Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 9 UF 49/10

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Saarlouis vom 10. März 2010 – 22 F 39/10 EAGS – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 900 EUR.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Mieter einer in dem Hausanwesen in gelegenen Wohnung. Eine weitere Wohnung in dem Hausanwesen wird von dem Antragsgegner bewohnt. Vermieter der Wohnungen ist der Vater des Antragstellers.

Mit am 26. Januar 2010 eingegangenem Antrag nahm der Antragsteller den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung auf Unterlassung - namentlich es zu unterlassen, den Antragsteller zu beleidigen, sich dem Antragsteller im Hausanwesen in mehr als 5 Meter zu nähern bzw. bei einem zufälligen Zusammentreffen unverzüglich diesen Abstand wieder herzustellen und sich dem Antragsteller außerhalb des Hausanwesens mehr als 50 Meter zu nähern bzw. bei einem zufälligen Zusammentreffen unverzüglich diesen Abstand wieder herzustellen. Er verwies darauf, dass der Antragsgegner ihn immer wieder beleidige, versuche, ihn in Schlägereien zu verwickeln, wobei anlässlich eines Vorfalls vom 10. Januar 2010 der Antragsgegner ihm sogar ins Gesicht geschlagen habe. Deswegen habe er auch Strafanzeige erstattet (Bl. 6 d.A.).

Der Antragsgegner ist dem entgegen getreten und hat darauf verwiesen, dass der Antragsteller auch in der Vergangenheit wiederholt falsche Behauptungen aufgestellt habe mit der Folge, dass der Vater des Antragstellers, der Vermieter, wiederholt Kündigungen ausgesprochen habe. Ziel des Antragstellers sei es, ihn aus dem Mietverhältnis „zu mobben“. Im Übrigen sei das Mietverhältnis einvernehmlich mit dem Vermieter zum 6. Februar 2010 beendet worden, die Räumung sei erfolgt.

In der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2010 haben die Parteien das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt (Bl. 54, 55 d.A.).

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. März 2010, auf den Bezug genommen wird (Bl. 57 ff d.A.), hat das Familiengericht dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt und dies damit begründet, dass in Ansehung der §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG und der danach zu treffenden Ermessensentscheidung das voraussichtliche Obsiegen / Unterliegen zu berücksichtigen sei. Eine hieran orientierte Prüfung führe zu einer Auferlegung der Kosten auf den Antragsteller, weil dieser ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich unterlegen wäre. Der Antrag wäre ohne das erledigende Ereignis zurückzuweisen gewesen. Zwar habe der Antragsteller seinen Sachvortrag glaubhaft gemacht. Indes habe der Antragsgegner den Sachvortrag substantiiert bestritten und seinerseits dargelegt und glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller ihn provoziert habe.

Gegen den ihm am 24. März 2010 zugestellten Beschluss (Bl. 68 d.A.) hat der Antragsteller mit bei dem Familiengericht am selben Tag eingegangenen Faxschreiben Beschwerde eingelegt (Bl. 59 ff d.A.), die bei dem Saarländischen Oberlandesgericht am 13. April 2010 eingegangen ist (Bl. 64 d.A.) und mit der er die von dem Familiengericht getroffene Kostenentscheidung zur Überprüfung stellt. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen darauf, dass der Antrag in der Hauptsache Erfolg gehabt hätte. Er habe für sein Vorbringen eine Zeugin benannt, zudem habe das Familiengericht übersehen, dass nicht der Antragsteller Vermieter sei und dass ein Ermittlungsverfahren anhängig sei.

Der Antragsgegner beantragt unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung, die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Nach §§ 58 ff FamFG kann eine Kostenentscheidung jedenfalls in den in § 111 Nr. 2 bis 7 FamFG genannten Verfahren und somit auch in Gewaltschutzsachen (§ 111 Nr. 6 FamFG) isoliert angefochten werden (vgl. Zöller- Feskorn, ZPO, 28. Aufl., § 58, Rz. 4, m.w.N.). Ob bei einer isolierten Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung stets der Beschwerdewert von 600 EUR (§ 61 Abs. 1 FamFG) überschritten sein muss oder ob dann, wenn - wie im Streitfall - eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit betroffen ist (Zöller - Feskorn, aaO, § 61. Rz. 5), von dem Erfordernis einer Mindestbeschwer abzusehen ist (vgl. zum Meinungsstand OLG Oldenburg, Beschl.v. 26. Februar 2010, 14 UF 175/09; OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 664; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschl.v. 10. Mai 2010, 6 UF 27/10, m.w.N.; Zöller – Herget, aaO, § 82, Rz. 5, m.w.N.), kann vorliegend dahinstehen, da unter den gegebenen Umständen nach Maßgabe der Kostenberechnung der Prozessbevollmächtigen des Antragsgegners und des gesamten Kosteninteresses des Antragstellers die Mindestbeschwer erreicht wäre. Im Übrigen ist die Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt und damit insgesamt zulässig.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, denn das Familiengericht hat zu Recht die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt.

