Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 1 VA 2/10

Tenor

1) Der Antrag der Antragstellerin vom 16.12.2010 wird zurückgewiesen.

2) Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.

Gründe

A.

Die Antragstellerin ist in der Firma K. GmbH angestellt. Das Unternehmen ist spezialisiert auf Omega-3-Fettsäuren als Arzneimittel und als Nahrungsergänzungsmittel. Die Antragstellerin ist in der Qualitätssicherung zu Omega-3-Fettsäuren in dem Unternehmen tätig.

In den Vereinigten Staaten ist eine Patentverletzungsklage P. ./. T. anhängig. In diesem Verfahren ist ein Antrag auf Rechtshilfe gestellt worden, wonach die Antragstellerin gerichtlich als Zeugin vernommen werden soll.

Der Sachverhalt wird in dem Ersuchen unter Punkt VII wie folgt dargestellt:

„P. hat gemäß 35 U.S.C. § 100 u. a. eine Patentverletzungsklage gegen T. erhoben. Diese Klage wird auf die Behauptung gestützt, mit der Beantragung der Zulassung eines Generikums von LOVAZA (Omega-3-Säurenethylester), eines in den USA vertriebenen Arzneimittels, im abgekürzten Verfahren (Abbreviated New Drug Application - ANDA) bei der US-amerikanischen Gesundheitsbehörde (United States Food and Drug Administration - FDA) verletze T. die US-amerikanischen Patente Nummer (zusammen die „Klagepatente“). Die Klagepatente wurden an P. abgetreten. P. zufolge verletzt das von T. vorgeschlagene LOVAZA-Generikum die Ansprüche der Klagepatente, die Gemische von Omega-3-Säurenethylestern, Verfahren zur Verwendung von Omega-3-Säurenethylestern und Verfahren zur Senkung des Cholesterin- und Verunreinigungsgehalts eines Fischöls in einer pharmazeutischen Zusammensetzung beinhalten.“

In dem Ersuchen wird der Gegenstand der Beweisaufnahme unter Punkt IX wie folgt beschrieben:

„Die sachkundige Person (Qualified Person - QP) C. K. ist bei der K. GmbH („K.Pharma“) beschäftigt, dem Unternehmen, das im ANDA-Zulassungsantrag Nr. von T. als Hersteller des Wirkstoffs der von T. vorgeschlagenen LOVAZA-Generika benannt ist. Aus diesem Grund hat K.Pharma Informationen über die physikalischen Eigenschaften des Wirkstoffs des von T. vorgeschlagen LOVAZA-Generikums (Omega-3-Säurenethylester) sowie über die Produktionsverfahren zu seiner Herstellung und die im Zuge seiner Herstellung angewendeten Kontrollen. Somit verfügt Frau C. K. als sachkundige Person von K. Pharma über entscheidende Informationen hinsichtlich der Zusammensetzung und der Herstellung der von T. vorgeschlagenen LOVAZA-Generika. Ihre Zeugenaussage wird die Behauptungen von P. stützen, wonach das von T. vorgeschlagene LOVAZA-Generikum ihre Patentansprüche betreffend Gemische von Omega-3-Säurenethylestern, Verfahren zur Verwendung von Omega-3-Säurenethylestern und Verfahren zur Senkung des Cholesterin- und Verunreinigungsgehalts eines Fischöls in einer pharmazeutischen Zusammensetzung verletzt.

In dem anhängigen Gerichtsverfahren soll die Aufnahme des Sachverhalts am 24. September 2010 abgeschlossen werden. Außerdem haben die Parteien am 30. August 2010 erste Schriftsätze ausgetauscht, in denen der Schutzumfang der Patentansprüche ausgelegt wird. Die mündliche Verhandlung in dieser Sache ist für den 28. März 2011 anberaumt.“

Das Bezirksgericht Delaware hat den Antrag auf Rechtshilfe an die Antragsgegnerin weitergeleitet und darum ersucht, die Antragstellerin im Rahmen eines seit dem 23.April 2009 anhängigen Patentverletzungsstreites als Zeugin gerichtlich vernehmen zu lassen.

Die Antragsgegnerin hat das Rechtshilfeersuchen an das zuständige Amtsgericht Ottweiler weitergeleitet.

