interesse des Kindes erfolgt ist und die Kindeseltern gem. § 1631b BGB von Gesetzes wegen verpflichtet sind, im Falle einer Unterbringung ihres Kindes, die mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist, eine gerichtliche Genehmigung einzuholen. Zudem ist, der Anregung der Kindeseltern folgend, mit dem angefochtenen Beschluss im Ergebnis die Genehmigung der Unterbringung erteilt worden. Es liegt auch kein Fall des § 81 Abs. 2 FamFG vor, der eine Auferlegung der Gerichtskosten auf die Kindeseltern rechtfertigen würde (ähnlich OLG Brandenburg FamRZ 2020, 1922; OLG Hamm FamRZ 2012, 810).

III.

8

Das Beschwerdeverfahren ist gem. Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 1 Nr. 2 KV FamGKG gerichtsgebührenfrei, da es sich um eine Kindschaftssache nach § 151 Nr. 6 FamFG handelt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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