Nach §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG kann das Familiengericht - § 83 Abs. 1 FamFG ist ersichtlich nicht einschlägig, weil das Verfahren nicht durch Vergleich beendet worden ist – die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen. Es begegnet keinen Bedenken und findet die Billigung des Senats, dass das Familiengericht dieses Ermessen dahingehend ausgeübt hat, dass es dem Antragsteller die gesamten Verfahrenskosten auferlegt hat. Die hiergegen gerichteten Beschwerdeangriffe rechtfertigen keine andere Beurteilung.

Im Rahmen des dem Gericht nach § 81 FamFG eingeräumten Ermessens soll dieses die Möglichkeit haben, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Falles und auch dann, wenn kein Regelbeispiel des § 81 Abs. 2 FamFG vorliegt, die Kosten nach Billigkeitsgesichtspunkten zu verteilen. Dies kann im Ergebnis dazu führen, dass die Kosten nur einem der Beteiligten auferlegt werden. Bei Vorliegen eines Regelbeispiels wird das Ermessen allenfalls in eine andere Richtung hin eingeschränkt, indem dann umso eher die Kostenbelastung des betreffenden Beteiligten in Betracht zu ziehen ist (vgl. Musielak/ Borth, FamFG, § 81, Rz. 2 ff; Keidel/ Zimmermann, FamFG, 16. Aufl., § 81, Rz. 50; Saarländisches Oberlandesgericht, aaO, m.w.N.). Bei der hiernach vorzunehmenden Ermessensausübung sind sämtliche relevanten Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Dazu gehört auch die Verfahrensart, die Beteiligtenrolle, die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse, die Bedeutung der Sachentscheidung für einen Beteiligten und das Verhalten im Verfahren (Zöller- Herget, aaO, § 81, Rz. 6). Dabei kann auch die Frage des Erfolgs eines Antrags von Bedeutung sein und ihr wird umso größeres Gewicht beigemessen werden müssen, je eher ein Verfahren einem Streitverfahren nach der ZPO ähnelt (Münchener Kommentar/ Coester- Waltjen/Hilbig, ZPO, § 183 FamFG, Rz. 5; Saarländisches Oberlandesgericht, aaO, m.w.N.).

Im Hinblick darauf ist bei der Kostenentscheidung wesentlich darauf abzustellen, dass ohne die übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten der Antrag des Antragstellers hätte zurückgewiesen werden müssen, weil nach dem sich für das Familiengericht darstellenden Sach- und Streitstand dem Antrag des Antragstellers nicht stattzugeben gewesen wäre. Unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen sowie der gesamten Korrespondenz zwischen Vermieter/ Antragsgegner nebst Gesprächsaufzeichnungen kann nicht von einer hinreichenden Glaubhaftmachung des Vortrages des Antragstellers ausgegangen werden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Familiengericht im Rahmen der von ihm getroffenen Kostenentscheidung den streitrelevanten Sachvortrag zur Kenntnis genommen und seiner Wertung im Rahmen der Ermessenentscheidung zu Grunde gelegt. Rechts– oder Verfahrensfehler zum Nachteil des Antragstellers lässt die Entscheidung nicht, auch nicht in der von dem Antragsteller gerügten Form, erkennen. Insbesondere kann, soweit der Antragsteller darauf verweist, eine Zeugin (Z.) benannt zu haben, ein Fehler zum Nachteil des Antragstellers nicht festgestellt werden. Eine Zeugin ist weder in der Antragsschrift noch ausweislich des Protokolls in der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2010 benannt worden.

Nach alledem hat die Beschwerde insgesamt keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Der Wertfestsetzung liegen die nach Maßgabe des Kosteninteresses des Antragstellers angefallenen Gebühren zu Grunde.

Die Rechtsbeschwerde findet nicht statt (§ 70 Abs. 4 FamFG).

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