Tenor
Auf die Beschwerde des Verfahrensbeistandes wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Homburg vom 21. Mai 2012 - 17 F 167/11 EASO – dahin abgeändert, dass die dem Verfahrensbeistand aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung für das Verfahren der ersten Instanz nach Aufhebung und Zurückverweisung gemäß dessen Antrag vom 17. Februar 2012 auf 1.650 EUR festgesetzt wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I.
In dem vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren hatte das Familiengericht mit Beschluss vom 21. April 2011 Rechtsanwältin zum Verfahrensbeistand bestellt. Zugleich hatte es dem Verfahrensbeistand gemäß § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung mitzuwirken, und festgestellt, dass die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig geführt wird. Durch Beschluss vom 3. Mai 2011 hatte das Familiengericht den Antrag des Kindesvaters auf Übertragung der elterlichen Sorge, hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts zurückgewiesen. Auf die von dem Kindesvater hiergegen eingelegte Beschwerde hatte der Senat durch Beschluss vom 30. August 2011 – 9 UF 87/11 - den angefochtenen Beschluss einschließlich des zu Grunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen. Nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht hatte, nachdem ein von dem Kindesvater gegen die zuständige Richterin gestellter Befangenheitsantrag rechtskräftig zurückgewiesen worden war, am 16. Februar 2012 eine mündliche Verhandlung stattgefunden, in der das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden war.
Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2011 stellte der Verfahrensbeistand die von ihm für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Gebühren in Höhe von (550 EUR x 3=) 1.650 EUR in Rechnung. Diese wurden mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Homburg (Rechtspflegerin) vom 30. September 2011 antragsgemäß festgesetzt. Die von dem Verfahrensbeistand mit Schriftsatz vom 12. September 2011 für das Beschwerdeverfahren beantragten Gebühren in Höhe von (550 EUR x 3=) 1.650 EUR wurden mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Homburg (Rechtspflegerin) vom 30. September 2011 ebenfalls antragsgemäß festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2012 hat der Verfahrensbeistand beantragt, die ihm entstandenen Gebühren für das Verfahren der ersten Instanz nach Aufhebung und Zurückverweisung auf (550 EUR x 3=) 1.650 EUR festzusetzen.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 21. Mai 2012, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht – Rechtspflegerin – nach Anhörung der Landeskasse den Antrag vom 17. Februar 2012 auf Festsetzung zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss hat der Verfahrensbeistand Beschwerde eingelegt unter Hinweis darauf, dass, wie in § 21 RVG geregelt, nach Zurückverweisung der Sache das weitere Verfahren einen neuen Rechtszug darstelle und demgemäß die Vergütung neu entstehe.
Das Familiengericht – Rechtspflegerin – hat der Beschwerde gemäß Verfügung vom 13. August 2012 nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Das gemäß §§ 11 Abs. 1 RpflG, 158 Abs. 7 S. 6, 168 Abs. 1 S. 1, 58 ff FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg und führt zur Festsetzung der dem Verfahrensbeistand aus der Landeskasse zu zahlenden Vergütung für das Verfahren der ersten Instanz nach Aufhebung und Zurückverweisung auf 1.650 EUR.
Dem Verfahrensbeistand ist aus der Landeskasse über die bereits festgesetzten Gebühren für das Verfahren der ersten und zweiten Instanz hinaus auch für das Verfahren der ersten Instanz nach Aufhebung und Zurückverweisung die erhöhte Vergütung für jedes Kind nach § 158 Abs. 7 S. 2 und 3, Abs. 4 S. 3 FamFG zu zahlen. Denn bei dem Verfahren erster Instanz nach Aufhebung und Zurückverweisung handelt es sich um ein neues Verfahren, so dass die Pauschale nicht bereits durch die zuvor für die erste Instanz festgesetzte Vergütung gemäß Beschluss vom 30. September 2011 abgegolten ist.
