Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 6 WF 9/06

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Merzig vom 15. November 2005 - 20 F 720/01 GÜ - wird als unzulässig verworfen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: bis 1.200 EUR.

Gründe

I.

Die Parteien schlossen am 8. Juni 2001 einen Anwaltsvergleich, in dem sich der Antragsgegner u. a. verpflichtete, an die Antragstellerin 45.000 DM zu zahlen. Mit am 10. August 2001 eingereichtem Schriftsatz beantragte die Antragstellerin, den Vergleich für vollstreckbar zu erklären und ihr eine Vollstreckungsklausel „zukommen zu lassen“. Nachdem die Vergleichssumme bezahlt worden war, hat die Antragstellerin die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen. Dieser hat seinerseits Kostenantrag gestellt und die Auffassung vertreten, dass die Antragstellerin die Verfahrenskosten zu tragen habe. In dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie ihren Antrag, dem Antragsgegner die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen, weiter verfolgt. Dieser verteidigt den angefochtenen Beschluss. Das Familiengericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Zwar geht das Familiengericht zutreffend davon aus, dass eine übereinstimmende Erledigungserklärung vorliegt, wobei gegen eine hierauf ergangene Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung der §§ 91 a Abs. 2 S. 1, 567 ff ZPO grundsätzlich die - hier form- und fristgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde statthaft ist. Dies gilt indes nicht uneingeschränkt, denn nach herrschender, vom Senat geteilter Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ist eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung nur dann zulässig, wenn auch ein Rechtsmittel in der Hauptsache zulässig (gewesen) wäre. Es soll mit diesem zusätzlichen Erfordernis vermieden werden, dass eine Sache, für die ein Rechtsmittel nicht eröffnet ist, auf dem Weg über die Kostenentscheidung doch zu einer inhaltlichen Überprüfung in die zweite Instanz gebracht werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. September 1992 - 6 WF 80/92 -; vom 8. Mai 1996 - 6 WF 40/96 -, m.w.N.; 9. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 11. Oktober 1988 - 9 WF 235/88 -, m.w.N.; OLG Frankfurt, FamRZ 1988, 963, 964; OLG Köln, FamRZ 1986, 695; OLG Karlsruhe, JurBüro 1987, 1076; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 91a, Rz. 27).

Im Streitfall wäre in der Hauptsache ein Rechtsmittel nicht zulässig gewesen, weil nach § 796 b Abs. 2 Satz 3 ZPO die Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nicht angefochten werden kann.

Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf der Erwägung, dass nach übereinstimmender Erledigungserklärung nicht mehr der Wert der Hauptsache, sondern grundsätzlich der Betrag der bislang entstandenen Kosten maßgeblich ist (vgl. Zöller, a.a.O., § 3, Rz. 16, „Erledigung der Hauptsache“). Von einer Änderung der zu Unrecht auf den Wert der Hauptsache abstellenden Wertfestsetzung des Familiengerichts vom Amts wegen nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a. F. sieht der Senat unter den gegebenen Umständen ab (vgl. hierzu auch Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 25 GKG, Rz. 47, 49, m.w.N.).

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 ZPO).

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