Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 9 WF 89/09

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Saarbrücken vom 23. April 2009 – 54 F 5/05 UE – wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die nach §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Zu Recht und mit im Nichtabhilfebeschluss vom 5. August 2009 zutreffender Begründung, auf den Bezug genommen wird (Bl. 71 ff d.A.), hat das Amtsgericht - Familiengericht - Saarbrücken den Streitwert für die Stufenklage auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

a. Bei einer Stufenklage nach § 254 ZPO ist für die anwaltliche Verfahrensgebühr wie für die Gerichtsgebühren immer der höchste der verbundenen Ansprüche, regelmäßig der Wert des Leistungsanspruchs, maßgebend, § 44 GKG, wohingegen sich der Streitwert für die Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr nach dem Wert derjenigen Verfahrensstufe richtet, in der sie anfallen. Dies gilt nach herrschender Meinung, der der Senat folgt, auch dann, wenn es nicht zur Verhandlung über den Leistungsanspruch kommt oder wenn nach Auskunft oder aus sonstigen Gründen der Leistungsantrag nicht mehr beziffert wird (z.B. Saarländisches Oberlandesgericht, 2. Zivilsenat, Beschl.v. 18. September 2007, 2 WF 21/07, Beschl.v. 7. April 2008, 2 WF 11/08; OLG Karlsruhe, FamRZ 2008, 1205; OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 71; KG, Beschl. v. 27.06.2006, 1 W 89/06; OLG Köln FamRZ 2005, 1847; OLG Nürnberg FamRZ 2004, 962; OLG Hamm FamRZ 2004, 1664; OLG Stuttgart, Beschl. v. 25. Oktober 2007, 17 WF 192/07, FamRZ 2008, 529; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 3 Rz. 16 Stichwort „Stufenklage“; derselbe in Schneider/Herget, Streitwertkommentar 12. Aufl., Rz. 5125 ff.; a.A. etwa OLG Stuttgart, Beschl.v. 7. Juli 2008, 16 WF 173/08, OLGR 2009, 267). Denn der Leistungsanspruch wird mit der Klageerhebung bereits rechtshängig und stellt damit – unabhängig von seiner Bezifferung – wegen des nur vorbereitenden Charakters des Auskunfts- und Versicherungsverlangens immer den höchsten Einzelwert dar (Schneider/Herget, aaO Rz. 5127). Damit fällt aber auch die anwaltliche Verfahrensgebühr sogleich für das Leistungsbegehren an. Dies gilt entsprechend für ein Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren und die Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV. Es ist nicht gerechtfertigt, bei den sogenannten steckengebliebenen Stufenklagen in Abweichung von § 44 GKG mangels Bezifferung des Leistungsantrags auf den Wert des Auskunftsverlangen abzustellen. Wertbestimmend bleibt auch hier der Leistungsanspruch als der höchste Einzelanspruch (Schneider/Herget, aaO, Rz. 5126, m.w.N.).

Der Streitwert für die Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr ist demgegenüber, da über weitere Stufen nicht verhandelt worden ist, gesondert für die Auskunftsstufe festzusetzen. Der Wert des nach § 3 ZPO zu bemessenden Auskunftsbegehrens ist im Rahmen einer Stufenklage mit einem Bruchteil desjenigen Anspruchs anzusetzen, dessen Geltendmachung die erstrebte Auskunft vorbereitend dienen soll. Er beläuft sich in der Regel auf eine Quote zwischen 1/10 und ¼. Er ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Klägers und sein Wissen über die zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind, und um so geringer anzusetzen, je weit reichender die Kenntnisse des Klägers von den fraglichen Verhältnissen sind (Senat, Beschl.v. 26. Januar 2009, 9 WF 13/09, OLGR 2009, 381; BGH, FamRZ 2006, 619).

b. Der Wert des für die anwaltliche Verfahrensgebühr maßgebenden unbezifferten Leistungsbegehrens bei einer (Unterhalts-) Stufenklage ist nach den ursprünglichen Zahlungserwartungen des Klägers zu schätzen. Entscheidend für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Stufenklage bzw. der Einreichung des Prozesskostenhilfegesuchs.

Die Klägerin hat weder in ihrem Prozesskostenhilfeantrag vom 6. November 2004 und in den das beabsichtigte Klageverfahren stützenden Gründen noch in den diesem Antrag beigefügten Anlagen oder den folgenden Schriftsätzen Vorstellungen über die Höhe des monatlich zu zahlenden Nachehelichenunterhalts geäußert. Unter Berücksichtigung des Sachvortrages der Klägerin insgesamt liegen auch keine Grundlagen für eine Schätzung, welche Leistungen sie - unabhängig von einer geäußerten Erwartung – auf Grund ihrer Klagebegründung objektiv zu erwarten hätte, vor.

In Ansehung dessen sowie des Umstandes, dass für die Verhandlungsgebühr betreffend das Auskunftsbegehren nur ein Bruchteil - zwischen 1/10 und ¼ -desjenigen Anspruchs anzusetzen ist, dessen Geltendmachung die erstrebte Auskunft vorbereitend dienen soll und der vorliegend nicht geschätzt werden kann, ist die von dem Familiengericht in Anbetracht der Gesamtumstände vorgenommene und einheitliche Streitwertfestsetzung auf 1.000 EUR für die anwaltliche Verfahrensgebühr und die Gerichtsgebühren sowie die Termins- bzw. Erörterungsgebühr nicht zu beanstanden. Dem steht auch § 23 Abs. 3 S. 2 RVG nicht entgegen, da diese Vorschrift, selbst wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung fehlen, nach Lage des Falles eine unter dem Regelwert von 4.000 EUR niedrigere Festsetzung gestattet.

Nach alledem ist die Streitwertfestsetzung des Familiengerichts nicht zu beanstanden, so dass die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zurückzuweisen ist.

Der Kostenausspruch folgt aus §§ 32 RVG, 68 Abs. 3 GKG.

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