Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken (5. Zivilsenat) - 5 W 77/25
Leitsatz
1. Einem selbständigen Beweisverfahren zur Entschädigungshöhe, das der Versicherungsnehmer während eines laufenden Rechtsstreits über den Bestand des Versicherungsvertrages eingeleitet hat, mangelt es an hinreichender Erfolgsaussicht, wenn der Versicherer nicht zugestimmt und der Versicherungsnehmer bereits angekündigt hat, mit einer Sanierung des schon vor dem Schadensfall unbewohnbaren und in seiner Substanz vollständig zerstörten Gebäudes erst nach Erhalt der Versicherungsleistung zu beginnen.
2. Unter solchen Umständen erweist sich das Betreiben des selbständigen Beweisverfahrens auch als mutwillig, weil eine vernünftige Partei in der Lage des Versicherungsnehmers, die die Kosten des Verfahrens selbst aufbringen müsste, davon absehen würde, vor der Entscheidung über den Anspruchsgrund eine gesonderte, hohe Kosten auslösende Beweissicherung zur Anspruchshöhe zu betreiben.
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 17. November 2025 – 14 OH 6/25 – wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für ein von ihr mit Schriftsatz vom 13. Februar 2025 zunächst noch gemeinsam mit ihrem Ehemann beantragtes selbständiges Beweisverfahren zur Entschädigungshöhe nach einem Brandschaden vom 11. Februar 2022. Die Antragsgegnerin hat den Versicherungsvertrag, eine am 18. November 2012 – nur – von der Antragstellerin abgeschlossene „Sorgloswohngebäudeversicherung VGB 2012“ (Versicherungsschein-Nr. xxx), auf den die Antragstellerin Leistungsansprüche stützt, mit Schreiben vom 26. Juni 2023 wegen arglistiger Täuschung angefochten und den Rücktritt vom Vertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht erklärt; hiergegen hatte die Antragstellerin, zunächst ebenfalls noch gemeinsam mit ihrem Ehemann, am 12. Dezember 2024 Klage auf Feststellung des Fortbestandes des Versicherungsvertrages eingereicht, die der Antragsgegnerin am 12. Februar 2025 zugestellt wurde (LG Saarbrücken, Anz.: 14 O 422/24, beigezogen). Ausweislich eines im Klageverfahren vorgelegten, bei den Ermittlungsakten (32 UJs 40/22 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken) befindlichen Brandortfundberichts der Polizeiinspektion Saarlouis nebst umfangreicher Lichtbildmappe handelt es sich bei dem Brandobjekt um „ein völlig verwahrlostes Einfamilienhaus, das seit August 2021 leer steht“, vermietet und untervermietet war; weiter heißt es dort, durch den Brand sei „das Haus, das bereits zuvor unbewohnbar war, auch von der Bausubstanz vollständig zerstört“ worden (Bl. 62 ff., 76 d.A. 14 O 422/24). Eine von der Antragsgegnerin erstellte detaillierte Schadenskalkulation vom 19. September 2022 gelangte zu einer voraussichtlichen Entschädigungssumme in Höhe von 253.389,32 Euro und zu einem Zeitwertschaden von 141.210,01 Euro (Bl. 108 GA-I), die die Antragstellerin nicht für auskömmlich erachtet.
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Das Landgericht hat dem Antrag auf Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens, dem die Antragsgegnerin entgegengetreten ist, mit Beschluss vom 12. Juni 2025 (Bl. 72 f. GA-I) stattgegeben und die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens von der Einzahlung eines Auslagenvorschusses von 10.000,- Euro abhängig gemacht. Daraufhin hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2025 einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt, zur Begründung auf eine beigefügte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verwiesen und – nach einem Hinweis der Kammer auf eine mögliche Mutwilligkeit dieses Vorgehens – ergänzend behauptet, das Anwesen solle „selbstverständlich wiederhergestellt“ werden; die Antragstellerin verfüge jedoch nicht über die finanziellen Mittel, um die Wiederherstellung zu bewerkstelligen, ohne dass die Versicherung ihrer vertraglichen Verpflichtung nachkomme. Sobald die strittige Schadenshöhe mithilfe des selbständigen Beweisverfahrens verbindlich festgestellt sei, werde sich eine Zahlungsklage an das selbständige Beweisverfahren anschließen (Bl. 98 f GA-I).
