Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht - 7 W 11/26

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts I. vom 24.02.2026 wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die gerichtlichen Kosten der Beschwerde; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24.2.2026 hat das Landgericht den Antrag des Beklagten vom 23.1.2026 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil er seine Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse trotz Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht beigebracht und glaubhaft gemacht hat (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Der Beklagte war mit Verfügung vom 5.2.2026 darauf hingewiesen worden, dass für seinen Prozesskostenhilfeantrag nach § 117 Abs. 4 ZPO zwingend das Formular zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und die Angaben durch Belege (Einkommensnachweise, Mietvertrag, Kontoauszüge, usw.) glaubhaft zu machen sind. Diese Frist war am 23.2.2026 fruchtlos abgelaufen. Der Beklagte war zuvor auf die Folgen der nicht rechtzeitigen Einreichung nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO hingewiesen worden.

2

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde vom 24.2.2026 . Er habe per Fax vom 02.02.2026 sämtliche angeforderten Unterlagen eingereicht, einschließlich des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen PKH-Formulars, Kontoauszügen, Bürgergeld-Bescheid sowie Nachweisen über seine wirtschaftliche Situation. Mit Verfügung vom 9.3.2026, zugestellt am 12.3.2026, hat das Landgericht den Beklagten auf folgendes hingewiesen:

Ausweislich der von Ihnen eingereichten Kontoauszüge zu ihrem Girokonto bei der Postbank mit der Kontonummer DE38 XXXX XXXX 31 verfügen Sie über ein weiteres Bankkonto mit der IBAN DE22 XXXX XXXX 81, auf das von ihrem Konto bei der Postbank regelmäßig Überweisungen erfolgen. Ihnen wird aufgegeben, binnen 2 Wochen vorzutragen, um was für ein Konto es sich handelt, welchen Kontostand dieses weitere Konto aufweist und dies durch aktuelle Kontoauszüge (der letzten drei Monate) glaubhaft zu machen. Erfolgt entsprechender Vortrag nebst Glaubhaftmachung binnen dieser Frist nicht, wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe allein aus diesem Grund abgelehnt, § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO“.

3

Mit Faxschreiben vom 22.3.2026 hat der Beklagte u.a. mitgeteilt, dass in der Vergangenheit möglicherweise ein weiteres Bankkonto mit der IBAN DE22 XXXX XXXX 81 existierte. Dieses Konto sei seit mehreren Jahren nicht mehr aktiv. Soweit erinnerlich stehe dieses Konto mit seiner früheren selbständigen Tätigkeit im Zusammenhang, bei der er unter anderem ein Hostel sowie eine IT-Tätigkeit betrieben habe. Im Zuge der wirtschaftlich schwierigen Situation während der Corona-Zeit sei es infolge staatlicher Einschränkungen zu erheblichen Umsatzausfällen gekommen. Die gewährten Corona-Hilfen hätten die entstandenen Verluste nicht ausgleichen können, sodass sich wirtschaftliche Schwierigkeiten und Verbindlichkeiten aufgebaut hätten, die letztlich zur Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit und zur Schließung mehrerer Geschäftskonten geführt hätten. Ein Zugriff auf diese Konten sei ihm heute nicht mehr möglich.

4

Mit Beschluss vom 27.3.2026 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass auch aufgrund der Beschwerdebegründung keine Änderung der angefochtenen Entscheidung möglich sei. Der Beklagte habe zwar mittlerweile die geforderte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem entsprechenden Vordruck abgegeben. Mit Verfügung vom 9.3.2026 sei ihm jedoch aufgegeben worden, zu seinem neben dem Girokonto bei der Postbank (IBAN: DE38 XXXX XXXX 31 ) offenbar bestehenden weiteren Bankkonto mit der IBAN DE22 XXXX XXXX 81, auf das vom Konto bei der Postbank regelmäßig Überweisungen erfolgten, weiter vorzutragen. Die Behauptung des Beklagten vom 22.3.2026, dass dieses Konto mit der IBAN DE22 XXXX XXXX 81 nur „möglicherweise“ existiert haben soll und schon seit mehreren Jahren nicht mehr aktiv sei, sei durch die noch im September 2025 erfolgten Überweisungen als unwahr widerlegt. Da der Beklagte seine behauptete Bedürftigkeit damit innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht glaubhaft gemacht habe, lägen die Voraussetzungen der Gewährung von PKH weiterhin nicht vor.

II.

5

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere in der Frist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Beklagten ist für die von ihm beabsichtigte Rechtsverteidigung zu Recht wegen Verstoßes gegen seine Mitwirkungspflichten nach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO die Bewilligung der nachgesuchten Prozesskostenhilfe versagt worden.

