Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 1 Verg 2/06

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – der Kostenfestsetzungsbeschluss der 1. Vergabekammer des Saarlandes beim Ministerium für Wirtschaft und Arbeit vom 28. April 2006/11. Mai 2006 – Az.: 1 VK 06/2005 – dahin abgeändert, dass die der Antragstellerin von der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten – über die bereits festgesetzten Kosten i.H.v. 755,80 EUR hinaus – auf weitere 396,20 EUR festgesetzt werden.

Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 12 % und die Antragsgegnerin 88 %.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 452,80 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, die im Nachprüfungsverfahren obsiegt hat, wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung der Vergabekammer, die die von der Antragsgegnerin zu erstattenden Auslagen der Antragstellerin auf 755,80 EUR festgesetzt hat. Sie erstrebt die Festsetzung weiterer 452,80 EUR an Anwaltskosten für das Verfahren vor der Vergabekammer auf der Grundlage einer 2,1-fachen Geschäftsgebühr.

II.

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der 1.Vergabekammer des Saarlandes vom 28. April 2006 stellt eine selbständig anfechtbare Entscheidung dar, gegen die das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. den §§ 116 ff. GWB zum Vergabesenat gegeben ist. Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der sofortigen Beschwerde liegen vor, insbesondere ist das Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt.

Der Senat entscheidet hierüber mit dem erklärten Einverständnis der Verfahrensbeteiligten im schriftlichen Verfahren (§§ 120 Abs.1, 69 Abs. 1 GWB). Hiervon abgesehen kann über Beschwerden gegen Nebenentscheidungen der Vergabekammern wie Entscheidungen über die Kosten und die Auslagen, selbst wenn sie isoliert getroffen werden, generell ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (OLG Düss. NZBau 2001, 165,166; BayObLG NZBau 2000/99; Senat Beschluss vom 26.9.2005, 1 Verg 2/05).

2. Das Rechtsmittel ist auch überwiegend begründet.

Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin über die von der Vergabekammer festgesetzten Kosten von 755,80 EUR hinaus weitere 396,20 EUR , mithin insgesamt 1152 EUR zu erstatten.

Die Vergabekammer hat der Gebührenberechnung zutreffend einen Gegenstandswert des Verfahrens vor der Vergabekammer in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 2 GKG in Höhe von 5 % der Bruttoauftragssumme zugrundegelegt (OLG Düss. Beschluss vom 17.1.2006 Verg 29/05; Senat Beschluss vom 29.9.2005, Verg 2/05). Demnach bemessen sich die festzusetzenden Kosten des beauftragten Rechtsanwaltes der Antragstellerin vorliegend auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 13.572 EUR. Die Vergütung des beauftragten Rechtsanwaltes bestimmt sich, da der Auftrag nach dem 30.6.2004 erteilt wurde, nach neuem Recht (vgl. § 61 Abs. 1 RVG) und wird hiernach als außergerichtliche Vertretung mit maximal einer 2,5 Geschäftsgebühr abgegolten (RVG Nr. 2400 VV). Da es sich um eine Rahmengebühr handelt, gilt § 14 Abs. 1 RVG, wonach der Rechtsanwalt die Gebühr nach billigem Ermessen bestimmt. Dabei ist ungeachtet der in Nr. 2400 VV enthaltenen Kappungsgrenze die dem billigen Ermessen entsprechende Gebühr zunächst gem. § 14 Abs. 1 RVG nach allen Umständen des Einzelfalls aus dem vollen Gebührensatzrahmen zu ermitteln. Liegt die so bestimmte Gebühr über dem 1,3-fachen Gebührensatz, kann der Anwalt die höhere Gebühr fordern, wenn die Tätigkeit im Sinne der Anmerkung zu Nr. 2400 VV „umfangreich oder schwierig“ war (vgl. Otto NJW 2004, 1420; Rojahn, Vergabe R 2004, 454, 456; Schneider, IBR 2004, 725; abw.: Diemer/Maier NZ Bau 2004, 526; Braun, Gebührenberechnung nach dem neuen RVG, 2004 S. 62). Dabei genügt die Erfüllung einer der beiden Kriterien. War die Tätigkeit weder umfangreich noch schwierig, so kann der Rechtsanwalt keine Gebühr von mehr als 1,3 fordern, das heißt die Höhe der Gebühr ist auf die Höhe der Schwellengebühr begrenzt.