Mit Datum des 16.11.2010 wurde die Antragstellerin vom Amtsgericht Ottweiler, Geschäftsnummer: 16 AR 3/10(77), zum Termin am 23. Dezember 2010 als Zeugin geladen. Die Ladung enthielt die Aufforderung, etwa vorhandene schriftliche Unterlagen zu der Zeugenvernehmung mitzubringen. Dieser Termin ist vom Amtsgericht Ottweiler zunächst auf den 10.2.2011 verlegt worden.

Mit Antrag vom 16.12.2010, eingegangen am gleichen Tag, begehrt die Antragstellerin, die Genehmigung des Rechtshilfeersuchens durch die Antragsgegnerin aufzuheben und eine Zurückweisung oder eine Abänderung des Rechtshilfeersuchens anzuordnen.

Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen.

Mit Beschluss vom 14.1.2011 hat der Senat den Termin vom 10.12.2011 aufgehoben und das Amtsgericht Ottweiler angewiesen, die Sache erst nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens neu zu terminieren.

Die Firma P., die Klägerin des Ausgangsverfahrens, hat beantragt, sie als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen.

B.

I.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.

Der Antrag ist gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG statthaft, da die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Rechtshilfeersuchen an das zuständige Amtsgericht zur Erledigung weiterzuleiten, eine Verfügung zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf dem Gebiet des Zivilprozessrechts und damit einen Justizverwaltungsakt im Sinne der genannten Vorschrift darstellt (vgl. Zöller/Lückemann, ZPO, 28 Aufl. § 23 EGGVG Rdnr. 15). Diese Verfügung hat die Antragstellerin formgerecht innerhalb der Frist des § 26 Abs. 1 EGGVG angegriffen; sie hat hierbei gemäß § 24 Abs. 1 EGGVG substantiiert eine angebliche Verletzung ihrer Rechte dargelegt.

II.

Dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss jedoch in der Sache der Erfolg versagt bleiben, weil die mit ihm angefochtene Anordnung der Antragsgegnerin rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Die Weiterleitung des Rechtshilfeersuchens an das zuständige Amtsgericht durch die Antragsgegnerin unterliegt grundsätzlich nur eingeschränkt der Überprüfung durch den Senat. Die Antragstellerin hat nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Antragsgegnerin. Bei der Entscheidung über Rechtshilfeersuchen steht der Justizverwaltung ein weiter Ermessensspielraum zu, wobei auch Zweckmäßigkeitserwägungen zu beachten sind, die sich aus der Pflege der auswärtigen Beziehungen ergeben (vgl. dazu OLG Celle, NJW-RR 2008, 78; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.6.2006, Az.: I-3 VA 2/06; Zöller-Lückemann, aaO). Der Senat hat die angefochtene Bewilligung der Rechtshilfe daher nur darauf zu überprüfen, ob sie auf einer Ermessensverletzung beruht (§ 28 Abs. 3 EGGVG).

Eine Ermessensverletzung liegt nicht vor; die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch.

1)Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Voraussetzungen des Art. 1 HBÜ seien jedenfalls nicht insgesamt gegeben, da das Bezirksgericht Delaware mit dem Verfügungsentwurf vom 30.6.2010 angeordnet habe, dass die „fact discovery“ in Bezug auf die Patente zum 24.9.2010 beendet wird, kann ihr nicht gefolgt werden. Zum Einen steht nicht fest, dass dieses Verfahren mittlerweile tatsächlich beendet worden ist. Im übrigen ergibt sich aus dem Eingangstext des Ersuchens mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Beweiserhebung durch Vernehmung der Antragstellerin in dem vor dem ersuchenden Gericht anhängigen Zivilverfahren Verwendung finden soll.

Die mit Schriftsatz vom 13.4.2011 erstmals in Übersetzung vorgelegten Anlagen 4 und 5 bieten zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Hieraus lässt sich lediglich entnehmen, dass offenbar das Verfahren bezüglich der Patente vom Verfahren bezüglich der Patente abgespalten worden ist. Für eine Beendigung der discovery in Bezug auf die Patente ergibt sich hieraus nichts.