6

Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist es erforderlich, dass das Gericht die Vermögensverhältnisse des Antragstellers einschätzen und klären kann, ob einzusetzendes Einkommen oder Vermögen i. S. v. § 115 Abs. 2 und 3 ZPO vorhanden ist. Dies erfordert hinreichende Transparenz und Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Im Prüfungsverfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, das unter einem besonderen Beschleunigungsgebot steht, ist der Antragsteller - wie sich insbesondere aus § 117 Abs. 2 Satz 1 und § 118 Abs. 2 ZPO ergibt - bei der Aufklärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in besonderem Maße zur Mitwirkung verpflichtet. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ablehnen. Diese Vorschrift sanktioniert unvollständige oder nicht rechtzeitige Angaben des Antragstellers ohne dass es darauf ankommt, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die Bewilligung materiell erfüllt (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 5. Juli 2024, 6 WF 43/24, juris Rn. 3). Es wird insoweit allein auf die unzureichende Mitwirkung des Antragstellers im Bewilligungsverfahren abgestellt. Die Regelung beruht darauf, dass das Gericht im Bewilligungsverfahren, welches sich im Interesse des Antragstellers an einer schnellen Entscheidung mit einer Glaubhaftmachung der Bewilligungsvoraussetzungen begnügt, in besonderem Maße auf ein redliches Verhalten des Antragstellers angewiesen ist. Begründet der Antragsteller in vorwerfbarer Weise Zweifel an seiner Redlichkeit, erscheint es angemessen, ihm die nachgesuchte finanzielle Unterstützung zu versagen, weil ein summarisches Prüfungsverfahren dann nicht mehr möglich ist (OLG Zweibrücken, a.a.O. m.H.a. BGH, Beschluss vom 10.10.2012, IV ZB 16/12, NJW 2013, 68 Rn. 29).

Bei einer unzureichenden Erklärung obliegt es dem Gericht, auf Mängel hinzuweisen (§ 139 ZPO) oder Fragen zu stellen (§ 118 Abs. 2 S 4 ZPO) und so Gelegenheit zur Ergänzung und Abhilfe durch einen gerichtlichen Hinweis zu verschaffen. Der Hinweis muss so konkret sein, dass der Antragsteller die spezifizierten Beanstandungen beheben kann. Das Gericht kann hierzu eine Frist setzen (§ 118 Abs. 2 S 4 ZPO). Wenn der Antragsteller auch diese Frist ohne die geforderten Angaben verstreichen lässt, darf das Gericht bei einer unzureichenden Erklärung die Prozesskostenhilfe ablehnen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22.7.2020, 13 WF 104/20, juris Rn. 5). Das Gericht kann deshalb die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnen, wenn - wie hier - die dem Antragsteller gestellten, bestimmten Fragen von ihm nicht oder nur ungenügend beantwortet worden sind. Lücken gehen dabei zu Lasten des Antragstellers (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 21.7.2021, 5 W 12/21, juris Rn. 24).

7

Mit Verfügung vom 9.3.2026 war dem Beklagten aufgegeben worden, Auskunft über sein weiteres Bankkonto mit der IBAN: DE22 XXXX XXXX 81 zu geben, den Kontostand mitzuteilen und zur Glaubhaftmachung die Kontoauszüge der letzten drei Monate binnen zwei Wochen vorzulegen. Gleichzeitig war der Beklagte auf die Folgen einer fehlenden Darlegung und Glaubhaftmachung nach § 118 Abs. 2 S.4 ZPO ausdrücklich hingewiesen worden.

Dieser Auflage ist der Beklagte nicht nachgekommen. Mit Faxschreiben vom 22.3.2026 hat er lediglich mitgeteilt, dass dieses Bankkonto „möglicherweise existierte, es aber seit mehrerer Jahren nicht mehr aktiv sei“. Dieser Vortrag entspricht nachweislich nicht den Tatsachen. Aus den von ihm selbst mit Faxschreiben vom 2.2.2026 eingereichten Kontoauszügen seines Postbankkontos (IBAN: DE38 XXXX XXXX 31) für die Monate 9 - 12/2025 ergibt sich, dass von diesem Konto mehrere namhafte Beträge auf ein anderes Konto des Beklagten bei der ... Bank (IBAN: DE22 XXXX XXXX 81) per Echtzeitüberweisung unter dem Verwendungszweck „@ xyz312“ abgeflossen sind (u.a. 22.9.2025: 2000 €; 8.10.2025: 288 €; 20.10.2025: 300 €; 7.11.2025: 593,24 €; 27.11.2025: 500 €). Die ... Bank XXX ist seit 2024 auf dem deutschen Markt aktiv. Es handelt sich um die deutsche Niederlassung der litauischen ... Bank XXX (vgl. Impressum https://www.....com/de und www.lobbyregister.xxx.de/suche/R007501).

8

Nach alledem ist die Beschwerde unbegründet.

9

Gemäß KV 1812 der Anlage 1 zum GKG trägt der Beklagte die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen