Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Saarbrücken vom 27. August 2010 – 54 F 251/10 VKH 1 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 113 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat teilt die von dem Familiengericht in dem angefochtenen Beschluss vom 27. August 2010 sowie in dem Nichtabhilfebeschluss vom 25. Oktober 2010 vertretene Auffassung, dass die Antragstellerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, die Kosten des Ehescheidungsverfahren aufzubringen.
Die Antragstellerin ist gehalten, sich die zur Verfahrensführung erforderlichen Mittel durch Verwertung/Belastung des in ihrem Alleineigentum stehenden und aus zwei Wohneinheiten bestehenden Hausanwesens zu verschaffen. Diese Immobilie ist - auch wenn eine Wohneinheit von der Antragstellerin selbst bewohnt wird - nicht als sogenanntes Schonvermögen nach § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschützt. Die von ihr selbst bewohnte Wohnung übersteigt unter den gegebenen Umständen den angemessenen Wohnbedarf und kann bei der Verfahrenskostenhilfeentscheidung jedenfalls nicht unberücksichtigt bleiben. Anknüpfend an die Vorgängervorschrift des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG darf nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB die Gewährung von Sozialhilfe nicht von dem Einsatz oder der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstücks, welches von dem Hilfesuchenden allein oder mit einem Angehörigen bewohnt wird, abhängig gemacht werden. Die Angemessenheit bestimmt sich unter anderem nach der Zahl der Bewohner, der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 16. Juli 2008, 17 UF 70/08). Das wichtigste objektivierbare Kriterium stellt dabei die Größe der Wohnfläche dar, wobei unter der Geltung des außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes (§ 39 Abs. 2) der Grenzwert für ein „Familienheim“ zur Unterbringung eines Vierpersonenhaushalts bei 130 qm lag und nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bei einer geringeren Personenzahl eine Reduzierung um jeweils 20 qm pro Person vorzunehmen war (vgl. OLG Celle, aaO, m.w.N; siehe auch OLG Karlsruhe FuR 2001, 31, 32= FamRZ 2001, 236), hingegen nach dem Außerkrafttreten des Zweiten Wohnbaugesetzes das nunmehr geltende Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) vom 13. September 2001 (BGBl. I, S. 2376), keine eigenen Bestimmungen über Grenzwerte enthält, sondern die Bundesländer in § 10 Abs. 1 WoFG verpflichtet hat, eigene Ausführungsbestimmungen über die Grenzen für Wohnungsgrößen zu treffen, was im Saarland durch die Verwaltungsvorschriften des Ministeriums der Finanzen über Zuwendungen zur Wohnraumförderung vom 14. April 2007 (Amtsbl. S. 961) in der Fassung der Änderung vom 13. Dezember 2007 (Amtsbl. 2008, S. 29) umgesetzt worden ist.
Eine Eigentumswohnung mit einer Wohnfläche von mindestens 89 qm, wie sie von dem Familiengericht in Ansehung der in dem Mietvertrag für die vermietete Wohnung angegebenen Größe unbeanstandet zu Grunde gelegt worden ist, für einen - wie hier - Einpersonenhaushalt stellt im Hinblick auf die Wohnfläche keinen angemessenen Wohnraum mehr dar. Der Senat orientiert sich bei dieser in Übereinstimmung mit dem Familiengericht stehenden Beurteilung an der in Literatur und Rechtsprechung (hier insbesondere auch zur Frage der Bedürftigkeit im Falle der Bewilligung staatlicher Hilfen) vertretenen Auffassung, dass mit Blick auf die in den jeweiligen landesrechtlichen Richtlinien vorgegebenen variierenden Größen die dortigen Richtwerte nicht grundsätzlich für alle Hauhalte von bis zu vier Personen – also z.B. auch für einen Einpersonenhaushalt – gelten, sondern für Eigentumswohnungen eine Größe von 120 qm als angemessen angesehen wird und in Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 82 Abs. 3 S. 1 Zweites Wohnungsbaugesetz bei einem Haushalt mit weniger als vier Personen 20 m² pro fehlender Person abzuziehen sind. Der maßgebliche Grund für diesen Abzug liegt in § 90 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 SGB XII selbst, wonach bei der Bestimmung der Angemessenheit des Hausgrundstücks die Zahl der Bewohner ausdrücklich zu berücksichtigen ist. Es besteht kein Anlass, von diesen herausgearbeiteten Grenzwerten und bei dem danach gebotenen Abzug je fehlendem Bewohner von dem in der Rechtsprechung eingebürgerten Wert von 20 m² abzuweichen (vgl. statt aller: OLG Koblenz, JurBüro 2000, 656 = FamRZ 2000, 760; OLG Karlsruhe, FamRZ 2001, 236; BSG, Urt. v. 7. November 2006, B 7b AS 2/05, NZS 2007, 428; OLG Brandenburg, Beschl.v. 22. November 2006, 9 W 13/06, j.m.w.N.; Philippi in: Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 115, Rz. 53, m.w.N.; Baumbach/ Lauterbach/ Albers/ Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 115, Rz. 58, m.w.N.). Die sich hiernach ergebende Flächengrenze hat die Antragstellerin jedenfalls überschritten.
Dass der Einsatz oder die Verwertung des Vermögens für den Hilfesuchenden eine unzumutbare Härte bedeuten würde (§§ 115 Abs. 3 ZPO, 90 Abs. 3 SGB XII), was anerkanntermaßen dann der Fall sein kann, wenn eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde, kann auf der Grundlage des sich im Beschwerdeverfahren darstellenden Sach- und Streitstandes nicht festgestellt werden. Das Vorliegen solcher Umstände, die das Familiengericht nach wertender Betrachtung verneint hat, sind von der Antragstellerin, der Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Nichtabhilfebeschluss des Familiengerichts gegeben worden ist, weder belastbar dargetan noch hinreichend glaubhaft gemacht worden, so dass auch nach diesen Maßstäben dem Einsatz des Hausanwesens zur Bestreitung der Verfahrenskosten keine Hinderungsgründe entgegenstehen.
Dessen ungeachtet erscheint es bei der gegebenen Sachlage nicht ausgeschlossen, die Antragstellerin, die ihr Grundeigentum nicht veräußern möchte, auch bei Selbstnutzung der Immobilie darauf zu verweisen, sich die zur Verfahrensführung erforderlichen Mittel durch Kreditaufnahme unter Belastung des Grundstückes zu beschaffen. Es kann von der Partei grundsätzlich verlangt werden, dass sie das Hausgrundstück als Sicherheit für einen Kredit verwendet, wenn es für sie zumutbar ist, einen Kredit für die Verfahrenskosten aufzunehmen. Soweit es dabei nur auf die allgemeine Kreditwürdigkeit des Hilfesuchenden, nicht aber darauf ankommt, ob die voraussichtlichen Kreditraten pro Monat geringer sind als die nach der Tabelle zu § 115 ZPO errechneten Raten, weil durch die Vorschriften über das Schonvermögen nur die Erhaltung bescheidener Wohnverhältnisse, nicht aber der Vermögenswert als solcher geschützt werden soll (OLG Celle, aaO, m.w.N.; OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2001, 260), bestehen in Anbetracht der Umstände sowie der nicht ausgeräumten Möglichkeit, die nicht selbst genutzte und ohnehin nicht dem Schonvermögen unterfallende Wohneinheit zu veräußern, keine durchgreifenden und von der Antragstellerin im Übrigen auch nicht nachvollziehbar begründeten Zweifel an deren Kreditwürdigkeit, zumal weder die Darlehensvaluta des in 2002 ausgereichten Kredits über 73.500 EUR noch der Wert der im Alleineigentum der Antragstellerin stehenden Immobilie, die diese mit (2 X 45.000 EUR =) 90.000 EUR angibt, insgesamt nachvollziehbar dargetan bzw. glaubhaft gemacht worden sind.
Von daher erfüllt die Antragstellerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, so dass die sofortige Beschwerde mit dem Kostenausspruch aus § 127 Abs. 4 ZPO zurückzuweisen war.
Die Rechtsbeschwerde wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zugelassen (§ 574 ZPO).