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Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 20 ff. Beiheft) hat das Landgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Da bereits eine detaillierte Schadenskalkulation vorliege, würde eine vernünftige, begüterte Partei keine neue Schadensbemessung begehren, sondern den Streitstoff auf einzelne, von ihr zu benennende strittige Punkte begrenzen und dadurch die Kosten der Begutachtung vermindern. Da außerdem Streit über den Haftungsgrund bestehe, würde sie auch von einer selbständigen Beweiserhebung zur Schadenshöhe derzeit absehen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 24. November 2025 (Bl. 25 ff. Beiheft), mit der diese auf die Notwendigkeit verjährungsunterbrechender Maßnahmen, ihr fortbestehendes Interesse an einer Ermittlung der genauen Schadenshöhe und den fortschreitenden Verfall des Hauses verweist, und der das Landgericht mit Beschluss vom 25. November 2025 (Bl. 125 f. GA-I) nicht abgeholfen hat.
II.
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Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts bleibt aus den im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen dieser Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, erfolglos. Gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
1.
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Zwar kann Prozesskostenhilfe – unter den dafür vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen – grundsätzlich auch für ein selbständiges Beweisverfahren bewilligt werden. Hinsichtlich der Erfolgsaussicht i.S. des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nach ganz allgemeiner Auffassung, der der Senat folgt, allein auf diejenige des Antrages auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens abzustellen, nicht dagegen auch darauf, ob eine später zu erhebende Klage Erfolg verspricht; der Antragsteller muss dazu die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines selbstständigen Beweisverfahrens darlegen und ggf. glaubhaft machen (SaarlOLG, Beschluss vom 30. April 2003 – 4 W 58/03-7, MDR 2003, 1436; OLG Oldenburg, MDR 2002, 910; Herget, in: Zöller, ZPO 36. Aufl., § 490 Rn. 5a). Außerdem darf die Rechtsverfolgung nicht mutwillig i.S.d. § 114 Abs. 2 ZPO sein. Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Beurteilung ist nach allgemeinen Grundsätzen derjenige der Bewilligungsreife, d.h. frühestens derjenige, zu dem die Partei ihr Gesuch schlüssig begründet, eine – vollständige – Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt ist und der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb angemessener Frist zum Prozesskostenhilfegesuch zu äußern (BGH, Beschluss vom 18. November 2009 – XII ZB 152/09, FamRZ 2010, 197; Beschluss vom 7. März 2012 – XII ZB 391/10, NJW 2012, 1964; Schultzky, in: Zöller, a.a.O., § 127 Rn. 9). Im vorliegenden Fall ist dies der Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts über das am 13. Oktober 2025 angebrachte Gesuch bzw. – jetzt – des Senats über die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen dessen Ablehnung, weil ihrem Antrag keine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt war, dort insbesondere der Antragstellerin gestellte Fragen nach einzelnen Einkünften ausdrücklich offengelassen worden sind und ungeachtet weiterer Zweifel an der Plausibilität ihrer Angaben schon deshalb nach wie vor keine Bewilligungsreife vorliegt.
2.
