Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (5. Senat für Familiensachen) - 15 UF 192/25
Leitsatz
1. Eine Vereinbarung zwischen dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person und der ausgleichsberechtigten Person über die externe Teilung eines Anrechts bedarf keiner besonderen Form. Insbesondere ist keine notarielle Beurkundung oder der Abschluss eines Vergleichs entsprechend § 7 VersAusglG erforderlich.(Rn.12)
2. Eine Zustimmung der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Wahl der Zielversorgung ist entbehrlich, wenn diese im Falle einer Nichtausübung des Wahlrechts ohnehin Auffang-Zielversorgungsträger gewesen wäre.(Rn.14)
Orientierungssatz
Zitierung zum Leitsatz 1: Anschluss OLG Bamberg, Beschluss vom 9. Dezember 2019 - 2 UF 235/19.(Rn.12)
Tenor
I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4) vom 28. Oktober 2025 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - E. vom 9. Oktober 2025 in Ziffer 2 im letzten Absatz geändert und dieser Absatz wie folgt neu gefasst:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der F. (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 22.563,80 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ...) begründet. Die F. wird verpflichtet, zu diesem Zweck einen Kapitalbetrag in Höhe von 22.563,80 Euro an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen.
II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.860,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die am 18. Juli 2008 geschlossene Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners ist auf den am 20. Mai 2025 zugestellten Antrag mit Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - E. vom 9. Oktober 2025 geschieden worden. Zugleich ist der Versorgungsausgleich durchgeführt worden.
- 2
In der Ehezeit hat der Antragsgegner unter anderem ein Anrecht aus einer privaten Altersversorgung bei der F. - der weiteren Beteiligten zu 4) - erworben. Nach der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 4) vom 10. Juni 2025 handelt es sich dabei um einen fondsbasierten Altersvorsorgevertrag, welcher nach dem AltZertG zertifiziert ist (sog. Riester-Vertrag). Den Ehezeitanteil hat die weitere Beteiligte zu 4) mit 45.127,60 Euro mitgeteilt und als Ausgleichswert 50 % hiervon vorgeschlagen. Dies entspricht einem korrespondierenden Kapitalwert von 22.563,80 Euro. Die weitere Beteiligte zu 4) hat die externe Teilung des Anrechts beantragt. Dies hat sie damit begründet, dass das Produkt nicht mehr vertrieben werde und es keinen bestehenden Altersvorsorgevertrag für die Antragstellerin bei ihr gebe.
- 3
Das Amtsgericht - Familiengericht - E. hat dem Antrag der weiteren Beteiligten zu 4) auf externe Teilung nicht entsprochen und das Anrecht stattdessen intern geteilt.
- 4
Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt, dass der Ausgleichswert den für die externe Teilung maßgeblichen Grenzwert übersteige und auch eine Teilungsvereinbarung nicht geschlossen worden sei.
- 5
Gegen den ihr am 27. Oktober 2025 zugestellten Beschluss hat die weitere Beteiligte zu 4) mit Schreiben vom 28. Oktober 2025, eingegangen beim Amtsgericht E. am selben Tage, Beschwerde erhoben. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die weitere Beteiligte zu 4) ihr Anliegen weiter, eine externe Teilung des Anrechts vorzunehmen. Zur Begründung führt sie aus, dass sich ihr Produktgeber für die zertifizierten Altersvorsorgeverträge, die A. GmbH, entschlossen habe, keine Riesterverträge mehr anzubieten. Aus diesem Grund sei mit Wirkung vom 1. Januar 2013 auf die entsprechenden Zertifikate (gem. § 88 Abs. 2 AltZertG) der Riesterverträge verzichtet worden, weshalb die Eröffnung neuer Riesterverträge nicht mehr möglich sei.
- 6
Mit Schriftsatz vom 19. November 2025 hat die Antragstellerin mitgeteilt, dass sie mit einer externen Teilung des Anrechts einverstanden sei. Als Zielversorgung hat sie ihr bestehendes Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gewählt.
II.
- 7
1.) Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4) vom 28. Oktober 2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – E. vom 9. Oktober 2025 ist gem. §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben.