2)

Zu Unrecht wendet sich die Antragstellerin gegen einzelne Fragen des Rechtshilfeersuchens mit der Begründung, sie seien teilweise unerheblich, teilweise unterlägen die Beweisthemen der Geheimhaltung oder seien durch eine Internetrecherche zu klären. Auch insoweit hat die Antragstellerin keinen Erfolg.

a)

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sind die Fragen zu ihrer Person und zu ihrem beruflichen Werdegang nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass auch im nationalen Recht Fragen zu Nebenpunkten nicht nur zulässig, sondern unter Umständen auch notwendig sind, um die Glaubwürdigkeit des Zeugen bzw. die Glaubhaftigkeit der Aussage zu beurteilen. Fragen zum beruflichen Werdegang haben zudem erkennbar den Sinn, das Fachwissen der Antragstellerin einschätzen zu können.

b)

Soweit die Antragstellerin geltend macht, das Rechtshilfeersuchen enthalte in weitem Umfang Fragen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Arbeitgeberin der Antragstellerin betreffen, aus diesem Grunde sei das Ersuchen im Hinblick auf Art. 11 Abs. 1 S. 1 a) HBÜ insoweit zurückzuweisen, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden.

Im Hinblick auf bestehende Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse kommt zwar ein Zeugnisverweigerungsrecht der Antragstellerin gemäß §§ 383 Abs. 1 Nr. 6, 384 Nr. 3 ZPO in Betracht. Dass die Antragsgegnerin als Zentrale Behörde gleichwohl dem Rechtshilfeersuchen insgesamt stattgegeben hat, ist indes nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung über die Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens auf Vernehmung eines Zeugen aufgrund des Bestehens eines Zeugnisverweigerungsrechts ist dem Wesen nach eine richterliche und damit grundsätzlich dem Rechtshilfegericht vorbehalten. Zur Vermeidung unnötigen Arbeitsaufwandes für alle Beteiligten und zur Beschleunigung des Verfahrens kann es im Einzelfall durchaus zweckmäßig sein, dass bereits bei der verwaltungsmäßigen Prüfung die Weiterleitung an das Rechtshilfegericht unterbleibt, wenn der Zentralen Behörde bekannt ist, dass der Zeuge sich auf ein zweifelsfrei gegebenes Zeugnisverweigerungsrecht berufen wird. Wenn im konkreten Fall sicher feststeht, dass das Ersuchen wegen der Geltendmachung eines Zeugnisverweigerungsrechts nicht wird erledigt werden können, steht es deshalb im pflichtgemäßen Ermessen der Zentralen Behörde, das Ersuchen als nicht erledigungsfähig zurückzuweisen (vgl. dazu HansOLG, RIW 2002, 717). Da sich indes die meisten Weigerungsrechte nur auf einzelne Aspekte der gewünschten Vernehmung beziehen bzw. ihre Geltendmachung in der - aktuellen - Entschließung der Beweisperson stehen, kommt eine Ablehnung durch die Zentrale Behörde in den meisten Fällen nicht in Betracht (vgl. Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., Rdnr. 2492).

Dass die Zentrale Behörde vorliegend im Hinblick auf mögliche Aussageverweigerungsrechte der Antragstellerin das Rechtshilfeersuchen nicht zurückgewiesen hat, kann hiernach jedenfalls nicht als ermessensfehlerhaft gewertet werden. Zwar können, worauf die Antragstellerin hinweist, durchaus – wie oben erwähnt - Zweckmäßigkeitserwägungen für eine Ablehnung des Rechtshilfeersuchens im Hinblick auf ein Zeugnisverweigerungsrecht bereits durch die Zentrale Behörde sprechen. Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen - hierauf weist die Antragsgegnerin zutreffend hin -, dass im Einzelfall das Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts durchaus zweifelhaft sein kann. In einem solchen Fall kann gemäß § 387 ZPO die dann entstehende Streitfrage im Rahmen eines Zwischenstreits, der als Rechtsmittel zudem die sofortige Beschwerde vorsieht, geklärt werden. Dieser Rechtsweg wäre den Beteiligten bei einer Entscheidung durch die Zentrale Behörde verschlossen. Auch unter Berücksichtigung dieses Aspekts ist das Vorgehen der Antragsgegnerin, wonach die Entscheidung hierüber im Einzelnen dem Rechtshilfegericht überlassen bleibt, nicht zu beanstanden (vgl. auch OLG Celle, NJW-RR 2008, 78).