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Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, weil die – vom Landgericht zunächst noch bejahten – Voraussetzungen für die Zulässigkeit des von ihr eingeleiteten selbständigen Beweisverfahrens zum – maßgeblichen – Zeitpunkt der Entscheidung über ihr Prozesskostenhilfegesuch nicht (mehr) vorlagen. Wie aus § 485 Abs. 1 ZPO folgt, kann ein solches Verfahren unter den hier gegebenen Umständen, während eines laufenden Streitverfahrens, nur angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt, was nicht der Fall ist, oder wenn zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird. Ein solcher Verlust des Beweismittels kann zwar im Einzelfall auch darin begründet sein, dass der Antragsteller Schäden berechtigterweise beseitigt und dadurch die Schadensstelle verändert (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Mai 2025 – 5 W 25/25, RuS 2015, 662; OLG Hamm, NJW-RR 2010, 1035; Röß, in: Musielak/Voit, ZPO 22. Aufl., § 485 Rn. 10). Entscheidend ist insoweit, dass dem Antragsteller die Beibehaltung des bestehenden Zustandes – und damit die Beweismittelerhaltung – nicht zuzumuten ist (OLG Hamm, NJW-RR 2010, 1035; OLG Köln, OLGZ 1994, 349). Davon kann hier jedoch keine Rede sein, insbesondere wird das vom Landgericht zunächst für maßgeblich erachtete Anliegen, das Gebäude alsbald wiederherzustellen, durch den nachfolgenden Vortrag der Antragstellerin zu ihrer Mittellosigkeit und ihr Unvermögen zur Finanzierung solcher Maßnahmen für das vorliegende Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren widerlegt. Dass nach erfolgten Sicherungsmaßnahmen (Rechnung vom 7. März 2023, Bl. 111 GA-I) allein durch den Zeitablauf ein weitergehender Verderb des schon vor dem Brand unbewohnbaren und auch von der Bausubstanz vollständig zerstörten Hauses zu befürchten und deshalb ein weiteres Zuwarten unzumutbar wäre, ist ebenfalls nicht erkennbar.
3.
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Dessen unbeschadet teilt der Senat die Ansicht des Landgerichts, dass das Betreiben des selbständigen Beweisverfahrens unter den gegebenen – besonderen – Umständen des vorliegenden Falles mutwillig erscheint. Mutwillig ist eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (§ 114 Abs. 2 ZPO). Aus der gemäß Artikel 3 Abs. 1 i.V.m. Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit folgt, dass die mittellose Partei nur einer solchen „normalen“ Partei gleichgestellt werden muss, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (BGH, Beschluss vom 31. August 2017 – III ZB 37/17, NJW-RR 2017, 1469; vgl. BT-Drucks. 17/11472, S. 29; BVerfG, Beschluss vom 21. März 2013 - 1 BvR 68/12, 1 BvR 965/12, NJW 2013, 2013 f.; Senat, Beschluss vom 17. Mai 2022 – 5 W 24/22, NZI 2022, 754). Es ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit bedürftigen Personen Prozesse (hier: Beweisverfahren) zu ermöglichen, die eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde (BGH, Beschluss vom 10. August 2017 – III ZA 42/16, NJW-RR 2017, 1470). Das hypothetische Verhalten einer selbstzahlenden Partei, die sich in der Situation des Antragstellers befindet, ist folglich der Maßstab, der bei der Beurteilung der Mutwilligkeit anzulegen ist (BGH, Beschluss vom 31. August 2017 – III ZB 37/17, NJW-RR 2017, 1469; BT-Drucks. 17/11472, S. 29). Eine vernünftige Partei in der Lage der Antragstellerin, die die Kosten des hiesigen Verfahrens selbst aufbringen müsste, hätte jedoch davon abgesehen, vor einer Entscheidung in der Hauptsache über die Feststellung des Bestehens des Versicherungsvertrages, ggf., aus Gründen der Verjährungshemmung, erweitert um deren Eintrittspflicht dem Grunde nach schon jetzt ein gesondertes, hohe Rechtsanwalts- und Sachverständigenkosten auslösendes Beweissicherungsverfahren zur Ermittlung der Schadenshöhe einzuleiten, dessen Relevanz völlig offen ist, und dies auch noch mit dem Ansinnen, im Nachgang hierzu eine eigenständige, erneut hohe Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren auslösende Leistungsklage zu erheben. Dies gilt hier in besonderem Maße auch deshalb, weil von Seiten der Antragsgegnerin bereits Maßnahmen zur Ermittlung des Schadens getroffen wurden, auf deren Grundlage eine überschlägige Schadenskalkulation erfolgt ist, der Schaden auch durch Ermittlungsberichte und Lichtbilder gut dokumentiert wurde und die von der Antragstellerin nur pauschal bezweifelte Frage, ob die angegebenen Beträge auskömmlich sein werden, mangels drohenden Beweismittelverlustes keiner zwingenden Klärung im Rahmen eines Eilverfahrens bedarf.
4.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.
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