- 8
2.) In der Sache ist der angefochtene Beschluss dahingehend zu ändern, dass das Anrecht des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 4) im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts zugunsten der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ausgeglichen wird.
- 9
a) Die Voraussetzungen für eine externe Teilung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG liegen nunmehr im Beschwerdeverfahren vor, so dass das Anrecht im Wege der externen Teilung auszugleichen ist.
- 10
Anrechte sind gem. § 9 Abs. 2 VersAusglG in der Regel intern zu teilen. Eine externe Teilung ist gem. § 14 Abs. 2 VersAusglG nur durchzuführen, wenn die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder wenn der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit den in § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG genannten Grenzwert nicht übersteigt.
- 11
Zutreffend ist das Familiengericht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine externe Teilung aufgrund eines einseitigen Verlangens des Versorgungsträgers vorliegend nicht zulässig ist, da der Ausgleichswert den maßgeblichen Grenzwert am Ende der Ehezeit (8.988,00 Euro) übersteigt.
- 12
Somit ist externe Teilung vorliegend nur dann zulässig, wenn die Antragstellerin und die weitere Beteiligte zu 4) eine externe Teilung vereinbaren. Eine solche Vereinbarung bedarf keiner besonderen Form. Insbesondere ist keine notarielle Beurkundung oder der Abschluss eines Vergleichs entsprechend § 7 VersAusglG erforderlich (OLG Bamberg FamRZ 2020, 1167, m.w.N.). Bei Würdigung der vorliegenden Umstände liegt in dem - auch der Antragstellerin übermittelten - Verlangen der weiteren Beteiligten zu 4) nach einer externen Teilung und der von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 19. November 2025 erklärten Zustimmung zur externen Teilung - welche auch der weiteren Beteiligten zu 4) übermittelt worden ist - eine Vereinbarung über die externe Teilung des Anrechts.
- 13
b) Die Antragstellerin hat ihr Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung dahingehend ausgeübt, dass das Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden soll und damit ihr bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestehendes Anrecht ausgebaut werden soll. Die gewählte Zielversorgung erfüllt gem. § 15 Abs. 4 VersAusglG die Anforderungen des § 15 Abs. 2 und 3 VersAusglG.
- 14
Einer Zustimmung der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Wahl der Zielversorgung gem. § 222 Abs. 2 FamFG bedarf es vorliegend nicht. Die grundsätzlich erforderliche Zustimmung ist entbehrlich, da die Deutsche Rentenversicherung ohnehin im Falle einer Nichtausübung des Wahlrechts gem. § 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG Auffang-Zielversorgungsträger gewesen wäre (vgl. MükoFamFG/Stein 4. Auflage 2025 § 222 FamFG Rn. 40).
- 15
c) Die weitere Beteiligte zu 4) hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen, § 14 Abs. 4 VersAusglG. Der zu zahlende Kapitalbetrag ist vom Senat gem. § 222 Abs. 3 FamFG festzusetzen. Gegen den von der weiteren Beteiligten zu 4) vorgeschlagenen Ausgleichswert in Höhe von 22.563,80 Euro bestehen keine Bedenken. Da sich die Auskunft auf den 30. April 2025 als Stichtag bezieht, ist auch keine Einholung einer aktualisierten Auskunft erforderlich.
- 16
Eine Verzinsung des zu zahlenden Kapitalbetrages ist nicht anzuordnen, da es sich bei dem Anrecht um eine fondsgebundene Versorgung handelt (vgl. BGH FamRZ 2013, 1635; OLG Bremen FamRZ 2015, 146; OLG Hamburg NJW-RR 2013, 1227).
III.
- 17
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1, Abs. 4 FamFG in Verbindung mit dem Rechtsgedanken des § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG.
- 18
Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf den §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz FamGKG (2.900,00 Euro + 3.300,00 Euro = 6.200,00 Euro, 6.200,00 Euro x 3 = 18.600,00 Euro, hiervon 10 % für ein Anrecht = 1.860,00 Euro).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 2 UF 235/19 1x (nicht zugeordnet)
- 41 F 154/25 1x (nicht zugeordnet)