Die Antragsgegnerin hat zudem bislang unwiderlegt ausgeführt, dass ihr im Vorfeld ihrer Entscheidung eine Absicht der Antragstellerin, sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen, nicht bekannt war. Von daher sind bereits die Voraussetzungen des oben dargestellten Ausnahmefalls vorliegend nicht gegeben.

c)

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin scheitert die Erledigung des Rechtshilfeersuchens auch nicht an Art. 12 Abs. 1 b) HBÜ.

Die Antragstellerin vertritt die Ansicht, die vorbezeichnete Regelung enthalte einen allgemeinen ordre-public-Vorbehalt; dieser stehe einem Ausforschungsbeweis, wie er ihrer Ansicht nach weitgehend erhoben werden soll, entgegen. Auch dem kann nicht gefolgt werden.

Es kann vorliegend offen bleiben, ob die genannte Regelung tatsächlich einen solchen Vorbehalt enthält; ebenso bedarf die Frage, ob einzelne Beweisthemen der Ausforschung dienen, vorliegend keiner Entscheidung. Das Ausforschungsverbot besteht nämlich allein zum Schutz des Beweisgegners, der der beweisführenden Gegenpartei die Waffen zur Führung des Rechtsstreits grundsätzlich nicht zur Verfügung zu stellen braucht (BGH NJW 1958, 1491), nicht aber im Interesse von Zeugen, die durch die gesetzlich vorgesehenen Zeugnisverweigerungsrechte hinreichend geschützt sind (vgl. hierzu OLG Düsseldorf aaO; OLG München JZ 1981, 540; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., Rdnr. 2490). Aus diesem Grunde kann sich die Antragstellerin vorliegend auf das Ausforschungsverbot nicht berufen.

Die Entscheidung des OLG Celle vom 6.7.2007 (aaO), die sich näher mit der Frage eines Ausforschungsverbotes befasste, steht den vorbezeichneten Erwägungen nicht entgegen. Bei der dortigen Antragstellerin handelte es sich um eine Beklagte des Ausgangsverfahrens; diese konnte daher, anders als die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens, einen möglichen Verstoß gegen das Ausforschungsverbot geltend machen.

Das Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts München, dieser handelnd als Zentrale Behörde, vom 15.3.2005 bietet zu einer abweichenden Beurteilung ebenfalls keinen Anlass. Denn diesem Schreiben lässt sich auch nicht ansatzweise entnehmen, ob bzw. inwieweit der dort zu entscheidende Sachverhalt dem vorliegenden vergleichbar war.

Ob und in welchem Umfang die gestellten Fragen für die Entscheidung des ausländischen Gerichts tatsächlich von Bedeutung sind, ist der Beurteilung durch den Senat jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Antrags entzogen. Denn ebensowenig wie sich ein Zeuge darauf berufen kann, seine Befragung enthalte eine Ausforschung, kann er geltend machen, eine Frage sei zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht von Bedeutung. Auch insoweit kann der Zeuge sich gegenüber dem ersuchten Richter vielmehr allein auf ein etwaiges Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Fragen, die hiervon nicht erfasst werden, muss er beantworten, auch wenn ihr Sinn oder ihre Entscheidungserheblichkeit für ihn nicht erkennbar sind (vgl. dazu OLG Düsseldorf aaO).

Dass ein Zeuge sich nicht darauf berufen kann, seine Vernehmung sei unzulässig, weil das erkennende Gericht die entsprechenden Informationen anhand einer Internetrecherche erlangen könnte, bedarf keiner näheren Erwägung.

3)

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 c) HBÜ ist vorliegend ebenfalls nicht gegeben.

Nach der genannten Vorschrift hat das Rechtshilfeersuchen Art und Gegenstand der Rechtssache sowie eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts zu enthalten. Dem hält das vorliegende Rechtshilfeersuchen stand.

In dem Ersuchen wird unter Punkt VII die mögliche Patentverletzung, die Gegenstand des amerikanischen Verfahrens ist, so beschrieben, dass das Rechtshilfegericht erkennen kann, was Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist.

