Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 9 WF 51/10

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: bis 900 EUR.

Gründe

Im vorliegenden Verfahren sind die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG) geltenden Vorschriften anzuwenden (Art. 111 FGG-RG).

Die sofortige Beschwerde, als welche das Rechtsmittel des Klägers zu behandeln ist und der das Familiengericht nicht abgeholfen hat, ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.

Gegen die - wie hier - in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 769 ZPO getroffenen Entscheidungen über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Familiensenate des Saarländischen Oberlandesgerichts seit Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes am 1. Januar 2002 kein außerordentliches Rechtsmittel mehr gegeben (BGH, FamRZ 2004, 1191; 6. Zivilsenat, Beschl. v. 11. März 2005 - 6 WF 12/05 - und vom 12. März 2004 - 6 WF 10/04 -, OLGR Saarbrücken 2004, 415; 9. Zivilsenat, Beschluss vom 13. Februar 2006 - 9 WF 24/06 -,vom 1. Januar 2009 – 9 WF 1/09, m. w. N.). Es ist wegen der gleichen Interessenlage wie bei § 719 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausgeschlossen (siehe hierzu auch Saarländisches Oberlandesgericht, Beschl.v. 6. Dezember 2005, 5 U 332/05-97,NJW-RR 2006, 1579, m.w.N.), so dass auch eine auf grobe Gesetzesverstöße und Ermessensfehler beschränkte Nachprüfung - unbeschadet der Frage, ob ein derartiger Fall hier vorliegt - selbst dann nicht mehr stattfindet, wenn die Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt oder aus sonstigen Gründen "greifbar gesetzwidrig" ist. Dementsprechend ist eine Korrektur nur noch innerhalb der Instanz auf Gegenvorstellung oder durch das Bundesverfassungsgericht im Wege der Verfassungsbeschwerde vorzunehmen (BGH, aaO; Senat, aaO.).

Über eine Gegenvorstellung der Beklagten hat der Senat im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Wert des gegen die Einstellungsentscheidung eingelegten Rechtsmittels wird unter den gegebenen Umständen auf 1/5 des aus dem Titel beitreibbaren Jahresbetrages festgesetzt.

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