Nach § 158 Abs. 7 S. 2 bis 5 FamFG erhält der die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig führende Verfahrensbeistand für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Absatz 4 in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung in Höhe von 350 EUR, im Falle des erweiterten Aufgabenkreises nach Absatz 4 Satz 3 erhöht sich die Vergütung auf 550 EUR. In Abkehr von der zuvor an den Stundenaufwand geknüpften Vergütung des Verfahrenspflegers hat der Gesetzgeber in § 158 Abs. 7 FamFG die Vergütung des Verfahrensbeistands als Fallpauschale gestaltet. Die Besonderheit einer Pauschale besteht darin, dass die Vergütung von dem konkreten Arbeitsaufwand unabhängig ist. In der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 16/9733 S. 294) ist als gesetzgeberisches Ziel eine „ unaufwändige und unbürokratische Handhabung“ des Vergütungsfestsetzungsverfahrens bezeichnet. Dem Verfahrensbeistand und der Justiz soll erheblicher Abrechnungs- und Kontrollaufwand erspart werden, so dass sich der Verfahrensbeistand auf seine eigentliche Tätigkeit – die Wahrnehmung der Kindesinteressen – konzentrieren kann. Er hat das Interesse des Kindes festzustellen und „im gerichtlichen Verfahren“ zur Geltung zu bringen. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber eindeutig zu erkennen gegeben, dass er sich bei der Vergütung der Tätigkeit berufsmäßig tätiger Verfahrensbeistände bewusst war, dass eine auskömmliche Vergütung des Verfahrensbeistands verfassungsrechtlich geboten ist, weil es einem Verfahrensbeistand weder zumutbar ist, im Rahmen der ihm übertragenen Beistandschaft seine Tätigkeit so einzuschränken, dass sie mangels ausreichender Wahrnehmung der Interessen des Kindes dessen Rechte verletzt, noch Tätigkeiten unentgeltlich zu erbringen, um einen den Grundrechten des Kindes gerecht werdenden verfassungsrechtlich gebotenen Standard der Kindesvertretung zu wählen. Der Verfahrensbeistand soll nicht davon abgehalten werden, die für eine effektive, eigenständige Interessenvertretung des Kindes im Verfahren erforderlichen Einzeltätigkeiten zu entfalten (BVerfG, FamRZ 2004, 1267). Dieser Aufgabe kann der Verfahrensbeistand indes nur gerecht werden, wenn er auch nach Aufhebung und Zurückverweisung des Verfahrens an die erste Instanz für seine dortige Tätigkeit vergütet wird. Denn während die Eltern auch in diesem Verfahrensstadium vornehmlich ihre eigenen jeweiligen Interessen verfolgen und es dem Richter obliegt, mit Unterstützung durch das Jugendamt und gegebenenfalls herangezogenen Sachverständigen unter Berücksichtigung der Elternrechte eine am Kindeswohl ausgerichtete Sachentscheidung zu treffen, hat der Verfahrensbeistand nicht neben dem Richter das Wohl des Kindes zu ergründen und dazu im Verfahren Stellung zu beziehen, sondern vielmehr zu ermitteln, welche Interessen und Wünsche das Kind bei dem streitbefangenen Gegenstand leiten und diese ins Verfahren einzubringen (BVerfG, aaO). Dass bei einem „zweiten Durchgang“ eine gewisse Zeit- und Kostenersparnis zu verzeichnen sein mag, bedeutet nicht, dass die Tätigkeit des Verfahrensbeistands nicht erforderlich oder geboten ist. Auch in einem solchen Verfahrensstadium hat der Verfahrensbeistand, auch und gerade vor dem Hintergrund des mittlerweile eingetretenen Zeitablaufs und dadurch unter Umständen eingetretener Veränderungen, die für eine wirksame Interessenvertretung des Kindes notwendigen Tätigkeiten zu entfalten, ohne dass es – und gerade dies wollte der Gesetzgeber – auf den tatsächlichen, im Einzelfall entstehenden Arbeitsaufwand des Verfahrensbeistands ankommt. Werden dem Verfahrensbeistand die für eine solche Vertretung der subjektiven Interessen des Kindes erforderlichen Tätigkeiten nicht vergütet, wird sein Einsatz zur Wahrung der Kindesinteressen ineffektiv und entspricht nicht dem mit ihm bezweckten Schutz der Rechte der betroffenen Kinder.
Bereits von daher ist eine Fallpauschale für das Verfahren erster Instanz nach Aufhebung und Zurückverweisung festzusetzen. Deshalb kann, soweit sich aus der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (aaO) weiter ergibt, dass mit der Einführung der Fallpauschale eine Annäherung der Vergütung des Verfahrensbeistands an die gebührenorientierte Vergütung der Rechtsanwälte bewirkt werden soll, dahinstehen, ob - wie von dem Verfahrensbeistand thematisiert - § 21 Abs. 1RVG mit den sich hieraus ergebenden Folgefragen wie die Anrechnung bereits verdienter Gebühren gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 6 VV-RVG (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18. Februar 2010, I-24 W 2/10, m.w.N.) heranzuziehen ist.
Nach alledem ist der angefochtene Beschluss wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.
Die Rechtsbeschwerde wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zugelassen.