Unter Punkt IX wird weiter dargelegt, was Gegenstand der Beweisaufnahme ist und inwieweit die Aussage der Antragstellerin für das Ausgangsverfahren von Bedeutung ist. Hierdurch wird der vernehmende Richter hinreichend über Art und Gegenstand der Rechtssache informiert.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sieht der Senat vorliegend auch die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1 f) HBÜ gewahrt. Das Ersuchen enthält unter Punkt XII einen umfangreichen, detaillierten Fragenkatalog. Dieser bietet dem vernehmenden Richter eine geeignete Grundlage für eine sachgerechte Befragung der Antragstellerin (vgl. zu den Voraussetzungen auch OLG Düsseldorf aaO).

Dass die Antragstellerin sich nicht darauf berufen kann, die gestellten Fragen dienten der Ausforschung oder seien unerheblich, wurde oben bereits ausgeführt.

4)

Aus der Ladung durch das Amtsgericht Ottweiler vom 16.11.2010, die die Aufforderung enthält, etwa vorhandene schriftliche Unterlagen mitzubringen - die Antragstellerin sieht darin einen Verstoß gegen den Widerspruch der Bundesrepublik gemäß Art. 23 HBÜ -, kann die Antragstellerin ebenfalls nichts für sich herleiten. Zum Einen handelt es sich hierbei nicht um einen Punkt, der Gegenstand des Rechtshilfeersuchens ist, sondern um eine Aufforderung des Rechtshilfegerichts. Hiermit wird auch keinesfalls angeordnet, dass eine Beweissicherung von Urkunden (discovery of documents) stattfinden soll. Diese formularmäßige Aufforderung hat vielmehr den Sinn zu verhindern, dass Zeugen ohne Einsicht in bestimmte Unterlagen keine oder nur ungenaue Aussagen machen können; eine entsprechende Verpflichtung des Zeugen ist in § 378 Abs. 1 ZPO ausdrücklich vorgesehen. Ein Recht des Gegners zur Einsichtnahme wird hierdurch nicht begründet (vgl. Zöller-Greger, aaO, § 378 Rdnr. 2). Im übrigen wird der genannte Vorbehalt durch die Vernehmung von Zeugen auch über Unterlagen, die nicht herausgegeben oder vorgelegt werden müssen, nicht umgangen (vgl. dazu OLG München JZ 1981, 540, Zöller-Geimer aaO, § 363 Rdnr. 115; Geimer, aaO, Rdnr. 2488). Insoweit wird auch wiederum der Zeuge durch etwa bestehende Zeugnisverweigerungsrechte geschützt.

5)

Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ihrer Vernehmung stünden datenschutzrechtliche Bestimmungen entgegen. Die Beweisaufnahme für das ausländische Gerichtsverfahren erfolgt nach deutschem Recht (vgl. Geimer, aaO, Rdnr. 2466), d. h., nach den entsprechenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung. In diesem Rahmen wird die Antragstellerin geschützt, soweit ihr Rechte zur Aussageverweigerung zustehen. Ein weitergehender Schutz aufgrund datenrechtlicher Bestimmungen ist dort nicht vorgesehen.

6)

Da Rechte der Antragstellerin durch die Ausführung des Ersuchens nach alledem nicht verletzt werden, stellte die grundsätzliche Pflicht, zur Vernehmung zu erscheinen, auch keinen Eingriff in ihre Freiheitsrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG dar. Die Antragstellerin muss vielmehr ihrer öffentlich-rechtlichen Zeugnispflicht nachkommen (vgl. dazu OLG Düsseldorf aaO; Zöller-Greger, aaO, § 373 Rdnr. 2).

III.

Die im Verfahren vor dem Senat entstandenen Kosten trägt gemäß §§ 30 EGGVG, 130 KostO die Antragstellerin.

IV.

Da der Senat den Antrag der Antragstellerin zurückweist, war eine formelle Beteiligung der - materiell beteiligten - Klägerin des ausländischen Verfahrens nicht erforderlich (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2010, 573); die Frage nach einer rechtlichen Grundlage für eine solche Beteiligung bedarf daher keiner Entscheidung.

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