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ZPO § 796b Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht

Zivilprozessordnung

(1) Für die Vollstreckbarerklärung nach § 796a Abs. 1 ist das Gericht als Prozessgericht zuständig, das für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist der Gegner zu hören. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung findet nicht statt.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - III ZR 160/19
12. August 2020
III ZR 160/19 12. August 2020
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (11. Zivilsenat) - 11 W 20/16
19. Dezember 2016
11 W 20/16 19. Dezember 2016
Beschluss vom Landgericht Paderborn - 7 O 30/13
27. August 2013
7 O 30/13 27. August 2013
Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 6 WF 9/06
21. März 2006
6 WF 9/06 21. März 2006