Im Allgemeinen sind Vergabenachprüfungsverfahren allerdings „umfangreich oder schwierig“, so dass die Kappungsgrenze gem. Nr. 2400 nur eher selten eine Rolle spielt (OlG Düss Beschluss vom 22.07.2005 VII-Verg 83/04; BayObLG, Beschluss vom 16.02.2005,Verg 028/04; Rojahn, VergabeR 2004,454). Das nationale Vergaberecht stellt eine komplexe, von Gemeinschaftsrecht überlagerte Rechtsmaterie dar, die zudem zur Zeit einer sehr dynamischen Entwicklung unterliegt. Ungeachtet einer Beiladung anderer Bieter oder Bewerber durch die Vergabekammer sind in einem Nachprüfungsverfahren von Beginn an die Interessen der Mitbewerber und deren Angebote betroffen und ist deren tatsächliche und rechtliche Argumentation von den Verfahrensbeteiligten zu berücksichtigen. Besondere Schwierigkeiten treten bei der Klärung des Sachverhaltes auf, weil ein Geheimwettbewerb stattfindet und fremde Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden müssen Dennoch ist in der Regel umfangreich und umfassend (vgl. § 113 Abs. 2 GWB) sowie stets unter einem erheblichen Zeitdruck vorzutragen. Im Regelfall erscheint es daher im Sinne von § 14 Abs. 1 RVG nicht unbillig, wenn der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Verfahren vor der Vergabekammer mit mündlicher Verhandlung eine 2,0-fache Geschäftsgebühr ansetzt. Andererseits bedarf die volle Ausschöpfung des nach Nr. 2400 VV eröffneten Gebührenrahmens der näheren Begründung, die im Streitfall weder durch das Vorbringen der Antragstellerin noch durch den Akteninhalt nahe gelegt ist. Die volle Ausschöpfung des Gebührensatzrahmens oder – wie vorliegend – eine über den Satz von 2,0 hinausgehende Festlegung setzt besondere Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit voraus, die allein mit der Mehrbeanspruchung durch eine mündliche Verhandlung noch nicht gegeben ist. Als Gründe reichen auch nicht eine anwaltliche Spezialisierung auf das Vergaberecht oder das Prestige des Beschaffungsvorhabens aus. Die hier vertretene Auffassung erkennt an, dass im Vergabenachprüfungsverfahren mit mündlicher Verhandlung regelmäßig eine Gebühr angemessen ist, die erheblich über der Kappungsgrenze von 1,3 liegt, berücksichtigt aber dennoch eine Differenzierung im Einzelfall zwischen mehr oder minder schwierigen Nachprüfungsverfahren. Ein über den 2-fachen Gebührensatz hinausgehender Satz setzt allerdings besondere Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit voraus, die allein mit der Mehrbeanspruchung durch eine mündliche Verhandlung noch nicht gegeben sind.

Die von der Antragstellerin zu beanspruchenden Gebühren berechnen sich daher insgesamt wie folgt:

Gegenstandswert: 13.572 EUR

Geschäftsgebühr 2,0-fach =

1132 EUR

Auslagenpauschale, § 2 RVG i.V.m. Nr. 7002 VV RVG   

     20 EUR

1152 EUR

 Die zu erstattenden Kosten waren daher i.H. eines weiteren Betrages von 396,2 EUR (1152 EUR - 755,80 EUR) festzusetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 92 Abs. 1 ZPO (zur analogen Anwendung der §§ 91 ff.ZPO vgl. BGHZ 146,202,217). Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nicht nach § 50 Abs. 2 GKG, da Gegenstand der Beschwerde keine Entscheidung der Vergabekammer in der Hauptsache ist. Entsprechend den Grundsätzen des § 3 ZPO ist auf das Kosteninteresse der Beschwerdeführerin abzustellen, mithin auf die Höhe der begehrten Mehrfestsetzung.

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