Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Ludwigsburg vom 27. Januar 2003 (1 F 1016/02)
Dem Kläger wird für die erste Instanz Prozesskostenhilfe ohne Raten bewilligt und Rechtsanwalt H, L, beigeordnet.
| | |
| |
Die Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthaft und erfüllt auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen.
|
|
| |
Die Beschwerde ist auch begründet, weil die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung – entgegen der Auffassung des Amtsgerichts – in vollem Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
|
|
| |
Der Kläger begründet seine Abänderungsklage im Wesentlichen unter Hinweis auf die Einkommensminderung infolge der Insolvenz seiner Ehefrau, der Betreiberin eines Fuhrunternehmens und Arbeitgeberin des Klägers. Der Insolvenzantrag wurde im April 2002 gestellt, das Amtsgericht B hat mit Beschluss vom 25. Juli 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach kurzer Arbeitslosigkeit hat der Kläger eine Stelle bei der Firma W in W angenommen, bei der er ein wesentlich geringeres Einkommen erzielt, als es im Vergleich vom 23. Juni 1999 (15 UF 41/99) zugrunde gelegt war.
|
|
| |
Die Einkommensminderung ist zu beachten und führt nach den Grundsätzen über die Veränderung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zu einer Unterhaltsabänderung. Dabei ist es gleichgültig, ob die Ehefrau des Klägers oder weiterhin – entsprechend der Vergleichsgrundlage – der Kläger als Betreiber des Fuhrunternehmens anzusehen ist. In beiden Fällen hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu Folge, dass die Schuldnerin/der Schuldner die Befugnis, über das Betriebsvermögen zu verfügen, verliert (§ 80 Abs. 1 InsO). Somit konnte der Kläger von seiner Ehefrau nicht mehr weiterbeschäftigt werden bzw. auch nicht mit dem als eigen unterstellten Betrieb weiterarbeiten.
|
|
| |
Die Einkommensminderung aufgrund der Beschäftigung bei der Firma W wäre nur dann nicht zu beachten, wenn sie durch ein in Bezug auf die Unterhaltspflicht verantwortungsloses oder zu mindestens leichtfertiges Verhalten des Klägers herbeigeführt worden wäre (vgl. BGH FamRZ 85, 158, 160; 94, 240). Nachdem das Amtsgericht B das Insolvenzverfahren eröffnet hat, kann das Vorliegen "nachvollziehbarer Insolvenzgründe" nicht in Frage gestellt werden. Es ist zwar denkbar, dass eine Insolvenz – auch unterhaltsbezogen – mutwillig oder leichtfertig herbeigeführt werden kann. Dafür, dass es sich im vorliegenden Fall so verhalten hat, fehlt es an konkreten Anhaltspunkten. Aus dem Umstand, dass die Erträge des Unternehmens in den Jahren 1998 bis 2001 den Insolvenzantrag nicht "rechtfertigen" (s. angefochtenen Beschluss Seite 3 unten), kann kein konkretes Fehlverhalten des Klägers bei der Entstehung der Insolvenz abgeleitet werden. Allein schon die fehlende Möglichkeit, Kredit für die Anschaffung eines neuen LKW zu erhalten, kann innerhalb kurzer Zeit zur Insolvenz führen.
|
|
| |
Da der Kläger kein genügendes Zahlenmaterial zur Beurteilung des Unternehmens für den Zeitpunkt des Insolvenzantrages gebracht hat, sind die Gründe für die Insolvenz letztlich ungeklärt. Es gibt jedoch keine gesetzliche Vermutung dafür, dass Mutwillen oder Leichtfertigkeit des Klägers zu dieser Insolvenz geführt haben.
|
|
| |
Der Klage soll daher die Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden. Dem gemäß ist dem Kläger unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses in vollem Umfang Prozesskostenhilfe für die erste Instanz zu bewilligen.
|
|
|
|